Amtsblatt der Stadt Steyr 1987/8

Messererhandwerk: S chon im Jahre 1470 war in Steyr die„ Hauptmesser- werkställe eines Zunfiverbandes der Messererinnungen vnn Wien , St. Pölten. Waidhofen. Krems und Wels". Fotos: Hartlauer den Urkunden auf. Nach dem Privilegium von 1287 werden genannt: 1302 - ,,Herr Wernher, der Richter von Steyr", 1302 - Peter der Ponhalm und dann sein gleich- namiger Sohn (bis 1319). Auf ihn folgt 1320 der Richter Gottschalk. 3. ,,Im Falle, daß ein Bürger durch einen unglücklichen Zufall einen Totschlag be- gangen hat, so soll demselben der Richter in sein Haus nicht brechen noch dessen Sa- chen wegtragen lassen. Wenn jener so ver- mögend ist, daß er dem Landesfürsten zur Strafe 30 Pfund Pfennige und dem Richter 60 Pfennige bezahlen kann!" Diese Be- stimmung scheint auch im Stadtrecht von Enns aus dem Jahre 1212 auf. 4. ,,In der Hofmark zu Steyr darf kein Auswärtiger, Ankömmling ohne Erlaubnis der Bürger Wein ausschenken." 5. ,,A lies Holz und Eisen, das zum Kaufe in die Stadt geführt wird, soll drei Tage den Bürgern um den gewöhnlichen Marktpreis (eilgeboten werden. Nach dieser Frist kann aber der Verkäufer weilerziehen und seine Sachen verkaufen. WO er will!" Das Stapelrecht, ein aus der mittelalter- lichen Handelspolitik entspringendes Zwangsrecht, war für den wirtschaftlichen Aufstieg der Stadt Steyr von größter Be- deutung. Dieser Niederlagszwang wurde gegen Ende des 15. Jahrhunderts von Eisenverlag abgelöst. 6. .. Die Bürger von Steyr sollen zu Klaus von ihren Waren keine Maut bezahlen. Zu Rottenmann von einem Saume (d. i. von der Last eines Saumtieres) nur zwei Pfennige. Zu Aschach sechs und zu Regensburg für das. was sie kaufen oder verkaufen, z wei P(ennige. Überhaupt sind sie mautfrei in- nerhalb des Weges zweier Raststätten." Auch in anderen österreichischen Maut- stätten wie Enns, Ybbs, Melk, St. Pölten , s-wyr Tulln und Wien haben die Bürger der Stadt nur geringe Mautgebühren zu ent- richten. Die folgende Bestimmung hat ei- ne programmatische Bedeutung - nicht nur damals - und wurde in spätere öster- reichische Stadtrechte aufgenommen. 7. .. Wer immer teilnimmt an der Freiheit des Handels oder den Rechten der Stadt soll auch die bürgerlichen Lasten mittragen." Dieser Sinnspruch schmückt als Um- schrift den großen Bildteppich im Festsaal des Steyrer Rathauses - ein Geschenk einer großen Versicherung anläßlich der 1000-Jahr-Feier im Jahre 1980. 8. ., Von Brenn- oder Bauholz. das sie fa.r sich nötig haben. dürfen sie nirgends eine Maut bezahlen. ebenso von dem Eisen, das ~ie nach der Stadt Steyr führen. Wer aber, sei er Bürger von Steyr oder ein Fremder, i?,ekau(tes Eisen von dort wegführt, muß den !f,eit"ölinlichen Zoll bezahlen. " Die Rechte bezüglich des Eisenhandels werden in den folgenden Jahrhunderten von den Landesfürsten noch erweitert. So untersagt im Jahre 1371 Herzog IV. den Eisenbezug aus Böhmen und Bayern und gestattet den Bürgern von Waidhofen/ Ybbs nur für eigene Eisenverarbeitung den Ankauf des hiezu notwendigen Mate- rials in Leoben und Vordernberg. Den Kirchdorfern wird der Eisenbezug über den Pyhrn eingestellt und die Benützung der vom Abte zu Admont angelegten Straße über die Mendling zur oberen Ybbs verboten. Ab 1384 müssen Weyer und Waidhofen das zur Verarbeitung aus den Hammerwerken bezogene Eisen zu- erst in Steyr durch drei Tage feilbieten. Waidhofen will seine Eisenbezugsrechte nicht aufgeben, so daß es zwischen Steyr und Waidhofen zu einem Handelskrieg kommt, der erst durch den Schiedsspruch Kaiser Maximilian I. im Jahre 1501 zu- gunsten der Steyrer Bürger entschieden wird. 9. ,,Die Bürger von Steyr mögen 16 - Fleischbänke an einem beliebigen Ort auf- richten lassen. Dafür aber sollen jährlich :ur Erhaltung der Brücken zwei Pfund Pfennige bezahlt werden. Werden sie aber auf dem Stadtplatz errichtet, so darf dort der Reinlichkeit wegen kein Vieh ge- schlachtet werden. Wer es aber doch tut, muß dem Richter und für die Brücke 60 Pfennig bezahlen. " Der Fleischverkauf war in den Häusern der Fleischhauer verboten. Er mußte in eigenen Fleischbänken durchgeführt wer- den, Einrichtungen, die der Stadt Steyr gehörten. Für die Benützung hatten die Fleischhauer eine bestimmte Abgabe zu entrichten. Die bekannteste Fleischbank war durch die Jahrhunderte der von der Berggasse und Enge zugängliche „Öl- berg". 10. ,,Niemand darf da ein öffentliches Metzenmaß haben als nur der Brückenmei- ster. Desselben sollen sich alle gegen Bezah- lung eines Pfennigs für die Brücke bedie- nen, wenn sie fremd sind. Die Bürger der Stadt sind dabei frei, wenn sie ihre eigenen Lebensmillel damit messen!" Dieses Metzenmaß der Stadt Steyr wur- de im Jahre 1570 verbindlich für das ganze Land ob der Enns vorgeschrieben. 11. ,,Die Bürger von Steyr haben gleich anderen Städten die Freiheit. daß man weder sie noch ihre Güter anderswo anhal- ten und gerichtlich belangen dürfe. Es sei denn, daß sie zuvor vor ihrem Richter belangt worden wäre,, und der Kläger keine Genugtuung erhalten hätte!" Diese für Steyr ungemein wichtige Ur- kunde endet: ,, Nichtsdestoweniger gestehen aber Wir, die Wir angehalten werden, den gefälligen 11/223

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