Amtsblatt der Stadt Steyr 1987/6

AMTLICHE NACHRICHTEN Feuerwehr- Tarifordnung für die Dienst- und Sachleistungen (Son- derleistungen) der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Steyr, beschlossen in der Sitzung des Geme inderates de r Stad t Steyr vom 12. Mai 1987. § 1 Begriffsbestimmungen über die Einset- zung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Steyr, Entgeltpflicht und Gegenstand der Entgelte: 1. Einsätze, die die Feuerwehr aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpnich tu ngen durchführen muß, sind entgeltfrei. Diese Einsätze sind im wesentlichen die Brand - bekämpfung, die Menschenrettung. die Tie rbergung. die Behebung von Verkehrs- störungen und allfällige 11 ilf'cleistungen im Stadtgebiet bei Gefahr im Ver,.ug. 2. Einsätze hingegen. für welche keine öffentl ich-rechtlichen Verpnichtungen zur Durchführung bestehen (Sondereinsätze), a lso Dienst- und Sachleistungen, die durch · wen immer innerhalb oder außerhalb des Stadtgebietes von der Freiwilligen Feuer- wehr der Stadt Steyr in Anspruch genom- men werden, sind gegen Einhebung der nachstehend angeführten Entge lte durch- zuführen. § 2 1. Die Organe der Feuerwehr sind ver- pflichtet, bei der Durchführung von ent- geltpflichtigen Einsätzen Stundenentgelte bzw. Tagesentgelte, das Mannschaftsent- ge lt und gegebenenfalls das Zehrgeld ein- zuheben. 2. Das Stundenentgelt bzw. Tagesentgelt wird eingehoben bei Beistellung von Fahr- zeugen, Pumpen und Geräten. Die der Verrechnung zugrunde zu legende Ein- satzdauer beginnt mit dem Ausrücken und endet mit dem Einrücken. Zeitaufwände zur Behebung von Mängeln an eigenen Fahrzeugen und Geräten sind jedoch in Abzug zu bringen. 3. Das Mannschaftsentgelt wird pro Mann und angefangener Stunde verrech- net. Die der Verrechnung zugrunde zu legende Einsatzdauer ist so wie die Ein- satzdauer für die Bemessung des Stunden- entgeltes zu ermitte ln. 4. Das Zehrgeld ist bei Einsülzen über vier Stunden einzuheben. Die Verrech- nung erfolgt pro Mann und einer Einsa tz- dauer von je vier vollen Ausrückstunden. Im übrigen gelten hinsichtlich der Ermitt- lun g der Einsatzstunden dieselben Bestim- mungen wie für die Ermittlung des Stun- denentgeltes. 5. Bei Verbrauchsmaterial (Löschpulver, Schaumbildnermittel usw.) werden die Kosten der Wiederbeschaffung unter Be- rücksichtigung der jeweils geltenden Ta- gespreise verrechnet. § 3 Höhe der Entgelte A) Fahrzeugentgelte 8/164 1. Spezialfahrzeuge und schwere Fahr- zeuge: a) Kranwagen bis 15 t llubkraft S 875.- pro Stunde, Kranwagen über 15 t Hub- kraft S 1200. pro Stunde; b) Gelenkbühne S 1200. pro Stunde. 2. Alle übrigen , nicht unter A/ 1 genann- ten Fahrzeuge wie folgt : a) Fahrzeuge und Anhünger aa) unter 1,5 l Gesamtgewicht S 150.- pro Stunde ; ab 5 Stunden bis je 12 Stunden pauschal S 750.. bb) 1,5 l bis 3,5 t Gesamtgewicht S 300.- je Stunde; ab 5 Stunden bis je 12 Stunden pauschal S 1500.. <.:C) über 3,5 l Gesamtgewicht S 450.- je Stunde; ab 5 Stunden bis je 12 Stunden pauschal S 2250.. 13) Maschinen, Motoren, Pu(Tlpen und Schliiuchc 1. Tragkraftspritzen, Baupumpen, Un- terwasserpumpen, Motorsügen jeder Art, Kompressoren und Aggregate, je Gerät S 220. pro Stunde. Aggregate über 12 KVA S 375. pro Stunde. 2. Druck- und Saugschläuche (sofern diese unabhüngig von einem Fahrzeug eingesetzt werden und demnach nicht im Fahrzeugpreis inbegriffen sind) pro Stück S 60.- je 12 Stunden. 3. Außenbordmotoren bis 40 PS S 220. pro Stunde, über 40 PS S 300.- pro Stunde. C) Rettungs- , Hilfs- und Sondergeräte: Preßlufta tmer S 100.- pro Stunde, Frisch- luftgeräte S 100.- pro Tag, Atemmaske mit Filter S 75.- pro Tag, Ponton (ohne Mo- tor) S 75.- pro Stunde, Trennscheibe S 75.- pro St unde, Ölwehrgeräte: Tauch- pumpe mit Schläuchen S 22q:- pro Stun- de, Turboventilator mit Olschläuchen S 150.- pro Stunde. D) Mannschaftsgebühr 1. Pro Mann und Stunde von 6 bis 18 Uhr S 75.-, von 18 bis 6 Uhr S 110.- . 2. Bereitschaftsgebühr (Sonn- und Fei- ertagsbereitschaft) S 200.- pro Dienst. 3. Gebühr für die Teilnahme eines Feu- erwehrorganes bei der Feuerbeschau S 110. pro Stunde. 4. Tei lnahme an sonstigen Verhandlun- gen S 110. pro Stunde. 5. Besuch von Tagungen, Schulungskur- sen, Lehrgüngen und ähnlichem S 100.- pro Tag. 6. Branddienstgebühr (z. B. Theater- dienst) S 200.- pro Dienst. Die Einheb ung der Mannschaftsgebühr entfällt bei Dienstverrichtungen oder Dienstleistungen der Freiwilligen Feuer- wehr für ihre eigenen Angehörigen als Kameradschaftsdienst, wenn seitens der zum Einsatz gelangenden Feuerwehr- mannschaften keine Gebühr verrechnet und an dieselben gezahlt wird. Die Sachleistungen für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr sind denselben nur zur Hälfte zu verrechnen. STEYR E) Entgelte für verliehene Geräte Werden von der Freiwilligen Feuerwehr Geräte oder Werkzeuge verliehen, so ist hiefür ein Leihentgelt einzuheben. Diese Entgelte werden pro Stunde bzw. pro Tag des Verleihens berechnet. In diesem Ent- gelt sind die Kosten einer normalen Reini- gung bzw. Instandsetzung inbegriffen. Arbeitsleinen S 30.- pro Tag, Astsägen S 75.- pro Tag, Beile S 75.- pro Tag, Drahtseile Ue 10 m) S 20.- pro Tag, Hak- ken S 75.- pro Tag, Hanftaue S 50.- pro Tag, Pölzapparate S 75.- pro Tag, Schanz- werkzeuge pro Stück S 30.- pro Tag, Schnell kupp lungsrohre S 75.- pro Tag, Stahlrohre S 30.- pro Tag, Beleuchtungs- geräte S 300.- pro Tag, Absperrmaterial komplett S 120.- pro Tag, Winden (me- chanisch) S 75.- pro Tag, Zillen samt Ru- derzeug S 175.- pro Tag, Zugsägen S 75.- pro Tag. § 4 Erläuterungen 1. Die Gebührenermittlung erfolgt für Einsätze innerhalb des Stadtgebietes in derse lben Weise wie für Einsätze außer- halb des Stadtgebietes. 2. Bei allen Einsätzen ist stets die Mann- schaftsgebühr und die Stundengebühr zu verrechnen. 3. Kommen Geräte zum Einsatz, welche auf einem Fahrzeug verladen sind, so ist für diese keine besondere Gebühr einzu- heben. Eine Ausnahme bilden Pumpen. Beim Einsatz von Pumpen aller Art ist während der Dauer des Pumpens an Ste ll e des Stundenentgeltes des Fahrzeuges das Stundenentgelt für die Pumpen in Rech- nung zu bringen. 4. Die Reinigung und Wiederinstandset- zung der Geräte und Aus_~üstung nach besonderen Einsätzen (z. B. Oleinsatz), die über das normale Maß hinausgehen, wird nach dem dafür erforderlichen Zeit- und Materia laufwand gesondert verrechnet. 5. Für nicht in der Tarifordnung ange- führte Dienst- und Sachleistungen sind angemessene Entgelte einzuheben. 6. Für Sachleistungen zugunsten von Dienststellen der Stadtgemeinde Steyr werden keine Entgelte eingehoben, wohl aber können die unter § 3 D angeführten Entgelte verrechnet werden, falls beim jeweiligen Einsatz freiwillige Mitglieder der Feuerwehr zum Einsatz gelangen. 7. Für Brandwachen auf Märkten, Aus- stellungen und dergleichen werden - so- fern keine Sachleistungen anfa ll en - nur die Mannschaftsentgelte verrechnet. 8. Für die Dauer- bzw. Sonderleistun- gen können Pauschalbeträge vereinbart werden. 9. Bei einer Einsatzdauer bis zu einer ha lben Stunde ist nur ein Halbstundensatz in Rechnung zu stellen. 10. Die tarifmäßigen Entgelte sind auch dann zu entrichten, wenn der betreffende Einsatz ohne Erfolg geblieben ist. 11. Die Entgelte sind innerhalb einer Frist von vier Wochen nach ihrer Vor- sk'yr

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