Amtsblatt der Stadt Steyr 1990/8

Musterwartehäuschen an der Kreuzung Ennser Straße - Gleinker Hauptstraße Neue Bus-Wartehäuschen Da die derzeit in den Haltestellen der städtischen Buslinien s1tu1erten Bus- wartehäuschen und Haltestellenunterstände dem Erscheinungsbild eines modernen öf- fentlichen Verkehrsbetriebes nicht mehr entsprechen, wurden in der Haltestelle Plenklbergschule und bei der Kreuzung Ennser Straße - Gleinker Hauptstraße un- terschiedliche Prototypen von Bus- wartehäuschen aufgestellt. Für die Aufstel- lung dieser beiden Musterwartehäuschen wurden zwei Haltestellenbereiche ausge- wählt, bei denen einerseits der städtebauli- che Charakter künftighin nicht allzusehr verändert wird und andererseits der Erhal- tungszustand der derzeitigen Wartehäu- schen einen unbedingten Austausch erfor- derte. Beide Musterwartehäuschen, die von der K-R-S TEAM Kinauer-GesmbH, Wolfern, Musterwartehäuschen am Plenklberg STEYR hergestellt wurden, sollen unter besonderer Berücksichtigung der Meinung der Kunden des städtischen Verkehrsbetriebes und nach Wertung der Kostenfrage eine Entschei- dungshilfe für die Stadt Steyr hinsichtlich der Festlegung der künftigen Gestaltungs- form von Buswartehäuschen und Haltestel- lenunterständen darstellen. Das Musterwartehäuschen am Plenklberg ist in einer Nirostarahmenkonstruktion mit dreiseitiger Sicherheitsverglasung (0 10 mm) und einem Makrolonrunddach ausge- führt, so daß dieses Buswartehäuschen all- seitig durchsichtig ist. Das Musterwartehäuschen an der Kreu- zung Ennser Straße - Gleinker Hauptstraße ist in einer Stahlformrohrkonstruktion (feu- erverzinkt und grün gepulvert) mit dreisei- tiger Sicherheitsverglasung (0 10 mm) und Öffentliche Auflage des Geschworenen- und Schöffenlisten- verzeichnisses 1991/92 Mit Bundesgesetz vom 25. April 1990 wurde die Berufung der Geschworenen und Schöffen (Geschworenen- und Schöffengesetz 1990 - GSchG) neu ge- regelt. Für die Erstellung des Geschworenen- und Schöffenverzeichnisses 1991/92 wurden diesem Gesetz zufolge 5 von 1.000 der in der Wählerevidenz enthal- tenen Personen durch ein Zufallsverfah- ren im Wege einer öffentlichen Auslo- sung ermittelt. Gemäß § 5 Abs. 3 GSchG wird das Verzeichnis der zum Geschworenen- und Schöffenamte berufenen Personen in der Zeit vom 10. bis 19. September 1990 im Rathaus der Stadt Steyr, Erdge- schoß, Zimmer Nr. 004, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufgelegt. Innerhalb der Auflagefrist kann jedermann wegen der Eintragung von Personen, die die persönlichen Vor- aussetzungen für das Amt des Geschwo- renen oder Schöffen(§§ 1 bis 3 GSchG) nicht erfüllen, schriftlich oder mündlich Einspruch erheben. In gleicher Weise können eingetragene Personen einen Befreiungsantrag (§ 4 GSchG) stellen. Es wird darauf hingewiesen, daß jene Personen, die in das Verzeichnis der Ge- schworenen und Schöffen aufgenom- men wurden, vor Beginn der Auflage- frist schriftlich verständigt werden. Der Bürgermeister: i. V. Hermann Leithenmayr mit einem in grüner Farbe kunststoffbe- schichteten Aluminiumblechdach herge- stellt. Bei beiden Wartehäuschen ist zum Zwecke der Werbung an einem Seitenteil ein City-light-Kasten angebracht, der be- leuchtet ist und zugleich auch die Aus- leuchtung des Buswartehäuschens zur Nachtzeit übernimmt. Für wartende Fahr- gäste sind in Dreiergruppen zusammenge- faßte Sitzbänke angebracht. Die beiden als Musterwartehäuschen aufgestellten Bus- wartehäuschen sollen in der Grundkonzep- tion richtungweisend für alle anderen Hal- testellenbereiche sein; so ist es möglich, den Wartehäuschen-Prototyp den jeweili- gen örtlichen Haltestellengegebenheiten an- zupassen. Durch das Aufstellen von Muster- wartehäuschen wurde seitens der Stadt Steyr ein Weg beschritten, der dazu führen soll, daß für die Zukunft ein Wartehäu- schentyp gefunden wird, der besonders kundenfreundlich und komfortabel ist, nachts ein vermehrtes Ausmaß an Sicher- heit bietet, als städtebaulich akzeptabel be- zeichnet werden kann und dem Bestreben des städtischen Verkehrsbetriebes nach einem einheitlichen Erscheinungsbild ent- spricht. 25/245

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