Amtsblatt der Stadt Steyr 1987/10

AMTLICHE NACHRICHTEN nungsamt, Rathaus, 3. Stock, Zimmer 214, zur öffentlichen Einsichtnahme auf. Der Bürgemeister: Heinrich Schwarz Reinhaltungsverband Steyr und Umge- bung, Bau6-1460/ 82 Öffentliche Ausschreibung über die Erd-, Baumeister- und Rohrverle- gungsarbei ten für die Errichtung des Hauptsammlers A/3. Teil, Baulos Bürger- spital. Die Unterlagen können gegen Ko- stenersatz von S 500.- ab 9. Oktober 1987 im Stadtbauamt des Magistrates der Stadt Steyr, Zimmer 310, sowie bei der Einlauf- stelle des Amtes der oö. Landesregierung, Kärntnerstraße 12, 4020 Linz, abgeholt werden. Die Anbote sind verschlossen und mit der Aufschrift „HS A/ 3. Teil , Bürgerspital , Erd-, Baumeister- und Rohrverlegungsar- beiten" bis spätestens 3. November 1987, 8.45 Uhr, der Einlaufstelle des Magistrates Steyr, Zimmer 232, zu übermitteln. Die Anboteröffnungsverhandlung findet am gleichen Tag ab 9 Uhr im Magistrat Steyr, Stadtbauamt, Zimmer 310, statt. Für den RHV Steyr und Umgebung Die Geschäftsführung : Dr. Kurt Schmid! Ing. Sepp Deutschmann Schutzimpfung gegen Kinderlähmung 1. Grundimpfung gegen Kinderlähmung In der Woche vom 9. bis 13. November 1987 wird im Gesundheitsamt des Magi- strates Steyr, Redtenbachergasse 3, Zim- mer 8, täglich in der Zeit von 8 bis 12 Uhr die 1. Teilimpfung gegen Kinderlähmung durchgeführt. Dieser Impfung sollen alle nicht geimpften Kinder zugeführt werden, die 1986 oder 1987 geboren wurden. Die Vollendung des 3. Lebensmonats ist jedoch Voraussetzung. Die 2. Teilimpfung der im November 1987 begonnenen Grundimpfung wird in der Zeit vom 1. bis 15. Jänner 1988 verabreicht. Die 3. Teil- impfung wird noch gesondert im Amts- blatt bekanntgegeben und findet voraus- sieh tlich Ende 1988 statt. 2. Dritte Teilimpfung der im Vorjahr begonnenen Schluckimpfung Impflinge, die im Rahmen der Grund- impfung 1986/87 die 1. und 2. Teil- impfung erhalten haben, bekommen die 3. Teilimpfung gleichfalls in der Woche vom 9. bis 13. November 1987 in der Zeit von 8 bis 12 Uhr. Diese Teilimpfung ist zur Vervollständigung des Impfschutzes unbedingt notwendig. sk'yr 3. Einmalige Auffrischungsimpfung in den Schulen Schüler, die in eine Grundschule eintre- ten (1. Schulstufe), und Entlaßschüler (8. Schulstufe, d. h. 8. Klasse der Volks- schu le oder einer Sonderschule bzw. 4. Klasse der Hauptschule oder einer all- gemeinbildenden höheren Schule) erhal- ten eine einmalige Auffrischungsimpfung voraussichtlich in der Zeit vom 23. No- vember bis 4. Dezember in der Schule. 4. Einmalige Auffrischungsimpfung für Erwachsene Wie Untersuchungen ergeben haben, ist der Impfschutz vieler Erwachsener nur noch mangelhaft gegeben. Es wird daher allen Erwachsenen, deren letzte Kinder- lähm ungsschutzimpfung 10 Jahre und län- ger zurückliegt, eine einmalige Auffri- schungsimpfung empfohlen. Die Möglich- keit dazu besteht vom 9. bis 13. November 1987 sowie vom 11. bis 15. Jänner 1988 jeweils von 8 bis 12 Uhr. Regiebeitrag: S 20.- je Teilimpfung. Reinhaltungsverband Steyr und Umge- bung, Bau6-3644/ 82 Öffentliche Ausschreibung über die Lieferung und Montage der Stark- und Schwachstrominstallation für die Pumpwerke PW I und PW 2 in Pich- lern und Sierninghofen. Die Unterlagen können gegen Kosten- ersatz von S 500.- ab 15. Oktober 1987 im Stadtbauamt des Magistrates der Stadt Steyr, Zimmer 310, sowie bei der Einlauf- stelle des Amtes der oö. Landesregierung, Kärntnerstraße 12, 4020 Linz, abgeholt werden. Die Anbote sind verschlossen und mit der Aufschrift „Pumpwerke PW I und PW 2 - Stark- und Schwachstrominstalla- tion" bis spätestens 9. November 1987, 8.45 Uhr, der Einlaufstelle des Magistrates Steyr, Zimmer 232, zu übermitteln. Die Anboteröffnungsverhandlung findet am gleichen Tage ab 9 Uhr im Magistrat Steyr, Stadtbauamt, Zimmer 310, statt. Für den RHV Steyr und Umgebung: Die Geschäftsführung: Dr. Kurt Schmid! lng. Sepp Deutschmann Magistrat Steyr, Magistratsdirektion, Bau 1-6438/73 Änderung der Vergabeordnung Besch luß des Gemeinderates der Stadt Steyr vom 24. September 1987, mit dem die Vergabeordnung für die Stadt Steyr und die Gemeinnützige Wohnungsgesell- schaft der Stadt Steyr (Beschluß des Ge- meinderates der Stadt Steyr vom 2. April 1981 i. d. g. F.) geändert wird. STEYR Artikel I Die im § 4 enthaltenen Wertgrenzen werden wie folgt geändert : Anstelle des Betrages von S 300.000.- ist künftighin der Betrag von S 400.000.- einzusetzen. Anstelle des Betrages von S 25.000.- ist künftighin der Betrag von S 40.000.- ein- zusetzen. Anste lle des Betrages von S 10.000.- ist künftighin der Betrag von S 20.000.- ein- zusetzen. Anstelle des Betrages von S 5000.- ist künftighin der Betrag von S 10.000.- ein- zusetzen . Artikel 11 § 5 hat zu lauten: Preisgestaltung Sämtlichen Bauaufträgen in einem Auf- tragswert von über S 40.000.- sind verän- derliche Preise zugrunde zu legen. Im Fa lle von Nachforderungen, aus welchem Titel immer, ist gemäß den einschlägigen Önormen vorzugehen. Artikel III § 6 Z. 1 hat zu lauten: Von Teilrechnungen (Verdienstauswei- sen) sind Deckungsrückl ässe in Höhe von sieben Prozent des festgestellten Rech- nungsbetrages einzubeha lten und mit der Schlußrechnung abzurechnen . Artikel IV Im § 6 Z. 2 ist der Betrag von S 35.00p.- auf künft ighin S 40.000.- abzuä ndern .ff Artikel V _;'5f - § 10 Abs. 4 hat zu lauten: Für den Fall , daß das Bestbieterangebot von einem Anbieter stammt, der seinen Sitz nicht in Steyr hat, ist unter Bedacht- nahme auf Abs . 2 und Abs . 3 denjenigen Anbietern, die ihren Sitz in Steyr haben und deren Angebotspreis nicht um mehr a ls fünf Prozent über demjenigen des Bestbieterangebotes liegt, die Möglichkeit einzuräumen , den Auftrag zu den gleichen Bedingungen und zum gleichen Preis wie im Bestbieterangebot enthalten, zu über- nehmen. Trifft dies auf mehrere Steyrer Anbieter zu , so ist diesen Anbietern die Möglichkeit zur Übernahme des Auftrages zum Bestbieterp reis in der Reihenfolge der Höhe ihrer eingereichten Angebote (be- ginnend mit dem besten Steyrer Anbieter, sodann dem zweitbesten usw.) zu unter- breiten. Artikel VI Die Kundmachung dieser Änderung der Vergabeordnung hat in der nächsten Nummer des Amtsblattes der Stadt Steyr zu erfolgen. Artikel VII Die vorstehenden Bestimmungen treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Amtsblatt der Stadt Steyr in Kraft. Der Bürgermeister: Heinrich Schwarz 11 /287

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