Amtsblatt der Stadt Steyr 1990/11

AMTLICHE NACHRICHTEN STEYR diese Verpflichtung nach § 93 Abs. 1 für einen ein Meter breiten Streifen entlang der Häuserfronten. In diesem Zusammenhang gestattet sich der städtische Wirtschaftshof mitzuteilen, daß - so wie in den vergangenen Jahren - heuer die Schneeräumung zum Teil auch auf Geh- steigen durchgeführt wird, die grundsätz- lich vom Eigentümer der angrenzenden Liegenschaft zu reinigen wären, da es ar- beitstechnisch vielfach einfacher ist, die Gehsteige in einem Zuge durchzuräumen, als die Räumung nur dort durchzuführen, wo eine gesetzliche Verpflichtung des städ- tischen Wirtschaftshofes besteht, und dieje- nigen Gehsteigstücke, für die eine private Räumungsverpflichtung bestehen würde, auszulassen. Es ist dem städtischen Wirt- schaftshof jedoch nicht möglich, die die privaten Liegenschaftseigentümer betref- fende Verpflichtung zur Bestreuung des Gehsteiges bei Schnee und Glatteis mitzu- übernehmen. Gleichzeitig erlaubt sich der städtische Wirtschaftshof darauf hinzuwei- sen, daß durch die Übernahme der Schneeräumung der Wirtschaftshof ledig- lich als Geschäftsführer ohne Auftrag zum Nutzen der Liegenschaftseigentümer unent- geltlich und freiwillig auftritt. Der Wirt- schaftshof kann daher keinerlei Haftung für die ordnungsgemäße Schneeräumung über- nehmen. Das heißt, daß die zivilrechtliche Haftbarkeit, die die betroffenen privaten Liegenschaftseigentümer nach § 93 StVO trifft, nicht auf den Wirtschaftshof über- geht, sondern trotz der Schneeräumung durch den Wirtschaftshof bei den Liegen- schaftseigentümern verbleibt. Der städtische Wirtschaftshof ersucht höf- lich um diesbezügliche Kenntnisnahme und hofft, daß so wie in den vergangenen Jah- ren auch heuer durch gemeinsames Zusam- menwirken der städtischen Einrichtungen und des privaten Verantwortungsgefühls jedes einzelnen wieder eine klaglose Räu- mung der Gehwege und Gehsteige im Stadtgebiet durchgeführt werden kann. Erich Sablik Stadtrat * Magistrat Steyr, Magistratsabteilung V, Verwaltung des Zentralaltersheimes Öffentliche Ausschreibung über die Lieferung von Lebensmitteln, Rei- nigungs- und Putzmitteln, Farben und Lacke für das 1. Halbjahr 1991. Ungefähre Lebensmittelmengen: Schwarzbrot 4.000 kg Weißbrot 3.200 kg Semmeln 9.200 kg Fleisch 26.500 kg Wurstwaren 5.000 kg Mehl 5.700 kg Zucker 5.000 kg Teigwaren 2.500 kg Das Ausmaß der Reinigungs- und Putzmit- tel, Farben und Lacke ist den Offertunterla- gen zu entnehmen. STEYR Die Offertunterlagen können bei der Ver- waltung des Zentralaltersheimes, Hanusch- straße 1, Zimmer 1, während der Amtsstun- den ab 19. 11. 1990 behoben werden und sind bis 30. 11. I 990 dortselbst einzubrin- gen. Der Direktor: Regierungsrat Kolb * Magistrat Steyr, Baurechtsamt Bau2- 6044/89 Flächenwidmungsplanänderung Nr. 74 - Hofer - Hampl Kundmachung Die vom Gemeinderat der Stadt Steyr in seiner Sitzung vom 20. September 1990 be- schlossene Flächenwidmungsplanänderung Nr. 74 - Hof~! - Hampl wird hiemit gern. § 21 Abs. 9 00. Raumordnungsgesetz 1972, LGBI. Nr. 18/1972 idgF, in Verbindung mit § 62 Statut für die Stadt Steyr 1980, LGBI. Nr. 11 idgF, als Verordnung der Stadt kund- gemacht. Entsprechend diesem Flächen- widmungsänderungsplan wird eine ca. 10.000 m2 große im Bereich Haager Straße/Seitenstettner Straße nördlich der Firma Wutzel gelegene Grundfläche von Grünland in Wohngebiet umgewidmet. Der Plan wurde gern. § 21 Abs. 5 OÖ. Raumordnungsgesetz 1972, LGBI. Nr. 18/1972 idgF, mit Erlaß des Amtes der OÖ. Landesregierung vom 11. Oktober 1990, Zahl BauR-P-490044/2-1990, aufsichts- behördlich genehmigt. Gern. § 62 Statut für die Stadt Steyr 1980, LGBI. Nr. 11 idgF, wird diese Verordnung im Amtsblatt der Stadt Steyr kundgemacht. Der bezughaben- de Plan liegt durch 2 Wochen beim Magi- strat Steyr, Baurechtsamt, zur öffentlichen Einsichtnahme während der Amtsstunden auf. Er wird mit dem auf den Ablauf der zweiwöchigen Kundmachungsfrist folgen- den Tage rechtswirksam. Der Plan liegt auch nach Inkrafttreten während der Amts- stunden im Magistrat Steyr zur Einsicht- nahme für jedermann uf. Der Abteilungsvorstand SR. Dr. Maier * Magistrat Steyr, Baurechtsamt, Bau2- 4633/90 ~ebauungsplan Nr. 12 - "Hnnclsgrahen" - Anderung Nr. 1 - Aufhebung; Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme Kundmachung Gern. § 23__ Abs. 3 in Verbindung mit§ 21 Abs. 4 00. Raumordnungsgesetz, LGBI. Nr. 18/1972 idgF, wird in der Zeit vom 15. November 1990 bis 11. Jänner I991 darauf hingewiesen, daß der B_~bauungsplan Nr. 12 - "Hundsgraben" - Anderung Nr. 1 - Aufhebung durch 6 Wochen, das ist vom 30. November 1990 bis einschließlich 11. Jänner 1991 zur öffentlichen Einsichtnah- me beim Magistrat Steyr während der Amtsstunden aufliegt. Entsprechend dem Plan ist beabsichtigt, den rechtsgültigen Bebauungsplan Nr. 12 - "Hundsgraben" - ersatzlos aufzuheben, Das gegenständliche Planungsgebiet reicht von der Stadtpfarrkir- che über den 1-Iundsgraben bis zur Schönauerbrücke. Allfällige Baumaßnah- men sind nach Aufhebung des Planes nach den Bestimmungen der OÖ. Bauordnung, LGBI. ~r. 35/1976 idgF, in Verbindung mit dem 00. Ortsbildgesetz möglich. Jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann, ist berechtigt, während der Auflagefrist schriftliche Anre- gungen oder Einwendungen beim Magistrat Steyr einzubringen. Der Abteilungsvorstand: SR. Dr. Maier WERTSICHERUNG ~rgebnis September 1990 Anderung August Verbraucherpreisindex 1986 = 100 August September Verbraucherpreisindex 1976 = 100 August September Verbraucherpreisindex 1966 = 100 August September Verbraucherpreisindex I 1958 = 100 August September Verbraucherpreisindex II 1958 = 100 August September Kleinhandelspreisindex 1938 = 100 August September im Vergleich zum früheren Lebenshaltungskostenmdex 1945 = 100 August September 1938 = 100 August September 110,9 110,7 172,4 172,1 302,5 302,0 385,5 384,8 386,7 386,0 2.919,3 2.914,1 3.387,3 3.381,2 2.877,1 2.871,9 Große Auswahl an Schneiderzubehör sowie Handarbeiten aller Art TRIHUBER Kurzwaren - Handarbeiten 4400 Steyr, Wieserfeldplatz 10 9/337

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