Amtsblatt der Stadt Steyr 1990/11

AMTLICHE NACHRICHTEN Magistrat Steyr, Magistratsabteilung X, Ve- terinäramt Bekämpfung der Wutkrankheit - Ausgabe der amtlichen Hundemarken für das Jahr 1991 Verlautbarung für Hundehalter Aufgrund der Bestimmungen des § 1 der Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 23. 12. 1963, Nr. 67/1963, sind alle Hunde im Alter von über 8 Wochen durch amtl iche Hundemarken zu kennzeichnen. Die Hundemarken für das Jahr 199 l wer- den in der Zeit vom 15. Dezember 1990 bis 15. Jänner 1991 täglich von Montag bis Freitag während der Amtsstunden im Vete- rinäramt des Magistrates Steyr, Amtshaus Redtenbachergas~_e 3, ausgegeben. Im Hin- blick auf die in Osterreich weit verbreitete Wutkrankheit werden alle Hundehalter auf- gefordert, fristgerecht die Hundemarke, für welche eine Gebühr von S 10.- je Stück zu entrichten ist, im Veterinäramt abzuho- len bzw. abholen zu lassen. Es wird darauf hingewiesen, daß gemäß § 2 oa. Verord- nung jeder Hundehalter verpflichtet ist, sei- nen Hund ab dem Alter von über 8 Wochen binnen 3 Tagen beim zuständigen Gemein- deamt anzumelden und Sorge zu tragen, daß die ausgegebene amtliche Hundemarke an öffentlichen Orten am Halsband oder Brustgurt des Hundes sichtbar getragen wird. Ebenso ist die Beendigung der Hun- deha ltung bzw. der Verlust der Hundemarke innerhalb von 3 Tagen zu melden. Diese Meldungen werden laufend während der Amtsstunden im Veterinäramt der Stadt Steyr entgegengenommen. Übertretungen der Anordnungen werden nach den Bestim- mungen des § 63 Tierseuchengesetz be- straft. Der Bürgermeister: Heinrich Schwarz * Gemeinn. Wohnungsgese ll schaft der Stadt Steyr GesmbH, Steyr-Rathaus Bekanntmachung Die Geschäftsführung der "Gemeinnützi- gen Wohnungsgesellschaft der Stadt Steyr, Gesell schaft mit beschränkter Haftung" mit dem Sitz in Steyr, gibt im Sinne des § 23 Abs. 4 des Gesetzes über Gesell schaften mit beschränkter Haftung bekannt, daß der mit dem uneingeschränkten Bestätigungs- vermerk des "Osterreichischen Verbandes gemeinnütziger Bauvereinigungen - Revisi- onsverband" versehene Jahresabschluß der Gesellschaft zum 31. Dezember 1989 zum Handelsregister des Kreis- als Handelsge- richtes Steyr eingereicht wurde. Schutz für Grünanlagen Magistrat Steyr, Abteilung 1, Pol-6045/89 Verordnung des Gemeinderates der Stadt Steyr vom 20. September 1990 über den Schutz der öf- fentlichen Garten- und Grünanlagen. Gemäß § 41 Abs. 4 des Statutes für die Stadt Steyr 1980 (StS 1980) , LGBI. Nr. 11 vom 5. März 1980, wird verordnet: § l 1) Diese Verordnung findet auf all e öffent- lichen Garten- und Grünanlagen Anwen- dung. 2) Als öffentlich gelten Garten- und Grün- anlagen, die dem Gemeingebrauch gewid- met sind oder deren F.igentümer den Ge- meingebrauch gestatten. 3) Unbeschadet des Abs . 1 finden die Be- stimmungen dieser Verordnung auch auf die von öffentlichen Verkehrsflächen umge- benen bzw. eingeschlossenen, jedoch nicht diesem Verkehr dienenden Grüninseln, Rasen- und Blumenflächen sinngemäß An- wendung. §2 l) Das Befahren der öffentlichen Garten- und Grünanlagen, Grüninseln, Rasen- und Blumenflächen mit Kraftfahrzeugen aller Art sowie mit Fahrrädern ist verboten. 2) Ebenso verboten ist das Abstellen von Fahrzeugen aller Art in diesen Anlagen. 3) Ausgenommen von den Bestimmungen der Absätze 1) und 2) sind Fahrzeuge zur 8/336 Erhaltung der Grünanlagen und Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Sinne des§ 26 a Abs. 1 StVO 1960. 4) Erlaubt ist das Befahren der durch die Anlagen führenden Spazierwege nur mit Kinderwagen, Krankenfahrstühlen und Kinderfahrzeugen (Rollern, Dreirädern, Kinderfahrrädern ohne Freilauf und dgl.), nicht jedoch mit anderen fahrbaren Spiel- und Sportgeräten. § 3 Die Verordnung des Gemeinderates der Stadt Steyr vom 20. 9. 1990, Vet-3861/87 , mit der ein Verbot der Mitnahme von Hun- den auf bestimmten Plätzen sowie ein Lei- nenzwang für bestimmte Stadtgebiete von Steyr eda~~t:ll wun.le, l.,leiut u11uerültrt. §4 Zuwiderhandlungen gegen diese Verord- nung bilden eine Verwaltungsübertretung und werden gemäß Art. VII EGVG 1950 mit Geldstrafen bis S 3.000.-, wenn aber mit einer Geldstrafe nicht das Auslangen gefunden werden kann, mit Arrest bis zu zwei Wochen, bestraft. §5 Diese Verordnung ist gemäß § 62 des Statu- tes für die Stadt Steyr 1980, LGBI. Nr. 11, im Amtsblatt der Stadt Steyr kundzuma- chen und tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Der Bürgermeister: Heinrich Schwarz STEYR Magistratsabteilung V, SH-4771/76 Ausgabe des Seniorenpasses Sie haben heuer die Möglichkeit, für das Jahr 1991 den Seniorenpaß schon ab 26. November 1990 zu beantragen. Die Ausgabestellen sowie die Öffnungszei- ten wurden bereits in der Oktoberausga- be des Amtsblattes veröffentlicht. Durch diese vorzeitige Ausgabe des Senioren- passes besteht für Sie der Vorteil, bereits ab 1. 1. 1991 die Leistungen aus dem Seniorenpaß in Anspruch nehmen zu können. Magistrat Steyr, Magistratsabteilung X, Marktamt Chr istbaumverkauf 1990 Der Christbaumverkauf findet heuer in der Zeit vom 9. bis 24. Dezember auf folgen- den Plätzen statt: Schloßpark, Eingang Promenade - Sepp- Stöger-Straße; Münichholz bei der Volks- schule Plenklberg; Tabor, Ennser Straße 23; Ennsleite, Arbeiterstraße 21. Folgende Richtpreise wurden festgelegt: Fichten bis 100 cm bis S 70.-; von 101 bis 150 cm S 71.- bis S 100.- ; von 15 1 bis 200 cm S 101.- b is S 130.-; von 201 bis 250 cm S 13 1.- bis S 180.-. Für Tannen aller Größen und Fichten über 250 cm wurden die Preise nicht festgelegt. Stumpflängen über 20 cm und astlose Spit- zen über 30 cm werden bei der Klassifizie- rung in die Baumlänge nicht einbezogen. Die Händler wurden angewiesen, bei den Verkaufsstellen ein nach Baumgrößen gestaffeltes Preisverzeichnis anzubringen und eine Meßlatte bereitzuhalten. Winterd ienst auf Gehsteigen Durchführung und Haftung für mangelhafte Durchführung Gemäß § 91 Abs. 1 StVO haben die Ei- gentümer von T ,iegenschaften in Ortsgehie- ten, ausgenommen die Eigentümer von un- verbauten land- und forstwirtschatlichen Liegenschaften, dafür zu sorgen, daß die entlang der Liegenschaft in einer Entfer- nung von nicht mehr als drei Metern vor- handenen, dem öffentl ichen Verkehr dien- enden Gehsteige und Gehwege einschließ- lich der in ihrem Zuge befindlichen Stiegenanlagen entlang der ganzen Liegen- schaft in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut sind . Ist ein Gehsteig nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von einem Meter zu säubern und zu bestreuen . Gemäß § 93 Abs. 1 a gi lt in einer Fußgän- gerzone oder Wohnstraße ohne Gehsteig STEYR

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