Amtsblatt der Stadt Steyr 1987/12

AMTLICHE NACHRICHT Markttarifordnung 1988 Beschluß des Gemeinderates der Stadl Steyr vom 5. November 1987 über di e Festsetzung privatrechtlicher Entge lte für die Benützung der Markteinrichtun ge n ge- mäß § 330 (2) Gewe rbeordnun g 1971 , BGBI. Nr. 50/74 (Marktlari fordnun , 1988): Artik e l 1 Gegensta nd Al s Vergütun g für den vo n der Stadt Stey r überlasse nen Raum sind von den Marktbeschi cke rn priva trechtliche Entgel - te a n di e Stadl Stey r z.u leis tt:n . /\rlikcl II Tarirt: Di e zu lci s tend t: n pri vatrechtlichen Ent- gelte werden na ch Ma ßgabe der im nach- fol ge nden Ta rif a nge führten Berechnungs- grundl age n wi e fo lgt ermillelt : Sta ndplü1zc a ur Tages- und Wochen- mä rkten : a) für Verk aufssWnd c bzw. Erdplätze für jeden Quad ra lmc lt:r benützter Boden- fläch e und Tag (j eder angefangene Quadratme te r wird al s voller Quadrat- meter gerechnet ) S 6.- b) Marktfie ranten (sog. Spezialisten , die chem isch- techni sc he Neuh eiten feilbie- ten) fü r di e Benü lt.ung e in er Bodenflä- che bi s drei Q uadra tmete r und Tag S 60.- für j eden we ite ren Quadratmeter S 6.- Slandpl ä lze aur Jahrmä rkten: a) für Slandplülze von Schauste ll ern , de- ren Untern ehmen t. Lir Lustba rkeilsab- gabe veranlag t sind , pro Quadratmeter und Marktdauer S 3.60 b) für die übri gen Ma rklbeschi cker pro Quadratmete r und Tag S 6.- Allerheiligenmarkl : für jeden Quadratmeter benützter Boden - fläche und Tag S 6.- Christbaummarkt: für jeden Quadratmeter benützter Boden- fläche und Marktdauer S 6. Die Stadtgemeinde Steyr kann die Ent- gelte auch in der Form eines Pauschales einheben. Artikel lll Umsatzsteuer In den Tarifen gemäß Artikel II ist die Umsatzsteuer nach den Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBI. Nr. 223 , in der jeweils geltenden Fassung enthalten. Artikel IV Entrichtung und Fälligkeit der Entgelte 1. Die Pflicht zur Entrichtung von Entgel- 16/348 Katastrophenhilfsdienst des Roten Kreuzes Mil dem in den letzten Jahren neu organ1s1erten Kalaslrophenhi lfsdienst bringt das Rote Kreuz Steyr-Stadt sei- nen Beitrag zum Zusammenspiel aller Einsatzkräfte (Exekutive, Feuerweh- rt:n , Bundesheer) in Katastrophenfäl- len . Der Hilfsdienst besteht aus ver- schiedenen Zügen: dem technischen Zug, dem Sanitätszug, dem Transport- zug und dem Schwestern- und Sozial- zug. Z_1:1m anderen muß die Ausbildung und Ubung im Rahmen des KHD gewährleisten, daß im Ernstfall aus ,,Einzelkämpfern" und kleinen Teams, wie sie im Rettungstransport gebraucht werden, ein schlagkräftiger Apparat aus bis zu hundert Frauen und Män- nern wird. Ein wichtiger Punkt der Vorbereitung auf einen Katastrophen- fall ist daher die Schulung des Kader- personals, das vor allem organisatori- sche Funktionen zu übernehmen hat. So ist es etwa notwendig, bei Einsätzen mit 50 oder wesentlich mehr Verletzten getrennt voneinander Berge-, Ver- bands- und Abtransportplätze anzule- gen. Diese müssen neben Kommando- fahrzeug und den Einrichtungen anderer Einsatzkräfte - im oft schwieri- gen Gelände - so plaziert werden, daß schnelle Bergung, Versorgung und ra- scher Abtransport der Opfer gewährlei- stet ist. Im Gegensatz zum Kader braucht das Personal der einzelnen Züge nur Anweisungen von oben zu befolgen. Eigenverantwortung kommt aber auch hier nicht zu kurz, weil vorher geübte Tätigkeiten rasch und zuverlässig durchgeführt werden müssen. Oft ist es problematisch, im Lehrsaal oder im Hof der Dienststelle eingelernte Dinge im schwierigen Gelände in die Praxis umzusetzen. Im einzelnen ist der technische Zug für Zeltbau, Wasseraufbereitung, Not- ten entsteht bereits mit der Zuweisung des Marktplatzes bzw. der Marktein- richtung. 2. Rechtlich zugewiesene, aber tatsächlich nicht benützte Flächen werden dem Marktbeschicker als von diesem be- nützt angerechnet. 3. Die Entgelte werden als Tages- und Mona tsentgelte eingehoben. 4. Die Tagesentgelte sind am jeweiligen Ma rkttag fällig. Die Monatsentgelte sind am letzten Werktag des Monats fällig, spätestens aber am 10. des nach- folgenden Monats. Sämtliche Entgelte sind spätestens am Fäl- ligkeitstag an den Inkassanten des Magi- strates der Stadt Steyr gegen Ausfolgung einer Quittung zu leisten. stromversorgung, Beleuchtung und Heizung, fallweise aber auch für die Bergung zuständig. Die Rettungsärzte teilen dann die Patienten nach dem Grad ihrer Verletzungen zur Versor- gung und zum Abtransport ein (Tra- ge). Danach übernimmt der Sanitäts- zug mit den im Rettungstransport er- worbenen Kenntnissen die Versorgung, der Transportzug abschließend die Überstellung in ärztliche Behandlung. Entstehen für leicht verletzte Patienten, die sich vielleicht elbst als erste in Sicherheit bringen können, dann aber als letzte abtransportiert werden, War- tezeiten, so kümmern sich Angehörige des Sozialzuges in Zusammenarbeit mit der Feldküche um diese. Material für Katastrophenfälle wird in Jen Räumen <lt:r Dit:nslslt:llt: Steyr- Stadt in ausreichenden Mengen gela- gert und gewartet, so daß genügend Krankentragen, Verbandsmaterial, Decken etc. zur Verfügung stehen. Für größere Einsätze, die die Möglichkei- ten eines lokalen Katastrophenzuges übersteigen, werden auswärtige Grup- pen zur Verstärkung angefordert. Als Koordinationsstelle löst dann die Leit- zentrale Linz des Landesverbandes Oberösterreich die Leitstelle des Bezir- kes Steyr-Stadt ab. Als zusätzliche Unterstützung steht dem Roten Kreuz in Steyr eine Strah- lenschutzgruppe zur Verfügung. Das Personal ist besonders für den Einsatz bei Unfällen mil strahlendem Material ausgebildet und mil den erforderlichen Geräten ausgestattet. Diese Gruppe so- wie der gesamte Kalaslrophenhilfs- diensl__ halten sich durch Fortbildung und Ubungen in Einsatzbereitschaft. Die heurige Großübung (Zugsunglück am Hauptbahnhof Steyr) gewann durch das Zugsunglück in Lambach besondere Aktualität und Bedeutung. Artikel V Mahnkosten Bei Zahlungsverzug um mehr als eine Woche ist die Zahlung schriftlich zu mah- nen und sind Mahnkosten in Höhe von 5 Prozent des nicht bezahlten Betrages, ab- gerundet auf volle Schilling, fällig. Artikel VI Wirksamkeitsbeginn Diese Marktta rifordnung tritt am 1. Jän- ner 1988 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Markttarifordnung vom 20. Jänner 1983 außer Kraft. Die Kundmachung erfolgt im Amtsblatt der Stadt Steyr. Der Bürgermeister: Heinrich Schwarz stt-yr

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