Amtsblatt der Stadt Steyr 1991/4
Magistrat Steyr Wahl-1900/89 Kundmachung betreffend die Durchführung der ordentli- chen Volkszählung, der Häuser und Woh- nungszählung sowie der Arbeitsstättenzäh- lung am 15. Mai 1991 Aufgrund der Verordnung der Bundesregie- rung vom 15. Mai 1990 (BGBI. Nr. 311/ 1990) findet mit STICHTAG 15. MAI 1991 eine ordentliche Volkszählung statt. Zum gleichen Zeitpunkt sind durchzufüh- ren: 1. Die Häuser- und Wohnungszählung 1991 (Verordnung des Bundesministers für wirt- schaftliche Angelegenheiten über statisiische Erhebungen betreffend bestehende Häuser und die darin befindlichen Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten - BGBI. Nr. 19/ 1991). 2. DieordentlicheArbeitsstättenzählung 1991 (Verordnung der Bundesregierung, mit der für das Jahr 199 1 eine ordentliche Arbeitsstättenzählung angeordnet wird - BGB!. Nr. 7/1991). Gemäߧ 5 Abs. 2 Volkszählungsgesetz 1980 in der Fassung der Novelle 1990 (BGBI. Nr. 199/1980 und BGBI. Nr. 149/1990) wird hiermit angeordnet, daß für die Durchfüh- rung der mit der Volkszählung verbundenen Erhebungen in der Stadt Steyr Zäh lorgane eingesetzt werden. Die Zählorgane haben auch die Erhebungen betreffend der Häuser- und Wohnungs- zählung 199 l sowie der Arbeitsstätten- zählung 1991 durchzuführen. Verpflichtung zur Auskunfts- erteilung: 1. Für die Volkszählung: (1) Zur Auskunftserteilung sind alle Perso- nen verpflichtet, die in der Zählgemeinde ihren ordentlichen Wohnsitz haben. Perso- nen, die in einer Gemeinde einen Wohnsitz haben, der nicht der ordentliche Wohnsitz· ist, sind dort zur Beantwortung von Fragen verpflichtet, die zur Feststellung des ordent- lichen Wohnsitzes erforderlich sind. (2) Sind Personen, auf die die Voraussetzun- gen nach Abs. 1 zutreffen, zum Zeitpunkt der Erhebung wegen Abwesenheit nicht erfaßbar oder zur Auskunftserteilung nicht fähig, so sind Personen, die im gemeinsamen Haus- demisieren oder neu zu schaffen. Darüber hinaus sind wir ständig bemüht, die Lebensqualität in unserer Stadt zu verbes- sern. Alle diese Maßnahmen kosten sehr viel Geld. Die Stadt kann diese Einrich- tungen nur schaffen, wenn sie auch die entsprechenden Mittel erhält. Es ist daher für Steyr nicht unbedeutend, wie hoch die STEYR halt wohnen, der Wohnungsinhaber, der Wohnungsvermieter oder der Hauseigentü- mer, soweit möglich und zumutbar, aus- kunftspflichtig. (3) Die auskunftspflichtigen Personen haben die Fragen nach bestem Wissen und Gewis- sen wahrheitsgemäß zu beantworten und, wenn erforderlich, die Drucksorten selbst auszufüllen. 2. Für die Häuser- und Wohnungszählung: Die Fragen zum Gebäudeblatt sind vom Ei- gentümer des Hauses (Gebäudes) oder von seinem Bevollmächtigten, jene zum Woh- nungsblatt vom Wohnungsinhaber (Haupt- mieter. Nutzungsberechtigten, Wohnungs- eigentümer) zu beantworten. Die Fragen zum Wohnungsblatt sind vom Eigentümer des Hauses (Gebäudes) oder von seinem Bevollmächtigten zu beantworten, wenn die begründete Vermutung besteht, daß ein Wohnungsinhaber nicht vorhanden oder nicht erreichbar ist. 3. Für die Arbeitsstättenzählung: Die Fragen zumArbeitsstättenbeleg sind vom lnhaber oder verantwortlichen Leiter der Arbeitsstätte zu beantworten. In Steyr wer- den dieZählorganeab3.Mai d. J. mit den zur Auskunft Verpflichteten in Verbindung tre- ten und die Erhebungspapi.ere an Ort und Stelle aufgrund der Angaben der Auskunfts- pflichtigen ausfül len. Den zur Auskunft verpflichteten Personen steht es jedoch frei, 1. die Erhebungspapiere selbst auszufüllen; die Zählorgane haben in diesem Fall die ausgefüllten Erhebungspapiere bei der Übernahme an Ort und Stelle auf Vollstän- digkeit zu überprüfen 2. die ausgefüllten Zählpapiere persönlich auch direkt im Volkszählungsbüro, Rathaus, Hof rechts, während der Dienststunden ab- zugeben, wo diese überprüft werden und eine Empfangsbestätigung ausgestellt wird. Die Empfangsbestätigung ist dem zuständi- gen Zählorgan nötigenfalls anstelle der Erhebungspapiere zu übergeben. Der Bürgermeister: Heinrich Schwarz Bevölkerungszahl ausfällt, d. h. wieviele Bürger Steyr "als Mittelpunkt ihrer Le- bensbeziehungen" bezeichnen. Helfen Sie daher mit, alle Personen zu erfassen und damit jene Unterlagen und finanziellen Mittel zu sichern, welche für die künftigen Aufgaben der Stadt notwen- dig sind. Verleihung von Feuerwehr- Verdienstmedaillen Für l 5 Jahre verdienstvolle Tätigkeit auf dem Gebiet des Feuerwehrwesens in der Stadt Steyr hat über Vorschlag des Kommandos derFreiwilligen Feuerwehr der Stadt Steyr der Stadtsenat folgenden Feuerwehr-Mitglie9emdie "Feuerwehr- Verdienstmedail le der Stadt Steyr" ver- liehen: Freiwillige Feuerwehr der Stadt Steyr: Oberbrandinspektor Erich Mekina; den Hauptbrandmeistern Werner Franchi undHelmutMulle; Brandmeister Robert Hahn; den Hauptlöschmeistern Helmut Platz.er und Andreas Schweiger; Ober- löschmeister Peter Reimann. Betriebsfeuerwehr BMW-Motoren Steyr: Hauptbrandmeister Franz Putz; Ober- brandmeister Johann Hager; den Ober- feuerwehrmännern Johann Baumgart- ner, Anton Pavlicek, Max Presenhuber, Helmut Riener, Franz Schirghubcr und Hubert Scholz. Betriebsfeuerwehr SKF Steyr GesmbH: Brandinspektor Franz Etzelstorfer; Oberfeuerwehrmann Günther Schlögl- hofer. Betriebsfeuerwehr Steyr-Daimler-Puch AG: Löschmeister Georg Mitterhauser Magistrat Steyr, Bezirksverwaltungsbehörde Mitteilung an alle Waldeigentümer im Stadtgebiet Steyr Mit Erlaß des Amtes der OÖ. Landes- regierung Zl. Forst-0701-29/12-199I/Wei/ Aig. vom 7. 3. 1991 wurden die "FORSTLICHEN FÖRDERUNGEN - Jahresförderungsprogramm 1991" als Infor- mationen an die Waldeigentümer hinsicht- lich der geänderten Förderungsrichtlinien anher zur Einsichtnahme übermittelt. Diese Unterlagen liegen bei der Bezirks- verwaltungsbehörde des Magistrates Steyr, im Amtsgebäude Promenade 9, Zimmer 15, bei Herrn Buchner zur Einsichtnahme bis Jahresende 1991 auf. Der Bezirksverwaltungsdirektor: SR Dr. Viol 11/99
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