Amtsblatt der Stadt Steyr 1991/5
Magistratder StadtSteyr,Baurechtsamt, Bau2- 4634/90 Bebauungsplan Nr. 21 - "Ölberggasse - Aufuebung; Kundmachung Die vom Gemeinderat der Stadt Steyr in seiner Sitzung vom 21 . März 1991 beschlossene Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 21 - "Ölberggasse" - wird hiemit gern. § 21 Abs. 9 Oö. Raumordnungsgesetz 1972, LGBI. Nr. 18/1972 idgF., in Verbindung mit§ 62 Statut für die Stadt Steyr 1980, LGBI. Nr. 11 idgF., als Verordnung der Stadt kundgemacht. Mit Erlaß des Amtes derüö. Landesregierung vom 18. April 1991, Zahl BauR-P-490053/2- 1991, wurde mitgeteilt, daßderBebauungsplan Nr. 21 - "Ölberggasse" - Aufuebung - keiner aufsichtsbehördlichen Genehmigung bedarf. Gern. § 62 Statut für die Stadt Steyr 1980, LGBI. Nr. 11idgF., wird diese Verordnung im Amtsblatt der Stadt Steyr kundgemacht. Der bezughabende Plan liegt durch 2 Wochen beim Magistrat Steyr, Baurechtsamt, zur öf- fentlichen Einsichtnahme während der Amtsstunden auf. Er wird mit dem auf den Ablaufder zweiwöchigen Kundmachungsfrist folgendem Tage rechtswirksam. DerPlan liegt auch nach Inkrafttreten während der Amtsstunden im Magistrat Steyr zur Ein- sichtnahme für jedermann auf. Für den Bürge,meister: Der Abteilungsvorstand: SR Dr. Maier * Magistratder StadtSteyr,Baurechtsamt, Bau2- 4636/90 Bebauungsplan Nr. 28 - "Schradergründe" - Aufuebung; Kundmachung Die vom Gemeinderat der Stadt Steyr in seiner Sitzung vom 21. März 1991 beschlossene Aufuebung des Bebauungsplanes Nr. 28 - "Schradergründe" - wird hiemit gern. § 21 Abs. 9Oö. Raumordnungsgesetz 1972, LGBI. Nr. 18/1972 idgF., in Verbindung mit § 62 Statut für die Stadt Steyr 1980, LGBI. Nr. 11 idgF., als Verordnung der Stadt kundgemacht. Mit Erlaß des Amtes der Oö. Landesregierung vom 18. April 1991, ZahlBauR-P-490052/2- 1991, wurde mitgeteilt, daßderBebauungsplan Nr. 28 - "Schradergründe" - Aufuebung - keiner aufsichtsbehördlichen Genehmigung beda.if . Gern. § 62 Statut für die Stadt Steyr 1980, LGBI.Nr.11 idgF., wird diese Verordnung im Amtsblatt der Stadt Steyr kundgemacht. Der bezughabende Plan liegt durch 2 Wochen beim Magistrat Steyr, Baurechtsamt, zur öf- fentlichen Einsichtnahme während der Amtsstunden auf. Er wird mit dem auf den Ablaufder zweiwöchigenKundmachungsfrist folgendem Tage rechtswirksam. Der Plan liegt auch nach Inkrafttreten wäh- rend der Amtsstunden im Magistrat Steyr zur Einsichtnahme für jedermann auf. Für den Bürgermeister: Der Abteilungsvorstand: SR Dr. Maier STEYR Magistratder StadtSteyr, Baurechtsamt, Bau2- 4635/90 Bebauungslplan Nr. 22 - "Untere Kaigasse" - Aufuebung; Kundmachung Die vom Gemeinderat der Stadt Steyr in seiner Sitzung vom 21. März 1991 beschlossene Aufuebung des Bebauungsplanes Nr. 22 - "Untere Kaigasse" - wird hiemit gern. § 21 Abs. 9 Oö. Raumordnungsgesetz 1972,LGBI. Nr. 18/1972 idgF., in Verbindung mit § 62 Statut für die Stadt Steyr 1980, LGBI. Nr. 11 idgF., als Verordnung der Stadt kundgemacht. Mit Erlaß des Amtes der Oö. Landesregierung vom 18. April 1991, ZahlBauR-P-490054/2- 1991,wurde mitgeteilt,daßderBebauungsplan Nr. 22 - "Untere Kaigasse" - Aufuebung - keiner aufsichtsbehördlichen Genehmigung bedarf. Gern. § 62 Statut für die Stadt Steyr 1980, LGBI. Nr. 11 idgF. , wird diese Verordnung im Amtsblatt der Stadt Steyr kundgemacht. Der bezughabende Plan liegt durch 2 Wochen beim Magistrat Steyr, Baurechtsamt, zur öf- fentlichen Einsichtnahme während der Amtsstunden auf. Er wird mit dem auf den AblaufderzweiwöchigenKundmachungsfrist folgendem Tage rechtswirksam. DerPlan liegt auch nach Inkrafttreten während der Amtsstunden im Magistrat Steyr zur Ein- sichtnahme für jedermann auf. Für den Bürgermeister: Der Abteilungsvorstand: SR Dr. Maier Magistrat Steyr, Personalreferat Stellenausschreibung der Stadt Steyr Beim Magistrat Steyr sind nachstehend ange- führte Dienstposten zu besetzen: Entlohnungsgruppe 1 3/1 2bl: Horterzieher(innen) für die städtischen Kin- dergärten und Horte Entlohnungsgruppe p 3: 1 Koch bzw. Köchin für die Küche des Zentralaltersheimes Entlohnungsgruppe p 5: 1Küchengehilfe (-gehilfin) für dieKüche des Zentralaltersheimes Bewerbungen sind ausschließlich unter Ver- wendung der aufgelegten Bewerbungsbögen, die beim Portier des Rathauses und beim Personalreferat des Magistrates Steyr, 4400 Steyr, Stadtplatz 27, Rathaus, 2. Stock, (Tel. 07252-25711/222) erhältlich sind, so recht- zeitig einzubringen, daß diese bis spätestens 31. 5. 1991 beim Magistrat Steyr, Personal- referat, 4400 Steyr, Stadtplatz 27, einlangen. Soweit Bewerber im Zeitpunkt dieser Stellen- ausschreibung ohne Beschäftigung bzw. ar- beitslos sind, ist eine Bestätigung vom zu- ständigen Arbeitsamt beizufügen. So wie bisher werden auch heuer wieder Ferialangestellte und Ferialarbeiter für die Monate Juli und August aufgenommen. An- geboten werden Tätigkeiten im Verwaltung- sbereich, imZentralaltersheim (Pflegebereich, Wäscherei), Wirtschaftshof und im Stadtbad. Füreine Verwendung imVerwaltungsbereich sind Maschinschreibkenntnisse unbedingt er- forderlich. Steuerliche Abzugs- fähigkeit von Kanal- undWasserleitungs- anschlußkosten als Sonderausgaben Zu der immer wieder gestellten Frage über die steuerlicheAbzugsfähigkeitvonKanal- und Wasserleitungsanschlußkosten als Sonderausgabe teilt das Finanzamt Steyr mit: "Werden Aufwendungen für das öffentli- che Wasser- oder Kanalnetz im Zusam- menhang mit der Erri chtung eines Eigen- heimes getätigt, so waren und sind diese Aufwe ndunge n in den Erri chtungs- tatbestand eingebunden und damit grund- sätzlich im Rahmen der Sonderausgaben steuerlich begünstigt. Ein nachträglicher Anschluß an Versorgungsnetze wie etwa die Wasser- oder Kanalversorgung ist bei bestehenden Wohnobjekten al s Sanierungsaufwand begünstigt; die bishe- rige (einengende) Betrachtung wird nicht mehr aufrecht erhalten. Absetzbar im Rahmen des Tatbestandes der Wohn- raumsanierung sind allerdings nur clie Aufwendungen für das Herstellen eines Anschlusses im Wohnraum und für die Zuleitung zumVersorgungsnetz, nicht aber die an die Gemeinde zu entrichtenden An- schlußgebühren. Bei diesen Anschluß- gebühren handelt es s ich um Auf- wendungen, die lediglich mittelbar eine· Verbesserung im bisher vorhandenen Wohnraum bewirken. Ähnliches gilt z. B. für Anliegerbeiträge usw. zur Verbesse- rung von Zufahrtsstraßen und dergleichen." Anstellungse1fordemisse: Österreichische Staatsbürgerschaft, gesund- heitliche Eignung, einwandfreies Vorleben und die persönliche und fachliche Eignung für die vorgesehene Verwendung. Männliche Bewerber müssen grundsätzlich denPräsenz- oderZivildienstbereits abgeleistet haben. Neben den allgemeinen Anstellungserfor- dernissen sind bis zum Ende der Aus- schreibungsfrist noch nachstehende Voraus- setzungen zu erfüllen, und zwar für: Horterzieher(innen): abgeschlossene Ausbil- dung als Horterzieher(in) Koch bzw. Köchin: abgeschlossene Ausbil- dung als Koch, nach Möglichkeit mit Diät- ausbildung, selbständiges Arbeiten und Er- fahrung in Großküchen (Gemeinschafts- verpflegung) erwünscht. Mithilfe bei Küchen- und Speisesaalreinigung. Aufnahmen erfolgen in ein Vertragsbedien- stetenverhältnis zur Stadt Steyr. Dem Bewerbungsbogen sind ein handge- schriebener Lebenslauf, Kopien von Zeug- nissen und von den Personaldokumenten und ein Foto beizufügen. Für den Bürgermeister: Der Referatsleiter: Ruckerbauer 13/129
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