Amtsblatt der Stadt Steyr 1988/10
(2) Der Steuerpflichtige hat für die Ge- tränke, für die im Laufe eines Kalender- monates die Steuerschuld entstanden ist, die Steuer bis zum 10. des übernächsten Kalendermonates ohne weitere Aufforde- rung beim Magistrat zu entrichten. Nachweis, Melde- und Auskunftspflicht §7 (!) Der Steuerpflichtige hat die zu einer sicheren und gerechten Bemessung der Steuer erforderlichen Nachweise über die abgegebenen steuerpflichtigen Getränke zu führen; dies gilt auch für den Fall, daß ein Verbrauch außerhalb des Gemeinde- gebietes behauptet wird. Der Magistrat (Stadtsteuerreferat) kann die Form der Nachweisung ganz allgemein, für be- stimmte Gruppen von Betrieben oder für einzelne Betriebe vorschreiben oder die Benützung amtlich aufgelegter, von ihm zu beziehender Vordrucke verlangen. (2) Der Steuerpflichtige hat die Getränke, für die im Laufe eines Kalendermonates die Steuerschuld entstanden ist, bis zum 10. des übernächsten Kalendermonates beim Magistrat nach Art, Menge und Entgelt anzumelden und hiefür die Steuer zu entrichten (§ 6 Abs. 2). (3) Für Steuerpflichtige, die die Anmelde- oder Zahlungsfrist wiederholt versäumen oder bei denen Gründe vorliegen, die die Entrichtung der Steuer als gefährdet er- scheinen lassen, kann der Magistrat (Stadtsteuerreferat) statt der im Abs. 2 vorgeschriebenen Anmeldungs- und Zah- lungsfrist eine kürzere, äußerstenfalls eine tägliche Frist vorschreiben. Einhebung, Rechtsmittelentscheidung und Vollstreckung Zuständigkeit §8 (1) Die Einhebung der Gemeinde-Geträn- kesteuer obliegt dem Magistrat der Stadt Steyr (Stadtsteuerreferat). (2) Unbeschadet besonderer Bestimmun- gen dieser Steuerordnung findet die OÖ. Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 30/ 84 i. d. g. F. , Anwendung. (3) Vollstreckungsbehörde ist der Magi- strat der Stadt Steyr. §9 Diese Steuerordnung tritt mit dem Ab- lauf des Tages der ordnungsgemäßen Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig wird die Verordnung des Gemeinderates der Stadt Steyr vom 22. Mai 1986, Zahl: Präs-774/84, aufgehoben. Der Bürgermeister: Heinrich Schwarz Magistrat Steyr, Stadtrechnungsamt, Ha- 4200/87 Kundmachung Gemäߧ 50 Abs. 3 und§ 51 Abs. 4 des Gemeindestatutes für die Stadt Steyr er- folgt folgende Verlautbarung: Der Nachtragsvoranschlag der Stadt Steyr für das Jahr 1988 liegt durch eine Woche, und zwar in der Zeit vom 7. November 1988 bis einschließlich 14. No- vember 1988, im Stadtrechnungsamt, Rat- haus, 2. Stock, Zimmer 214, zur öffentli- chen Einsichtnahme auf. Der Bürgermeister: Heinrich Schwarz • Gemeinn. Wohnungsgesellschaft der Stadt Steyr GesmbH, Steyr, Rathaus, Liegen- schaftsverwaltung, HV-44/69 Öffentliche Ausschreibung über die Lieferung und Montage von Kunststoffschnelltauschfenstern für das GWG-Objekt Anzengruberstraße 2, 4, 6, 8 und 10. Die Anbotunterlagen können ab 24. Oktober 1988 in der Liegenschaftsverwal- tung des Magistrates Steyr, Zimmer 115, abgeholt werden. Die Anbote sind ver- schlossen und mit der Aufschrift „Kunst- stoffschnelltauschfenster GWG-Objekt Anzengruberstraße 2, 4, 6, 8 und 10" versehen, bis spätestens 17. November 1988, 10 Uhr, in der Einlaufstelle des Magistrates Steyr, Zimmer 232, abzuge- ben. Die Anbotseröffnungsverhandlung fin- det am gleichen Tag um 10.15 Uhr im Magistrat Steyr, Liegenschaftsverwaltung, Zimmer 115, statt. Der Abteilungsvorstand: Dir. OAR Brechtelsbauer • Magistrat Steyr, Abteilung X, San Erlaß- 3156/88 Schutzimpfung gegen Kinderlähmung 1. Grundimpfung gegen Kinderlähmung In der Woche vom 14. November bis 18. November 1988 wird im Gesundheitsamt des Magistrates Steyr, Redtenbachergasse 3, Zimmer 8, täglich in der Zeit von 8 bis 12 Uhr die l. Teilimpfung gegen Kinder- lähmung durchgeführt. Dieser Impfung sollen alle nicht geimpften Kinder zuge- führt werden, die 1987 oder 1988 geboren wurden. Die Vollendung des 3. Lebens- monates ist jedoch Voraussetzung. Die 2. Teilimpfung der im November 1988 begonnenen Grundimpfung wird in der Zeit von 9. Jänner bis 13. Jänner 1989 verabreicht. Die 3. Teilimpfung wird noch gesondert im Amtsblatt bekanntgegeben und findet voraussichtlich Ende 1989 statt. 2. Dritte Teilimpfung der vom Vorjahr begonnenen Schluckimpfung Impflinge, die im Rahmen der Grund- impfung 1987/ 88 die 1. und 2. Teilimp- fung erhalten haben, bekommen die 3. Teilimpfung gleichfalls in der Woche von 14. November bis 18. November 1988 in der Zeit von 8 bis 12 Uhr. Diese Teilirnp- fung ist zur Vervollständigung des Impf- schutzes unbedingt notwendig. 3. Einmalige Auffrischungsimpfung in den Schulen Schüler, die in eine Grundschule eintre- ten ( 1. Schulstufe), und Entlassungsschüler (8. Schulstufe, d. h. 8. Klasse der Volks- schule oder einer Sonderschule bzw. 4. Klasse der Hauptschule oder einer allge- meinbildenden höheren Schule) erhalten eine einmalige Auffrischungsimpfung vor- aussichtlich in der Zeit vom 28. November bis 7. Dezember 1988 in der Schule. 4. Einmalige Auffrischungsimpfung für Erwachsene Wie Untersuchungen ergeben haben, ist der Impfschutz vieler Erwachsener nur mehr mangelhaft gegeben. Es wird daher allen Erwachsenen, deren letzte Kinderläh- mungsschutzimpfung zehn Jahre und län- ger zurückliegt, eine einmalige Auffri- schungsimpfung empfohlen. Die Möglichkeit dazu besteht während der ganzen Impfkampagne vom 14. No- vember 1988 bis 15. April 1989 jeweils von 8 bis 11.30 Uhr, Regiebeitrag 20 Schilling je Teilimpfung. Der Abteilungsvorstand : SR Dr. Nones Magistrat Steyr, Rechtsreferat, ÖAG- 3362 / l988 Liegenschaftsverkauf Die Stadtgemeinde Steyr beabsichtigt, die ihr gehörige Liegenschaft Wehrgra- bengasse 31 (Josefslazarett), bestehend aus den Grundstücken 998 Baufläche im Aus- maß von 805 Quadratmetern und 517 Garten im Ausmaß von 418 Quadratme- tern, beide EZ 829 KG Steyr, zu verkau- fen. Das Gebäude wird von der Stadt als Mietwohnhaus verwendet. Derzeit sind zwei Mietparteien, die vom Erwerber der Liegenschaft übernommen werden müß- ten, untergebracht. Die Gesamtwohnflä- che des Objektes beträgt 578 Quadratme- ter. Der Käufer hat die Verpflichtung zu übernehmen , das Wohngebäude binnen zwei Jahren instand zu setzen, wobei auf die vom Magistrat Steyr ausgearbeitete Revitalisierungsplanung, welche die Schaffung zahlreicher Wohnungen unter- schiedlicher Größe vorsieht, Bedacht zu nehmen ist. Zur Sicherung dieser Ver- pflichtung wird sich die Stadt ein Vor- und Wiederkaufsrecht an der Liegenschaft vor- behalten. Allfällige Vorschreibungen des Denkmalschutzamtes sind vom Käufer zu erfüllen. Interessenten am Erwerb dieser Liegenschaft werden eingeladen, ihre Be- werbungen unter Angabe der Preisvorstel- lungen bis 15. November 1988 bei der städtischen Liegenschaftsverwaltung (Mag.-Abt. VI) einzubringen. Diese steht auch für Auskunftserteilungen sowie für Besichtigungen der Liegenschaft nach Voranmeldung (Tel. 25 7 11/322) zur Ver- fügung. Der Bürgermeister: Heinrich Schwarz 11/295
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