Amtsblatt der Stadt Steyr 1990/7

Magistrat Steyr, Magistratsdirektion, Baul-6438/73 •• Anderung der Vergabeordnung Beschluß des Gemeinderates der Stadt Steyr vom 28. Juni 1990, mit dem die Ver- gabeordnung für die Stadt Steyr und die Gemeinnützige Wohnungsgesellschaft der Stadt Steyr (Beschluß des Gemeinderates der Stadt Steyr vom 2.4.1981 i. d. g. F. und der Gesellschafter und des Aufsichtsrates der GWG der Stadt Steyr vom 21. 5. 1981 i.d.g.F.) geändert wird. Artikel I A. In der Präambel haben die Worte "und die Gemeinnützige Wohnungsgesellschaft der Stadt Steyr" zu entfallen. B. In § 1 haben die Worte "bzw. die Ge- meinnützige Wohnungsgesellschaft der Stadt Steyr" zu entfallen. C. In § 2 Abs. 1 haben die Worte "so- wohl" und "als auch für jene, die von der Gemeinnützigen Wohnungsgesellschaft" zu entfallen. D. In § 3 Abs . 1 haben die Worte " und die GWG der Stadt Steyr" zu entfallen . E. § 3 Abs. 2 hat zu entfallen. F. § 3 Abs . 3 erhält die Bezeichnung § 3 Abs. 2 und hat zu lauten: "Die Leistungen sind unter Wahrung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Spar- samkeit und Zweckmäßigkeit zu verge- ben." G. § 4 Abs . 2 hat zu lauten : "2. Öffentliche Ausschreibung ist zu wählen, wenn nicht aus besonderen Grün- den · beschränkte Ausschreibung oder freihändige Vergebung zweckmäßiger ist". H. § 4 Abs. 3 hat zu lauten: "3. Beschränkte Ausschreibung ist durch- zuführen, wenn 1. die Leistung nur von bestimmten Un- ternehmen ausgeführt werden kann, weil die einwandfreie Ausführung nur unter ge- wissen Voraussetzungen, wie besondere Fachkenntnisse, Vertrauenswürdigkeit oder Leistungsfähigkeit gewährleistet ist. Soweit in Steyr einschlägige Fachunternehmen be- stehen, sind diese tunlichst zur beschränk- ten Ausschreibung einzuladen; 2. die öffentliche Ausschreibung mit den Interessen der Allgemeinheit nicht verein- bar wäre, so insbesondere, wenn Geheim- haltung geboten ist; 3. der mit einer öffentlichen Ausschrei- bung verbundene Aufwand im Hinblick auf den Wert der Leistung wirtschaftlich nicht vertretbar wäre; 4. die öffentliche Ausschreibung eine un- tragbare Verzögerung mit sich brächte; 5. eine öffentliche Ausschreibung ohne Erfolg geblieben ist." I. § 4 Abs. 4 hat zu lauten: "Freihändige Vergabe ist zu wählen, wenn 1. Art, Güte oder Umfang der Leistung oder die Umstände, unter denen sie zu er- bringen ist, sich erst im Zuge der Aus- führung so genau und eindeutig feststellen lassen werden, daß eine Ausschreibung STEYR mangels geeigneter Grundlage nicht mög- lich ist; 2. eine Leistung gleicher Art beim ur- sprünglichen Auftragnehmer nachbestellt werden soll, dieser keine höheren Preise verlangt und der Zeitraum zwischen den beiden Bestellungen verhältnismäßig ge- ring ist oder wenn während der Ausführung einer Leistung im Verhältnis zu dieser ge- ringfügige andere Leistungen anfallen und zu erwarten ist, daß die Vergebung im We- ge einer Ausschreibung erhebliche Nachtei- le mit sich bringen würde; 3. eine Leistung nach behördlich aner- kannten Mindesttarifen zu vergüten ist; 4. die Leistung nur von einem bestimm- ten Unternehmen befriedigend ausgeführt werden kann, so insbesondere, wenn nur dieses die erforderlichen Fähigkeiten, tech- nischen oder wirtschaftlichen Einrichtun- gen, Patent-, Marken- oder Musterschutz- rechte besitzt; 5. eine öffentliche oder beschränkte Aus- schreibung ohne Erfolg geblieben ist und eine neuerliche Ausschreibung kein an- nehmbares Ergebnis verspricht; 6. der mit einer Ausschreibung verbunde- ne Aufwand im Hinblick auf den geringen Wert der Leistung wirtschaftlich nicht ver- tretbar wäre; 7. die Leistung Lehr-, Studien- oder Ver- suchszwecken dient; 8. besondere Dringlichkeit vorliegt, Ge- fahr im Verzug ist oder der Auftraggeber gezwungen ist, die Leistung ohne Verzug an einen Dritten zu vergeben, weil der ur- sprüngliche Auftragnehmer seinen vertrag- lichen Verpflichtungen nicht nachkommt; 9. die Leistung von einer Strafanstalt, Wohlfahrtsanstalt, Lehranstalt oder einer ähnlichen aus öffentlichen Mitteln erhalte- nen oder unterstützten Einrichtung ausge- führt werden soll." J. In § 7 haben die Worte "bzw. der GWG" zu entfallen. K. In § 10 Abs. 1 haben die Worte "bzw. für die GWG der Stadt Steyr" zu entfallen. L. Die bisherigen Absätze "4" und "5" des § 10 haben zu entfallen. Anstelle dessen wird ein neuer Absatz 4 im § 10 eingefügt, der nachstehenden Wort- laut hat: "4. Während des Vergabeverfahrens sind Preisverhandlungen nur zulässig, wenn die- se die möglichst wirtschaftliche Beschaf- fung der ausgeschriebenen Leistung im Rahmen angemessener oder ortsüblicher Gesamtkosten zum Inhalt haben. Preisver- handlungen dürfen nur der Reihe nach mit den drei günstigsten Bietern geführt wer- den. Durch diese Verhandlungen darf der Abschluß des Vergabeverfahrens allerdings nicht in unzumutbarer Weise verzögert wer- den. Auf Angebote, deren endgültige Form erst durch diesbezügliche nachträgliche Verhandlungen erreicht werden konnte, ist in Form eines Beschlußantrages an die zur Beschlußfassung zuständigen Organe der Stadt Steyr besonders hinzuweisen." M. Der bisherige Abs . "6" des § 10 erhält die Bezeichnung "5". Artikel II Die Kundmachung dieser Änderung der Vergabeordnung hat in der nächsten Num- mer des Amtsblattes der Stadt Steyr zu er- folgen. Artikel lil Die vorstehenden Bestimmungen treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Amtsblatt der Stadt Steyr in Kraft. Der Bürgermeister: Heinrich Schwarz Aus dem Stadtsenat Für die Sanierung der Damendusche im Hallenbad gab der Stadtsenat 100.000 S frei. 169.000 kosten Hardwarekomponen- ten für die EDV-Ausstattung des Magistra- tes. Die Kinderfreunde bekommen als fi- nanzielle Unterstützung für die Führung ei- nes Teilzeitkindergartens 25 .000 S. Die Projekt-Gruppe INFLAGRANTI Linz ver- anstaltet im Institut für Ethnodesign im Wehrgraben eine Ausstellung, die von der Stadt mit 10.000 S gefördert wird. Die Ak- tivitäten der Bezirksgruppe Steyr des Oö. Familienbundes werden mit 10.000 S un- terstützt. Für die Projektierung der Kanali- sation Bergerweg gab der Stadtsenat 54.500 S frei. Für Jnstandhaltungsarbeiten in städ- tischen Schulen wurden insgesamt 750.000 S bewilligt. Zur Nachrüstung der Katastro- pheneinsatztruppen bekommt das Rote Kreuz von der Stadt einen Zuschuß in Höhe von 50.000 S. Für den Ankauf von Lehr- mitteln in den Pflichtschulen wurden 215.400 S freigegeben . Zum Landes- pfingstlager der Roten Falken , bei dem 700 Kinder im Rahmen von Veranstaltungen mit Steyr und seiner 1000jährigen Ge- schichte vertraut gemacht wurden, bewil- ligte der Stadtsenat 40.000 S. Das Jugend- und Informationszentrum SPUTNIK wird mit 20.000 S gefördert. Die Firma STERN- Werkzeuge modernisiert ihren Betriebs- standort in Steyr. Der Stadtsenat bewilligte eine Förderung in Höhe von 150.000 S. Die Tischlerei Hackl bekommt 15.300 S Ge- werbeförderung. Instandsetzungsarbeiten in Horten und Kindergärten kosten 484.000 S. Für das städtische Wasserwerk wird als Er- satzbeschaffung ein Fiat Ducato im Werte von 167.490 S gekauft. Im gemeindeeige- nen Hotelbetrieb Nagl werden 126.000 S für den Einbau von zusätzlichen WC-Anla- gen investiert. Zum Ankauf von 110 Tischen für den Stadtsaal wurden 370.000 S freigegeben. 983 Quadratmeter Grund der aufgelassenen Trasse der Steyrtalbahn kauft die Stadt um 98.300 S. Zur Weiterführung der Problemmüll-Sammlung wurden 300.000 S bewilligt. Die Problemmüll- Sammlung ist für 1990 mit Ausgaben von einer Million Schilling veranschlagt. 100 Stück Abfallkörbe für das Wohngebiet Resthof kosten 64.020 S. 13/205

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