Amtsblatt der Stadt Steyr 1989/2

~ - _ ..., _ .,. __,.,.liill:ill1iCiillll Der baufällige Gsangsteg im Wehrgraben über den Steyrf!uß wird mit einem Kostenaufwand von 5,4 Millionen Schilling durch eine neue Konstruktion ersetzt. Der Brückenneubau mit einer Fahrbahnbreite von 4,2 Metern ist nur für Fußgänger und Radfahrer vorgesehen. Der neue Gsangsteg kann aufgrund der gewählten Konstruktion im Ausnahmefall einer Verkehrsbeschränkung auf der Schwimmschulstraße durch Baumaßnahmen einspurig von Pkw befahren werden. Die gewählte Gestalt der Brücke entspricht dem städtebaulichen Konzept, das mil dem Bundesdenkmalamt abgestimmt wurde. Der neue Gsangsteg soll bis Ende Juni fertiggestellt sein. Foto: Hartlauer Neues Garderobengebäude bei der Kunsteisbahn Die vor dreißig Jahren provisorisch an- gebauten Räumlichkeiten am Gardero- bengebäude Rennbahn sind so desolat, daß sie nicht mehr als Garderobe für Eishockeyspieler und Eisläufer benützt werden können. Der ATSV Steyr errichtet nun mit Investitionen von insgesamt vier Millionen Schilling südwestlich der Kunst- eisbahn mit Garderobenräumen, sanitären Anlagen, Schiedsrichter- und Zeugwart- raum einen Neubau, der den Eishockey- spielern, den Eiskunstläufern und den Stockschützen zur Verfügung stehen wird. Der Gemeinderat bewilligte für dieses Projekt zwei Millionen Schilling. Die Sport- und Gemeindeabteilung des Lan- des zahlen je 600.000 Schilling, die Sani- tätsa~_teilung 150.000 Schilling und die ASKO Oberösterreich 150.000 Schilling. Die Eigenleistungen des Vereines stehen mit 451.810 Schilling im Finanzplan. AMTLICHE NACHRICHT Badeverbot im Bereich des „Kruglwehres" und des „Kugelfangwehres" Magistrat Steyr Pol-4532/ l 988 VERORDNUNG des Gemeinderates der Stadt Steyr vom 31. Jänner 1989 betreffend die Erlassung eines Badeverbotes beim sogenannten „Kruglwehr" und beim sogenannten ,,Kugelfangwehr". Gemäß Art. 118 Abs. 6 des Bundes- Verfassungsgesetzes in der Fassung 1929 in Verbindung mit den§§ 41 Abs. 4 und 43 Abs. 1 Ziffer 3 des Statutes für die Stadt Steyr 1980 (StS 1980), LGBI. Nr. 11, wird verordnet: § 1 Das Baden im Steyr-Fluß wird von der Ostseite der sogenannten „Krugl- brücke" flußabwärts bis zehn Meter un- terhalb der Wehranlage „Kruglwehr" verboten. § 2 Das Baden im Steyr-Fluß wird im Bereich von 50 Meter flußaufwärts und 20 Meter flußabwärts der Wehranlage ,,Kugelfangwehr" verboten. § 3 Zuwiderhandlungen gegen diese Ver- ordnung bilden eine Verwaltungsüber- tretung und werden mit einer Geldstrafe bis S 3000.-, wenn aber mit einer Geld- Stadt verkauft Grundstück an Firma Musica Der Gemeinderat bewilligte den Ver- kauf eines 2833 Quadratmeter großen Grundstückes an der Anna-Zelenka-Stra- ße in Gleink an die Firma „Musica", Musikinstrumentenfabrik GesmbH, die derzeit noch auf den Reithoffergründen an der Pyrachstraß\! ihren Sitz hat. Die Firma errichtet auf dem Areal in Gleink ein Betriebsobjekt zur Herstellung von Musik- instrumenten. Zur Sicherung dieser Ver- pflichtung hat sich die Stadt ein Vor- und Wiederkaufsrecht an der Liegenschaft vor- behalten. Die Stadt gewährt dem Unter- nehmen neben dem günstigen Kaufpreis von 566.600 Schilling, der in drei Jahresra- ten zu zahlen ist, als Gewerbeförderung auch Ermäßigung bei den Anliegerbeiträ- gen. strafe nicht das Auslangen gefunden werden kann, mit Arrest bis zwei Wo- chen bestraft. § 4 Aufgehoben wird die Verordnung des Gemeinderates der Stadt Steyr vom 31. Jänner 1974, Pol-3919/1973. § 5 Diese Verordnung ist gemäß § 62 des Statutes für die Stadt Steyr 1980 (StS 1980), LGBI. Nr. 11, im Amtsblatt der Stadt Steyr kundzumachen und tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Amtsblatt in Kraft. Der Bürgermeister: Schwarz e. h. 5/41

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