Amtsblatt der Stadt Steyr 1990/6

Verordnung über Verkehrsregelungen während des Stadtfestes Magistrat Steyr, Pol. 2251 / 1990 Verordnung Gemäߧ 43 Abs. 1 lit. b) in Verbin- dung mit § 94 b der Straßenverkehrs- ordnung 1960, BGBI. Nr. 159, idgF, wird anläßlich der Durchführung des Stadtfestes am 23. und 24. Juni 1990 verordnet: § 1 Der gesamte Bereich des Stadtplatzes, des Grünmarktes sowie der Enge Gasse wird ab 22. Juni, 18 Uhr, für den Fahrzeugverkehr gesperrt. Ausgenom- men von dieser Regelung sind die be- onders zu kennzeichnenden Kraftfahr- zeuge des Veranstalters sowie Zuliefer- fahrzeuge. § 2 Für den gesamten Brucknerplatz wird ab der Parkplatzzufahrt beim „Schwe- chater Hof' ab 22. Juni, 18 Uhr, ein allgemeines Fahrverbot, ausgenommen Anliegerverkehr, erlassen. § 3 Die am Brucknerplatz entlang der Mauer des „Schwechater Hofes" beste- hende Kurzparkzone sowie die sonstige Parkregelung am Brucknerplatz und der platzartigen Erweiterung der Berggasse treten ab 22. Juni, 18 Uhr, für die Dauer des Stadtfestes außer Kraft. §4 Für den unter § 3 angeführten Bereich wird ab 22. Juni, 18 Uhr, ein zeitlich unbeschränktes Halteverbot, ausgenom- men Zustelldienste, erlassen. § 5 Für die Schlüsselhofgasse zwischen Blümelhuberstraße, Rennbahnweg und Michaelerplatz, für die gesamte Kü- chengasse, für die Johannesgasse zwi- schen Pachergasse und Haratzmüller- straße sowie für die Haratzmüllerstraße zwischen Kreisverkehr und Bahnhof- straße wird ab 24. Juni, 7 Uhr, ein allgemeines Fahrverbot erlassen. § 6 Für die Bahnhofstraße zwischen Ennsbrücke und Pachergasse sowie für die Kollergasse wird ab 24. Juni, 2 Uhr, ein beidseitiges Halteverbot erlassen. § 7 Das Teilstück der Zieglergasse und der Bindergasse von der Auffahrt zur Schönauerbrücke wird zur Einbahn in Richtung Ennskai erklärt. Die Einbahn- regelung auf dem Ennskai zwischen Haus Nr. 29 und der Bindergasse wird ab 22. Juni, 18 Uhr, aufgehoben. § 8 Für den gesamten Grünmarkt, für STEYR den Stadtplatz sowie für den Ennskai zwischen Kaigasse und Eisengasse, fluß- seitig, und zwischen Eisengasse und Bin- dergasse, beidseitig, wird ein zeitlich unbeschränktes Halteverbot ab 22. Juni, 18 Uhr, erlassen. § 9 Für den Ennskai zwischen Oberer Kaigasse und dem Umkehrplatz in Zwi- schenbrücken wird ab 22. Juni, 18 Uhr, ein allgemeines Fahrverbot, ausgenom- men Garagenbesitzer, erlassen. § 10 Für die südliche Fahrbahn des Wie- serfeldplatzes wird von der Bushaltestel- le bis zum Haus Nr. 15 ab 22. Juni, 18 Uhr, ein allgemeines Fahrverbot erlas- sen. § 11 Für den Bereich der Feuerwehr-Was- serungsstelle am Ennskai beim alten Kreisgericht wird für den gesamten Be- reich ab 22. Juni, 18 Uhr, ein zeitlich unbeschränktes Halteverbot erlassen. § 12 Die Taxistandplätze am Stadtplatz werden ab 22. Juni, 18 Uhr, verlegt, und zwar: a) 3 Abstellpiätze auf der Vorlandbrük- ke nach dem Neutor am stadtauswärti- gen Fahrstreifen parallel zum Fahr- bahnrand; b) 3 Abstellplätze auf der Ennsbrücke am stadtauswärtigen Fahrstreifen ge- genüber der Boutique „Eliette" parallel zum Fahrbahnrand. Für diese Stellplätze wird gemäß lit. a) und b) jeweils ab 22. Juni, 18 Uhr, ein zeitlich unbeschränktes Halteverbot, ausgenommen Taxi, erlassen. § 13 Die Haltestellen der städtischen Ver- kehrsbetriebe am Stadtplatz werden ab 22. Juni, 18 Uhr, zur Schönauerbrücke verlegt. § 14 Uie FuJSgängerzone ab der Kreuzung des Stadtplatzes mit der Oberen Kaigas- se bis Zwischenbrücken wird aufgeho- ben. Der Stadtplatz ab der Kreuzung mit der Oberen Kaigasse und die Enge Gasse werden zur Einbahn in Richtung Zwischenbrücken erklärt. Diese Rege- lung tritt ab 22. Juni, 18 Uhr, in Kraft. § 15 Dem Verkehr in Zwischenbrücken aus Richtung Michaelerplatz in Rich- tung Bahnhofstraße wird ab 22. Juni, 18 Uhr, gegenüber dem aus der Enge Gas- se der Vorrang eingeräumt. § 16 Die Durchfahrt vom Stadtplatz ab der Oberen Kaigasse und durch die Enge Gasse darf im o. a. Zeitraum lediglich in Schrittgeschwindigkeit erfolgen. § 17 Für den Zeltaufbau wird zwischen der Nordwestecke des Hauses Stadtplatz 18 bis zum Eingang Haslinger ab 22. Juni, 15 Uhr, ein zeitlich beschränktes Hal- teverbot erlassen. § 18 Für die Gleinker Gasse wird ab dem Wieserfeldplatz bis zum Roten Brunnen nach jeweiligem Bedarf ein allgemeines Fahrverbot, ausgenommen Anliegerver- kehr, erlassen. § 19 Die Kundmachung dieser Verord- nung hat durch Anbringung der erfor- derlichen Verkehrszeichen gemäß a) § 52 (1) StVO 1960 „Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen" b) § 52 (2) StVO 1960 „Einfahrt verbo- ten" c) § 52 (13) b StVO 1960 „Halten und Parken verboten" d) § 52 (23) StVO 1960 „Vorrang geben" e) § 53 (10) StVO 1960 „Einbahnstraße" f) Zusatztafeln „ausgenommen Zustell- dienste"; ,,ausgenommen Anliegerver- kehr"; ,,ausgenommen Taxi"; ,,ausge- nommen Garagenbesitzer"; ,,links- und rechtsweisender Pfeil"; ,,Schrittge- schwindigkeit" sowie Abdeckung der Beschilderung der Fußgängerzone Stadtplatz - Enge Gasse im Einvernehmen mit der Bundespoli- zeidirektion Steyr zu erfolgen. Diese Verordnung tritt mit dem Zeitpunkt der Anbringung o. a. Verkehrszeichen in Kraft und ist auf die Dauer des Stadtfe- stes beschränkt. Der Bürgermeister: Heinrich Schwarz Kirchengasse 22 Haager Straße 46 Die Fachgeschäfte für Stahl, Baustoffe Eisenwaren, Werkzeuge, Haus- und Küchengeräte 13/177

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