Amtsblatt der Stadt Steyr 1990/8

AMTLICHE NACHRICHTEN Magistrat Steyr, Baurechtsamt, Bau2-61 l 9/87 Flächenwidmungsplan-Änderung Nr. 51 - Rottenbrunner - Umwidmung einer land- wirtschaftlich genutzten Fläche in Sportan- lage und Wohngebiet Kundmachung Die vom Gemeinderat der Stadt Steyr in seiner Sitzung vom 17. Mai 1990 beschlos- sene Flächenwidmungsplan-Änderung Nr. 51 - Rottenbrunner - Umwidmung einer landwirtschaftlich genutzten Fläche in Sportanlage und Wohngebiet - wird hiemit gern. § 21 Abs. 9 OÖ. Raumordnungsge- setz 1972, LGBI. Nr. 18/1972 idgF, in Ver- bindung mit § 62 Statut für die Stadt Steyr 1980, LGBI. Nr. l l idgF, als Verordnung der Stadt kundgemacht. Der Plan wurde gern. § 21 Abs . 5 OÖ. Raumordnungsge- setz 1972, LGBI. Nr. l~/1972 idgF, mit Er- laß des Amtes der 00. Landesregierung vom 2. Juli 1990, Zahl BauR-P-490033/2- 1990, aufsichtsbehördlich genehmigt. Gern. § 62 Statut für die Stadt Steyr 1980, LGBI. Nr. 11 idgF, wird diese Verordnung im Amtsblatt der Stadt Steyr kundgemacht. Der bezughabende Plan liegt durch 2 Wo- chen beim Magistrat Steyr, Baurechtsamt, zur öffentlichen Einsichtnahme während der Amtsstunden auf. Er wird mit dem auf den Ablauf der zweiwöchigen Kundma- chungsfrist folgenden Tage rechtswirksam. Der Plan liegt auch nach Inkrafttreten während der Amtsstunden im Magistrat Steyr zur Einsichtnahme für jedermann auf. Der Abteilungsvorstand: SR Dr. Maier * Magistrat Steyr, Baurechtsamt, Bau2-7889/86 Flächenwidmungsplan-Änderung Nr. 61 - Pizzeria Gabriel - Umwidmung einer Straßenfläche in ein gemischtes Baugebiet (Wehrgrabengasse) Kundmachung Die vom Gemeinderat der Stadt Steyr in seiner Sitzung vom 17. Mai 1990 beschlos- sene Flächenwidmungsplan-Änderung Nr. 61 - Umwidmung einer Straßenfläche in ein gemischtes Baugebiet (Wehrgrabenga_~- se) - wird hiemit gern. § 21 Abs. 9 00. Raumordnungsgesetz 1972, LGBI. Nr. 18/1972 idgF, in Verbindung mit § 62 Sta- tut für die Stadt Steyr 1980, LGBI. Nr. 11 idgF, als Verordnung der Stadt kundge- macht. Der Plan wurde gern. § 21 Abs. 5 OÖ. Raumordnungsgesetz 1972, LGBI. Nr. 18/1972 idgF, mit Erlaß des Amtes der OÖ. Landesregierung vom 2. Juli 1990, Zahl BauR-P-490038/2-1990, aufsichtsbehörd- lich genehmigt. Gern. § 62 Statut für die Stadt Steyr 1980, LGBI. Nr. 11 idgF, wird diese Verordnung im Amtsblatt der Stadt Steyr kundgemacht. Der bezughabende Plan liegt durch 2 Wo- chen beim Magistrat Steyr, Baurechtsamt, zur öffentlichen Einsichtnahme während der Amtsstunden auf. Er wird mit dem auf den Ablauf der zweiwöchigen Kundma- chungsfrist folgenden Tage rechtswirksam. 20/240 Der Plan liegt auch nach Inkrafttreten während der Amtsstunden im Magistrat Steyr zur Einsichtnahme für jedermann auf. Der Abteilungsvorstand: SR Dr. Maier * Magistrat Steyr, Baurechtsamt, Bau2-814/89 Flächenwidmungsplan-Änderung Nr. 62 - Trasse der Steyrtalbahn - Auflassung der öffentlichen Verkehrsfläche der Steyrtal- bahn Kundmachung Die vom Gemeinderat der Stadt Steyr in seiner Sitzung vom 17. Mai 1990 bcsch los- sene Flächenwidmungsplan-Änderung Nr. 62 - Trasse der Steyrtalbahn, Auf'lassung der öffentlichen Verkehrsfläche der S1cyr- talbahn - wird hiemit gern. § 21 Abs. 9 OÖ. Raumordnungsgesetz 1972, LGB 1. Nr. 18/1972 idgF, in Verbindung mit § 62 Sta- tut für die Stadt Steyr 1980, LGBI. Nr. 11 idgF, als Verordnung der Stadt kundge- macht. Der Plan wurde gern. § 21 Abs . 5 OÖ. Raumordnungsgesetz 1972, LG ß 1. Nr. 18/1972 idgF, mit Erlaß des Amtes der OÖ. Landesregierung vom 2. Juli 1990, Zahl BauR-P-490037/2-1990, aufsichtsbchörd- lich genehmigt. Gern. § 62 Statut für die Stadt Steyr 1980, LGBI. Nr. 11 idgF, wird diese Verordnung im Amtsblatt der Stadt Steyr kundgemacht. Der bezughabende Plan liegt durch 2 Wo- chen beim Magistrat Steyr, Baurechtsamt, zur öffentlichen Einsichtnahme während der Amtsstunden auf. Er wird mit dem auf den Ablauf der zweiwöchigen Kundma- chungsfrist folgenden Tag rechtswirksam. Der Plan liegt auch nach Inkrafttreten während der Amtsstunden im Magistrat Steyr zur Einsichtnahme für jedermann auf. Der Abteilungsvorstand: SR Dr. Maier * Magistrat Steyr, Baurechtsamt, Bau2-8 l6/89 Flächenwidmungsplan-Änderung Nr. 64 - Forelle Steyr; Erfassung der bestehenden Anlagen und Ausweisung derselben im Grünland .~ls Sportanlage bzw. Camping- platz und Anderung der Spielplatzwidmung auf Kleingartenanlage sowie Erweiterung des bestehenden Wohngebietes an der Puschmann-Straße i11 Richtu11g Weslt:11 zum Ennsfluß und den Sportanlagen des Polizeisportvereines Kundmachung Die vom Gemeinderat der Stadt Steyr in seiner Sitzung vom 17. Mai 1990 beschlos- sene Flächenwidmungsplan-Änderung Nr. 64 - Forell~. Steyr - wird hiemit gern. § 21 Abs. 9 00. Raumordnungsgesetz 1972, LGBI. Nr. 18/1972 idgF, in Verbindung mit § 62 Statut für die Stadt Steyr 1980, LGBI. Nr. 11 idgF, als Verordnung der Stadt kund- gemacht. Der Plan wurde gern. § 21 Abs. 5 OÖ. Raumordnungsgesetz 1972, LGBI. Nr. 18/1972 idgF, mit Erlaß des Amtes der OÖ. STEYR Landesregierung vom 2. Juli 1990, Zahl BauR-P-490036/2-1990, aufsichtsbehörd- lich genehmigt. Gern. § 62 Statut für die Stadt Steyr 1980, LGBI. Nr. 11 idgF, wird diese Verordnung im Amtsblatt der Stadt Steyr kundgemacht. Der bezughabende Plan liegt durch 2 Wo- chen beim Magistrat Steyr, Baurechtsamt, zur öffentlichen Einsichtnahme während der Amtsstunden auf. Er wird mit dem auf den Ablauf der zweiwöchigen Kundma- chungsfrist folgenden Tage rechtswirksam. Der Plan liegt auch nach Inkrafttreten während der Amtsstunden im Magistrat Steyr zur Einsichtnahme für jedermann auf. Der Abteilungsvorstand: SR Dr. Maier * Magistrat Steyr, Baurechtsamt, Bau2-8 l7/89 Flächenwidmungsplan-Änderung Nr. 65 - Wirtschaftshof Wohnungsanlagen-GesmbH - Ausweisung entsprechend der bisherigen Nutzung als gemischtes Baugebiet Kundmachung Die vom Gemeinderat der Stadt Steyr in seiner Sitzung vom 17. Mai 1990 beschlos- sene Flächenwidmungsplan-Änderung Nr. 65 - Wirtschaftshof Wohnungsanlagen- GesmbH - Ausweisung entsprechend der bisherigen Nutzung als gemischtes ßa_ugebiet - wird hiemit gern. § 21 Abs. 9 00. Raumordnungsgesetz 1972, LGBI. Nr. 18/1972 idgF, in Verbindung mit § 62 Sta- tut für die Stadt Steyr 1980, LGBI. Nr. 11 idgF, als Verordnung der Stadt kundge- macht. Der Plan wurde gern. § 21 Abs. 5 OÖ. Raumordnungsgesetz 1972, LGBI. Nr. 18/1972 idgF, mit Erlaß des Amtes der OÖ. Landesregierung vom 2. Juli 1990, Zahl ßauR-P-490035/2-1990, aufsichtsbehörd- 1ich genehmigt. Gern. § 62 Statut für die Stadt Steyr 1980, LGBI. Nr. 11 idgF, wird diese Verordnung im Amtsblatt der Stadt Steyr kundgemacht. Der bezughabende Plan liegt durch 2 Wo- chen beim Magistrat Steyr, Baurechtsamt, zur öffentlichen Einsichtnahme während der Amtsstunden auf. Er wird mit dem auf den Ablauf der zweiwöchigen Kundma- chungsfrist folgenden Tage rechtswirksam. Der Plan liegt auch nach Inkrafttreten während der Amtsstunden im Magistrat Steyr zur Einsichtnahme für jedermann auf. Der Abteilungsvorstand: SR Dr. Maier * Magistrat Steyr, Baurechtsamt, Bau2-2464/88 ?,ebauungsplan Nr. 9 - Waldrandsiedlung, Anderung Nr. 2 - Teilaufhebung; Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme Kundmachung Gern. § 23__ Abs. 3 in Verbindung mit§ 21 Abs. 4 00. Raumordnungsgesetz, LGBI. Nr. 18/1972 idgF, wird in der Zeit vom 16. August bis 12. Oktober 1990 darauf hinge- wiesen, daß der B~pauungsplan Nr. 9 - Waldrandsiedlung - Anderung Nr. 2 - Teil- STEYR

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