Amtsblatt der Stadt Steyr 1991/1

AMTLICHE NACHRICHTEN STEYR - - - - --------------------------- Magistrat Steyr, Bezirksverwaltungsbehörde, Agrar-100/90 Kurs zur Erlangung der oö. Fischerkarte DerOÖ. Landesfischereiverband führt am 10. Februar 1991 zwischen 7 und 15 Uhr in Ab- winden 7, Gemeinde Luftt:!"Jberg/Donau, im GasthofMündl die in§ 22 00. Fischereigesetz vorgesehene Unterweisungsveranstaltung für "Jungfischer" durch. Die Teilnahme an einer solchen Veranstaltung für "Jungfischer" ist erforderlich, da eben nur bei diesen Unter- weisungen die zur Erlangung der amtlichen Fischerkarte erforderliche Teilnahme- bestätigung ausgestellt wird. Die Kursgebühr beträgt S 250.-. In dieser Gebühr sind die Kosten für die Unterlagen inkludiert. Anmeldungen zu dieser Veranstaltung wer- den in den Steyrer Fischereifachgeschäften sowie telefonisch unter 07237/2467 entge- gengenommen. Anfragen hinsichtlich der Erlangung einer OÖ. Fischereilegitimation bitte telefonisch unter 07252/2571 1-246 oder persönlich in der Bezirksverwaltungsbehörde beim Magistrat Steyr, Promenade 9, Zimmer 15, Herrn Buchner. Der Bezirksverwaltungsdirektor: SRDr. Viol Magistrat der StadtSteyr,Baurechtsamt, Bau2- 28 l 8/89 Flächenwidmungsplanänderung Nr. 66 - "Kleingartenanlage Gründbergsiedlung" Kundmachung Die vomGemeinderatder Stadt Steyr in seiner Sitzung vom 17. Mai 1990 beschlossene Flächenwidmungsplanänderung Nr. 66 - "KleingartenvereinGründbergsiedlung" -wird hiemit gern. § 21 Abs. 9 OÖ. Raumord- nungsgesetz 1972, LGBI. Nr. 18/1972 idgF., in Verbindung mit § 62 Statut für die Stadt Steyr 1980, LGBI. Nr. 11 idgF., als Verordnung der Stadt kundgemacht. Der Plan wurde gern. § 21 Abs. 5 00. Raumordnungsgesetz 1972, LGBl:_Nr.18/1972 idgF., mit Erlaß des Amtes der 00. Landesregierung vom 14. November 1990, Zahl Bau-R-P-490040/3-1990, auf- sichtsbehördlich genehmigt. Gegenständliche Änderung betrifft Grund- flächen zwischen dem Mayrpeterweg und der unbenannten Zufahrtsstraße zum Gärtnerei- betrieb Mursch. Gern§ 62 Statut für die Stadt Steyr 1980, LGBI. Nr. 11 idgF., wird diese Verordnung im Amtsblatt der Stadt Steyr kundgemacht. Der bezughabende Plan liegt durch 2 Wochen beim Magistrat Steyr, Bau- rechtsamt, zur öffentl ichen Einsichtnahme während der Amtsstunden auf. Er wird mit dem auf den Ablauf der zweiwöchigen Kundmachungsfrist folgenden Tage rechts- wirksam. Der Plan liegt auch nach Inkrafttre- ten während der Amtsstunden im Magistrat Steyr zur Einsichtnahme für jedermann auf. Der Abteilungsvorstand: SR Dr. Maier STEYR MagistratderStadtSteyr,Baurechtsamt,Bau2- 1008/89 FlächenwidmungsplanänderungNr. 56-Steyr- Daimler-Puch AG Kundmachung Die vom Gemeinderat der Stadt Steyr in seiner Sitzung vom 17. Mai 1990 beschlossene FlächenwidmungsplanänderungNr.56-Steyr- Daii:!ller-PuchAG-wirdhiemitgem § 21 Abs. 9 00. Raumordnungsgesetz 1972, LGBL Nr. 18/1972 idgF., in Verbindung mit§ 62 Statut für die Stadt Steyr 1980, LGBI. Nr. 11 idgF., als .Verordnung der Stadt kundgemacht. Der Plan wurde gern § 21 Abs. 5 OÖ. Raum- ordnungsgesetz 1972, LGBI. Nr. 18/1972 idgF., mit Erlaß des Amtes der OÖ. Landes- regierung vom 23. November 1990,ZahlBau- R-P-490039/2-1990, aufsichtsbehördlich ge- nehmigt. Gegenständliche Änderung betrifft die Um- widmung des Grundstückes Nr. 162/15, Kat. Gern. Hinterberg, von Grünland in gemischtes Baugebiet. Gern.§ 62 Statut für die Stadt Steyr 1980, LGBI. Nr. 11 idgF., wird diese Ver- ordnung im Amtsblatt der Stadt Steyr kund- gemacht. Der bezughabende Plan liegt durch 2Wochen beimMagistrat Steyr,Baurechtsamt, zur öffentlichen Einsichtnahme während der Amtsstunden auf. Er wird mit dem auf den Ablaufder zweiwöchigen Kundmachungsfrist folgenden Tage rechtswirksam. Der Plan liegt auch nach Inkrafttreten während der Amts- stunden im Magistrat Steyr zur Einsichtnah- me für jedermann auf. Der Abteilungs~orstand SR Dr. Maier Magistrat Steyr, Magistratsdirektion, GemXIll-2844/88 Novellierung der Kanalanschlußgebühren- ordnung Verordnung des Gemeinderates der Stadt Steyr vom 13. Dezember 1990 mit der die Kanalanschluß- gebührenordnung der Stadt Steyr geändert wird. DieKanalanschlußgebührenordnung der Stadt Steyr, beschlossen in der Sitzung des Gemeinderates der Stadt Steyr am 31. Jänner 1974, GemXIII-2883/72, in der Fassung der Gemeinderatsbesch liisse vom 1. Miirz 1977, GemXIll-2883/72, vom 24. November 1983, GemXIII-2883/72, vom 26. Juni 1986, GemXIIl-2883/72 und vom 20. Oktober 1988, GemXIII-2844/88, wird wie folgt geändert: Artikel I 1. Im § 3 Abs. 3 erster Satz wird der Ein- heitssatz für Kanalaltbaugebiet von S SO.- pro m2 auf S 60.- pro m2 erhöht. 2. In § 3 Abs. 3 zweiter Satz wird der Einheitssatz für Kanalneubaugebiet von S 135.- pro m2 auf S 150.- pro m2 erhöht. 3. § 3 Abs. 6 hat zu lauten: "Sofeme die Gebührenbemessung in Kanal- altbaugebieten S 12.000.- und in Kanal- neubaugebieten S 30.000.- an Kanalan- schlußgebühr übersteigt, so bleiben für die weitere Gebührenbemessung Flächen außer Betracht, wenn diese weder wohnlichen noch gewerblichen noch industriellen Zwecken dienen." 4. In § 3 wird als neuer Absatz 7 hinzugefügt: "7) Die Kanalanschlußgebühr hat bei Kanal- neubaugebiet mindestens S 22.500.-und bei Kanalaltbaugebiet mindestens S 9.000.- zu betragen." 5. Der bisherige§ 3 Abs. 7 erhält nunmehr die Bezeichnung § 3 Abs. 8. 6. Der bisherige§ 3 Abs. 8 erhält nunmehr die Bezeichnung § 3 Abs. 9. 7. Nach § 4 Abs. 3 wird ein neuer Abs. 4 hinzugefügt: Eine Kanalergänzungsgebühr ist nur dann und insoweit zu entrichten, als die Summe aus der für das ursprüngliche Bauvorhaben entrichte- ten Kanalanschlußgebühr und der zu leisten- den Kanalergänzungsgebühr den Mindestanschl ußgebührensatz gemäߧ 3Abs . 7 übersteigen und durch die Zusammen- rechnung der ursprünglichen Kanalanschluß- gebühr und der Kanalergänzungsgebühr der Höchstbemessungssatz gern. § 3 Abs. 6 nicht überschritten wird. Zum Zwecke der diesbezüglichen Summen- berechnung ist der ursprünglich entrichtete Kanalanschlußgebührenbetrag mit dem zum Zeitpunkt der Bemessung der Kanal- ergänzungsgebühr gültigen Gebührensatz nachzuberechnen. Für den Fall, daß die Vorschreibung der ur- sprünglichenKanalanschlußgebühr miteinem (nachberechneten) Betrag erfolgte, der unter der MindestanschJußgebühr gern. § 3 Abs. 7 liegt, ist die Ergänzungsgebühr in voller Höhe vorzuschreiben. Für die Bemessung der Kanalergänzungs- gebühr ist der gleiche Gebührensatz (Kanal- altbaugebiet bzw. Kanalneubaugebiet) zu- grunde zu legen wie für die Bemessung der ursprünglichen Kanalanschlußgebühr. 8. In§ 5 werden die Worte "bei Inangriffnahme der" durch die Worte "anläßlich der Erteilung der baubehördlichen Benützungsbewilligung für die" ersetzt. Artikel II Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1991 in Kraft. Sie ist durch Verlautbarung im Amts- blatt der Stadt Steyr kundzumachen. Der Bürgermeister: Heinrich Schwarz Stadtwerke Steyr, Direktion, Färbergasse 7 Öffentliche Ausschreibung betreffend die Baumeisterarbeiten für die Erdgasaufsch ließung Gründbergsiedlung, 2. Tei l. Die Anbotunterlagen können ab 17. Jänner 1991 bei den Stadtwerken Steyr, Gaswerk- gasse 9, behoben werden. Das Angebot ist in einem verschlossenen Umschlag,dermitdem Namen des Einreichers und mit der Bezeich- nung "Baumeisterarbeiten - Erdgasauf- schließung Gründbergsiedlung, 2. Teil" zu versehen ist, bis 14. Februar 1991, 8 Uhr, im 15

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