Amtsblatt der Stadt Steyr 1990/3

AMTLICHE NACHRICHTEN Magistrat Steyr, Baurechtsamt, Bau 2 - 7459/ 86 Flächenwidmungsplanänderung Nr. 53 - Wipplinger Kundmachung Die vom Gemeinderat der Stadt Steyr in seiner Sitzung vom 14. Dezember 1989 beschlossene Flächenwidmungsplanände- rung Nr. 60 - Wipplinger wird hiemit gern . § 21 Abs. 9 Oö. Raumordnungsgesetz 1972, LGBI. Nr. 18 / 1972 idgF, in Verbin- dung mit § 62 Sta tut für die Stadt Steyr 1989, LGBI. Nr. 11 idgF, als Verordnung der Stadt kundgemacht. Der Plan wurde gern. § 21 Abs. 5 Oö. Raumordnungsgesetz I 972, LGBI. Nr. 18/1972 idgF, mit Erlaß des Amtes der oö. Landesregierung vom 25. Jänner 1990, Zahl Bau R-P-490021 / 3- I 990, aufsichtsbe- hördlich genehmigt. Der bezughabende Plan liegt durch zwei Wochen beim Magi- strat Steyr, Baurechtsamt, zur öffentlichen Einsichtnahme während der Amtsstund en auf. Er wird mit dem auf den Ablauf der zweiwöchigen Kundmachungsfrist fol gen - den Tage rechtswirksam. Der Plan li egt auch nach Inkrafttreten während der ~mtsstunden im Magistrat Steyr zur Ein - sichtnahme für jedermann auf. Der Abteilungsvorstand : SR Dr. Maier Magistrat Steyr, Baurechtsamt, Bau2-813 / 89 Flächenwidmungsplanänderung Nr. 60 - Fnedhofsvergrößerung Christkindl Kundmachung Die vom Gemeinderat der Stadt Steyr in seiner Sitzung vom 14. Dezember 1989 beschlossene Flächenwidmungsplanände- rung Nr. 60 - Friedhofsvergrößerung Christkindl - wird hiemit gern. § 21 Abs. 9 Oö. Raumordnungsgesetz 1972, LGBI. Nr. 18/1982 idgF, in Verbindung mit § 62 Statut für die Stadt Steyr 1980, LGBI. Nr. 11 idgF, als Verordnung der Stadt kund- gemacht. Der Plan wurde gern.§ 21 Abs. 5 Oö. Raumordnungsgesetz 1972, LGBI. Nr. 18/1972 idgP, mit Erlaß des Amtes der oö. Landesregierung vom 25 . Jänner 1990, Zahl BauR-P-490022/3-1990, aufsichtsbe- hördlich genehmigt. Der bezughabende Plan liegt durch zwei Wochen beim Magistrat Steyr, Baurechts- amt, zur öffentlichen Einsichtnahme wäh- rend der Amtsstunden auf. Er wird mit dem auf den Ablauf der zweiwöchigen Kundm~chungsfrist folgenden Tage rechtswirksam. Der Plan liegt auch nach Inkrafttreten während der Amtsstunden im Magistrat Steyr zur Einsichtnahme für jedermann auf. Der Abteilungsvorstand: SR Dr. Maier 10/82 Magistrat Steyr, Abteilung XII, GE-820/79 Verordnung des Gemeinderates der Stadt Steyr vom 1. Februar 1990, mit der die Verordnung vom 7. Februar 1985, Ges-820/79, die Richtlinien für die Förderung von Lärm- schutzmaßnahmen in Steyr, geändert wird . Artikel l 1. Der § 1 Abs. 2 hat zu lauten: ,,Geförd ert werden Schallschutzmaß- nahmen für Wohnungen bzw. Wohnhäu- se_r, di~ aufgrund eines herrschenden gern. R1chtlime Nr. 3 des österr. Arbeitsringes für Lärmbekämpfung, 5. Ausgabe / De- zemb~r 1986, ermittelten Bewertungspe- gcl s emer unzumutbaren Lärmbelästigung ausgesetzt sind." Artikel II Die Kundmachung dieser Verordnung erfolgt durch Veröffentlichung im Amts- bl att der Stadt Steyr. Der Bürgermeister: Heinrich Schwarz Magistrat Steyr, Gesundheitsamt, San-Er- laß-1088/87 Schutzimpfung gegen die Zeckenkrankheit (Frühsommer- Meningoenzephalitis) So wie jedes Jahr wird auch heuer wieder vom Gesundheitsamt die Schutz- impfung gegen die Zeckenkrankheit durchgeführt. Die Zeckenkrankheit ist ei- ne gefährliche Infektionskrankheit der Ge- hirnh äute, die bleibende Schäden zur Fol- ge haben kann. Der einzige sichere Schutz gegen diese gefährliche Krankheit ist die aktive Zeckenschutzimpfung. Der öffentli- che Sanitätsdienst des Landes setzt seine Schutzimpfung gegen die Zeckenkrank- heit mit der Kampagne 1990 fort. Die Grundimmunisierung gegen die Zecken- kr_ankheit besteht aus drei Teilimpfungen. Die ersten beiden Teilimpfungen im Ab- stand von vier Wochen bis zu drei Mona- ten, die dritte neun bis zwölf Monate danach. Alle drei Jahre ist eine Auffri- schung erforderlich. Eine Teilimpfung kostet S 154.- . In die Kampagne 1990 fallen auch die Auffrischungstermine für die Grundim- munisierung in den Jahren 1981 , 1984, und 1987. Für Familien mit mehr als zwei unversorgten Kindern bzw. mit Kindern vom 1. bis 15. Lebensjahr gilt folgende Sonderregelung. Das Land übernimmt: a) ab dem dritten u~d allen weiteren unversorgten Kindern die Kos~en der Schutzimpfung, soweit sie durch die Kostenzuschüsse der Kranken- versicherungsträger nicht gedeckt werden STEYR und sich das erste und zweite Kind der Schutzimpfung bereits unterzogen haben, sowie b) das Arzthonorar für alle Kinder ab d~m vollendeten 1. Lebensjahr (jünge- re Kinder werden nicht geimpft) bis zum 15. Lebensjahr. Für jedes Kind, für welches die Voraus- setzung auf Kostenübernahme gemäß vor- • stehender Sonderregelung (nach lit. a) ge- geben ist, sind bei der Bezirksverwaltungs- behörde für jede Schutzimpfung S 50.- zu erlegen. Die Rückerstattung dieser Beträ- ge erfol_gt auf Antrag durch jenen Kran- kenversicherungsträger, bei welchem das Kind mitversichert ist. Die Zeckenschutzimpfung wird ab so- fort beim Gesundheitsamt durchgeführt. Em Rahmentermin, wie in den vergange- nen Jahren, wird nicht mehr festgelegt, weil das Virologische Institut der Universi- tät Wien einen solchen für entbehrlich hält. Im Sinne einer bürgernahen Verwal- t~ng wird die FSME-Prophylaxe ganzjäh- ng angeboten . Da der Impfschutz mög- lichst schon am Beginn der saisonalen Zeckenaktivität bestehen soll, sollte der Impftermin für die 1. und 2. Teilimpfung in der kalten Jahreszeit erfolgen. So wie im Vorjahr können die Kosten für die Impfung direkt beim Gesundheits- amt eingezahlt werden. Für eventuelle Auskünfte steht das Gesundheitsamt Steyr unter der Nummer 25 7 11 - 356 oder 355 (Durchwahl) jederzeit zur Verfügung. WERTSICHERUNG Ergebnis Jänner 1990 Verbraucherpreisindex 1986 = 100 Dezember 106,7 Jänner 107,4 Verbraucherpreisindex 1976 = 100 Dezember 165,9 Jänner 167,0 Verbraucherpreisindex 1966 = 100 Dezember 291,1 Jänner 293,0 Verbraucherpreisindex I 1958 = 100 Dezember 370,9 Jänner 373,3 Verbraucherpreisindex II 1958 = 100 Dezember 372, 1 Jänner 374,5 Kleinhandelspreisindex 1938 = 100 Dezember 2.808,8 Jänner 2.827,2 im Vergleich zum früheren Lebenshaltungskostenindex 1945 = 100 Dezember Jänner 1938 = 100 Dezember Jänner 3.259,0 3.280,4 2.768, 1 2.786,3 Steyr

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