Amtsblatt der Stadt Steyr 1990/2
AMTLICHE NACHRICHTEN Magistrat Steyr, Stadtbauamt namens der städt. Kanalverwaltung, Bau6-760/90 Öffentliche Ausschreibung über die A) Kanalisationsarbeiten; B) Gas- und Wasserleitungsverlegearbeiten für die Errichtung der Kanalisation Steyr- dorf; NS Direktionsstraße S 10 bis S 17, NK Wasserberg, S I bis S 4, NK Gschai- derbeg S 6A - S 4. Umfang der Arbeiten: Errichtung von 90 lfm Stzg 0 30; 45 lfm BM 0 30 und 18 lfm Ei 60/90 und 150 lfm PE 0 600 inkl. Oberflächenwiederherstel- lung (Pflaster und Asphalt) sowie Gas- und Wasserleitungsverlegearbeiten in den betreffenden Kanalbereichen. Die Unterlagen können ab 1. März im Stadtbauamt, Zimmer 310, gegen Kosten- ersatz von S 600.- abgeholt werden. Durch die Ausschreibung und Entgegennahme der Anbote erwachsen den Ausschreibern keine wie immer gearteten Verpflichtun- gen oder Verbindlichkeiten gegenüber den Bietern. Ein Ersatz der Kosten der Anbot- erstellung erfolgt nicht. Der ausschreiben- den Stelle bleibt es vorbehalten, Anbieter ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Jede Anfechtung wegen Irrtums ist aus- geschlossen. Die Kanalbauarbeiten werden durch das Stadtbauamt namens der städtischen Kanalverwaltung ausgeschrieben, bilden jedoch mit den Gas- und Wasserleitungs- verlegearbeiten eine Vergabeeinheit. Bie- ter, welche nur ein Anbot für die Gas- und Wasserleitungsverlegearbeiten oder Ka- nalarbeiten einreichen, können daher nicht berücksichtigt werden. Beide Anbote sind in einem verschlossenen Umschlag mit der Aufschrift „Teil A) - Errichtung Kanalisation Steyrdorf, 2. Ausbaustufe und Teil B) - Gas- und Wasserleitungsver- legearbeiten im Zuge des Kanalbaues" bis 26. März, 8.45 Uhr, bei der Einlaufstelle des Magistrates Steyr, Zimmer 232, abzu- geben. Die Anbotseröffnung findet am selben Tag ab 9 Uhr im Stadtbauamt Steyr, Zimmer 318, statt. Der Abteilungsvorstand: Baudirektor OSR Dipl.-Ing. Vorderwinkler * Magistrat Steyr im übertragenen Wir- kungsbereich , Forst-Erlaß-2826/84 Verordnung betreffend Vorbeugungsmaßnahmen zum Schutz vor Waldbränden. Aufgrund des § 41 Abs. 1 des Forstge- setzes 1975 vom 3. Juli 1975, BGBl. Nr. 440, idgF., wird verordnet : § 1 In allen Wäldern des Verwaltungsbezir- kes Steyr-Stadt sowie in der Nähe dieser Wälder (Gefährdungsbereich) wird ab so- sk'yr Gregor-Goldbacher-Förderungspreis der Stadt Steyr 1990 Zur Erinnerung an den bekannten Stey- rer Pädagogen, Heimatkundler und Denk- malpfleger Prof. Gregor Goldbacher wur- de anläßlich dessen 100. Geburtstages im Jahre 1975 von der Stadt Steyr der Gre- gor-Goldbacher-Förderungspreis gestiftet mit dem Ziel, Aktivitäten zu fördern, die der Stadt Steyr zum Vorteil gereichen. Der Gregor-Goldbacher-Förderungspreis wird von der Stadt Steyr in Abständen von fünf Jahren ausgeschrieben und ist für das Jahr 1990 mit dem Betrag von S 70.000.- do- tiert. Der Gregor-Goldbacher-Förderungs- preis ist für Leistungen und Vorhaben auf allen Gebieten des kommunalen Bereiches vorgesehen, sofern sie für die Stadt von kulturellem, wirtschaftlichem, soziologi- schem oder historischem Wert sind. Hie- bei kann es sich um Ankäufe wertvoller Erinnerungsstücke, von Kunstwerken oder schriftlichen Arbeiten ebenso handeln wie um die Förderung bereits vollbrachter Leistungen auf dem Gebiete des Denk- malschutzes, der Stadterhaltung usw. bis zur Förderung von Programmen und Konzepten, die einer gegenwärtigen oder späteren Stadtentwicklung dienen. Einreichung: Um den Gregor-Goldba- cher-Förderungspreis können sich alle Personen ohne Einschränkung des Wohn- ortes, der Staatsbürgerschaft usw. bewer- ben. Der Gregor-Goldbacher-Förderungs- preis kann an Einzelpersonen, mehrere Personen, Organisationen oder Unterneh- men zur Verleihung gelangen. Jede einge- reichte Arbeit gilt gleichzeitig als Erklä- rung, sich den Bedingungen der Aus- schreibung zu unterwerfen, wobei die Be- werber Schöpfer des eingereichten Werkes und damit Urheber im Sinne des § 10 Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes sein müssen. Die Einreichungen sind mit der Aufschrift „Gregor-Goldbacher-Förderungspreis 1990" zu kennzeichnen und müssen mit Namen und Anschrift der Preiswerber versehen sein. Das eingereichte Werk darf noch nicht öffentlich mit einem Preis aus- gezeichnet worden sein. Auftragsarbeiten der Stadt Steyr, die in üblicher Weise honoriert werden, sind von dieser Förde- rung ausgeschlossen. Die Einreichung un- ter Kennwort ist zugelassen. In diesem Fall ist ein mit dem Kennwort versehenes verschlossenes Kuvert, das den Namen und die Anschrift des Preiswerbers ent- hält, beizulegen. Dieses wird bei der Mag.-Abt. IX des Magistrates der Stadt fort bis 30. 9. 1990 jegliches Feueranzün- den sowie das Rauchen verboten. § 2 Personen, die dieser Anordnung zuwi- derhandeln, begehen gemäß § 40 Abs. 1 i.V.m. § 41 Abs. I des Forstgesetzes 1975, BGB!. Nr. 440, idgf, eine Verwaltungs- übertretung, die gemäß § 174 Abs. 1 lit. a) (. 17 leg. cit. mit einer Geldstrafe bis zu S Steyr in Verwahrung genommen und nur im Falle der Preiszuerkennung den Juro- ren zur Kenntnis gebracht. Eine Haftung für etwaige , Beschädigungen der Einrei- chungen während des Transportes oder der Lagerzeit wird nicht übernommen. Den Teilnehmern wird zu gegebener Zeit schriftlich mitgeteilt, wann die eingereich- ten Arbeiten abgeholt werden können bzw. wann sie im Postwege vom Magistrat der Stadt Steyr zurückgesandt werden. Die Einreichung für den Gregor-Goldbacher- Förderungspreis hat beim Magistrat der Stadt Steyr, Abteilung IX, Rathaus, 4400 Steyr, zu erfolgen. Einreichungsschluß: 1. September 1990. Bis zu diesem Termin ist die Einrei- chung im Postwege an die Mag.-Abt. IX des Magistrates, Rathaus, 4400 Steyr, zu senden. Nach diesem Termin eingehende Arbeiten können nicht mehr berücksich- tigt werden. Beurteilung: Die Stadt Steyr beruft Fachleute, die den gemeinderätlichen Kulturausschuß hinsichtlich dessen Emp- fehlung an den Gemeinderat der Stadt Steyr beraten. Alle Berater sind hinsicht- lich ihrer Bewertungen der absoluten Schweigepflicht unterworfen. Vergabe: Über die Förderungswürdig- keit des jeweiligen Vorhabens oder der erbrachten Leistung und damit über die Vergabe des Gregor-Goldbacher-Förde- rungspreises entscheidet der Gemeinderat der Stadt Steyr. Sollte der gemeinderätliche Kulturaus- schuß zu dem Urteil kommen, daß für eine Preiszuerkennung keine qualitativ ge- eigneten Einreichungen vorhanden sind, so behält sich die Stadt Steyr das Recht vor, von einer Verleihung des Gregor- Goldbacher-Förderungspreises 1990 Ab- stand zu nehmen. Die Entscheidung und die Vergabe durch den Gemeinderat der Stadt Steyr ist nicht anfechtbar. Das Er- gebnis der Ausschreibung wird im Amts- blatt der Stadt Steyr verlautbart und über die Tagespresse bekanntgegeben. Die Überreichung des Gregor-Goldbacher- Förderungspreises erfolgt im Rahmen ei- ner offiziellen Verleihung. Auskünfte über die Vergabe des Gre- gor-Goldbacher-Förderungspreises 1990 erteilt die Abteilung IX des Magistrates der Stadt Steyr, Tel. 0 72 52/25 7 11 , Klap- pe 343. 60.000.- oder mit Arrest bis zu vier Wo- chen geahndet werden kann. § 3 Diese Verordnung ist durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen. Sie tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Der Bürgermeister Heinrich Schwarz 19/ 55
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