Amtsblatt der Stadt Steyr 1989/6

Verordnung über Verkehrsregelungen während des Stadtfestes Magistrat Steyr, VerkR-340/89 Verordnung Gemäß § 43 Abs. 1 lit. b) in Verbin- dung mit § 94 b der Straßenverkehrs- ordnung 1960, BGBI. Nr. 159, idgF, wird anläßlich der Durchführung des Stadtfestes am 24. und 25. Juni 1989 verordnet: § 1 Der gesamte Bereich des Stadtplatzes, des Grünmarktes sowie der Enge Gasse wird ab 23. Juni, 18 Uhr, für den Fahrzeugverkehr gesperrt. Ausgenom- men von dieser Regelung sind die be- sonders zu kennzeichnenden Kraftfahr- zeuge des Veranstalters sowie Zuliefer- fahrzeuge. !i 2 Für den gesamten Brucknerplatz wird ab der Parkplatzzufahrt beim „Schwe- chater Hor' ab 23. Juni, 18 Uhr, ein allgemeines Fahrverbot, ausgenommen Anliegerverkehr, erlassen. § 3 Die am Brucknerplatz entlang der Mauer des „Schwechater Hofes" beste- hende Kurzparkzone sowie die sonstige Parkregelung am Brucknerplatz und der platzartigen Erweiterung der Berggasse treten ab 23. Juni, 18 Uhr, für die Dauer des Stadtfestes außer Kraft. § 4 Für den unter § 3 angeführten ßerei ·h wird ab 23. Juni, 18 Uhr, ein 1.eitlich unbeschränktes Halteverbot , ausgeno111 men Zustelldienste, erlassen . § 5 Für die Schlüsselhofgasse zwischen Blümelhuberstraße, Rennbahnweg und Michaelerplatz, für die gesamte Kir- chengasse, für die Johannesgassc zwi - schen Pachergasse und l laratzmü ll er- straße sowie für die Haratzmüllerstrafk zwischen Kreisverkehr und Bahnhof~ straße wird ab 25. Juni , 7 Uhr, ein allgemeines Fahrverbot erlassen. § 6 Für die Bahnhofstraße zwischen Ennsbrücke und Pachergasse sowie für die Kollergasse wird ab 25. Juni , 2 Uhr, ein beidseitiges Halteverbot erlassen. § 7 Das Teilstück der Zieglergasse und der Bindergasse von der Auffahrt zur Schönauerbrücke wird zur Einbahn in Richtung Ennskai erklärt. Die Einbahn- regelung auf dem Ennskai zwischen Haus Nr. 29 und der Bindergasse wird ab 23. Juni , 18 Uhr, aufgehoben. § 8 Für den gesamten Grünmarkt, für 18 / 174 den Stadtplatz sowie für den Ennskai zwischen Kaigasse und Eisengasse, 0uß- seitig, und zwischen Eisengasse und Bin- dergasse, beidseitig, wird ein zeitlich unbeschränktes Halteverbot ab 23. Juni , 18 Uhr, erlassen . * 9 Für den Ennskai zwischen Oberer Kaigasse und dem Umkehrplatz in Zwi- schenbrücken wird ab 23. Juni , 18 Uhr, ein allgemeines Fah1 v ·rbot, ausgenom- men Garagcnbcsi t1.cr , ·rlass ·n. ~ 10 Für die südli che 1:ahrhah11 d ·s Wie- serfeldplatzcs wird vo n d ·r Bushaltestel - le bi s zum l laus Nr . 1 ah 1. Juni . 18 Uhr, ein all • 'llll·111 es h1h1verhot ·rlas- se n. ~ 11 Für dcn lktl' tdt d ·1 F ·uerwchr-Wa s- serun •sstelk a111 Fnnsl-.ai beim alten Kreis•e1i ·ht w11d 1111 d ·n •esamtcn Be- rei ch ab 21. J1111i , 18 Uhr, ·in zeitlich unbesrh1;i11I-.IL's I lall ·v ·rhol erlassen. * 12 Di e la xis tandpl:111. · am Stadtplatt. werden ah .1. Juni , 18 Uhr , verlegt, und / ,Wal . a) 1 /\bstcllp llitt.c auf der Vor landbrük- 1-. • nach d ·111 Neutor am sladlauswlirli - •cn 1:,dirstrcifcn parallel z.um h1hr- hahnrand : b) 1 Abstellpl iitzc auf der Ennsbrücke am stadtausw/irligcn Fahrstreifen gc- •enühcr der Boutique „Elietle" parallel ,r, um Fahrbahnrand. 1:nr diese Stellplätze wird gemäß lit. a) unJ b)jcwcils ab 23. Juni , 18 Uhr, ein ,.citlich unbeschränktes Halteverbot, ausgenommen Taxi , erlassen. § 13 Die l lallcslcllen der städtischen Ver- kehrsbetriebe am Sladlplalz werden ab 23. Juni . 18 Uhr, zur Schönauerbrücke ve rlegt. § 14 Die h1f.lgü ngcrzone ab der Kreuzung des Stadlplatzcs milder Oberen Kaigas- sc bis Zwischenbrücken wird aufgeho- ben . Der Stadtplatz ab der Kreuzung mit der Oberen Ka igasse und die Enge Gasse werden zur Einbahn in Richtung Zwischenbrücken erklärt. Diese Rege- lung tritt ab 23. Juni , 18 Uhr, in Kraft. § 15 Dem Verkehr in Zwischenbrücken aus Richtung Michaelerplatz in Rich- tung Bahnhofstraße wird ab 23. Juni, 18 Uhr, gegenüber dem aus der Enge Gas- se der Vorrang eingeräumt. § 16 Die Durchfahrt vom Stadtplatz ab der Oberen Kaigasse und durch die Enge Gasse darf im o. a. Zeitraum lediglich in Schrittgeschwindigkeit erfolgen. § 17 Für den Zeltaufbau wird zwischen der Nordwe lecke des Hauses Stadtplatz 18 bis zum Eingang Haslinger ab 23. Juni, 15 Uhr, ein zeitlich unbeschränktes Hal- teverbot erlassen. § 18 Für die Gleinker Gasse wird ab dem Wicscrfcldplatz bis zum Roten Brunnen nach jeweiligem Bedarf ein allgemeines Fahrverbot , ausgenommen Anliegerver- kehr, erlassen. § 19 Die Kundmachung dieser Verord- nung hat durch Anbringung der erfor- derlichen Verkehrszeichen gemäß a) § 52 (1) StVO 1960 „Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen" b) § 52 (2) StVO 1960 „Einfahrt verbo- ten" c) § 52 (13) b StVO 1960 „Halten und Parken verboten" d) § 52 (23) StVO 1960 „Vorrang geben" c) * 53 (10) StVO 1960 „Einbahnstraße" f) Zusatztafeln „ausgenommen Zustell- dienste"; ,,ausgenommen Anliegerver- kehr"; ,,ausgenommen Taxi"; ,,ausge- nommen Garagenbesitzer"; ,,links- und rcchtsweiscndcr Pfeil"; ,,Schrittge- schwindigkeit" sowie Abdeckung der Beschilderung der Fußgängerzone Stadtplatz - Enge Gasse im Einvernehmen mit der Bundespoli- zeidirektion Steyr zu erfolgen. Diese Verordnung tritt mit dem Zeitpunkt der Anbringung o. a. Verkehrszeichen in Kraft und isl auf die Dauer des Stadtfe- stes beschränkt. Der Bürgermeister: Heinrich Schwarz Kirchengasse 22 Haager St raße 46 Die Fachgeschäfte für Stahl , Baustoffe Eisenwaren, Werkzeuge, Haus- und Küchengeräte

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2