Amtsblatt der Stadt Steyr 1986/10
stt-yr Magistrat Steyr Wahl - 6000/86 Kundmachung über die Auflegung des Wählerverzeichnisses und das Einspruchsverfahren Das Wählerverzeichnis für die Nationalratswahl am 23. November 1986 liegt vom 17. Oktober 1986 bis ein- schließlich 26. Oktober 1986 täglich während der Dienststunden, samstags und sonntags von 9 bis 12 Uhr, im Wahlreferat des Magistrates, Rathaus, 4. Stock, Zimmer 401, zur öffentlichen Einsicht auf. Diese Auflegung hat den Zweck, das Wählerverzeichnis durch Mitwirkung der Bevölkerung einer Überprü- fung und allfälligen Richtigstellung zu unterziehen. Wahlberechtigte können ihr Wahlrecht bei der bevor- stehenden Nationalratswahl nur ausüben, wenn sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind! In das Wählerverzeichnis sind alle Männer und Frauen aufzunehmen, die am Stichtag (26. September 1986) das 19. Lebensjahr vollendet haben (Jahrgang 1966 und ältere sowie die vom 1. Jänner bis 26. September 1967 Geborenen), die österreichische Staatsbürgerschaft besaßen, vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen waren und in der Gemeinde ihren ordentlichen Wohnsitz hatten. Ein Wahlberechtigter darf nur im Wählerverzeichnis einer Gemeinde eingetragen sein. Innerhalb der Einsichtsfrist kann jedermann in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen und davon Ab- schriften oder Vervielfältigungen herstellen. Innerhalb der Einsichtsfrist kann jeder Staatsbürger unter Angabe seines Namens und der Wohnadresse gegen das Wählerverzeichnis schriftlich, mündlich oder telegraphisch Einspruch erheben. Der Ein- spruchswerber kann die Aufnahme eines Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis oder die Streichung eines nicht Wahlberechtigten aus dem Wählerverzeichnis begehren. Die Einsprüche müssen im Gemeindeamt noch vor Ablauf der Einsichtsfrist (26. Oktober 1986) einlangen. Der Einspruch ist, falls er schriftlich eingebracht wird, für jeden Einspruchsfall gesondert zu überreichen. Hat der Einspruch die Aufnahme eines Wahlberechtigten zum Gegenstande, so sind auch die zur Begrün- dung des Einspruches notwendigen Belege, insbesondere ein vom vermeintlich Wahlberechtigten ausge- fülltes Wähleranlageblatt anzuschließen. Wird im Einspruch die Streichung eines nicht Wahlberech- tigten begehrt, so ist der Grund hiefür anzugeben. Alle Einsprüche, auch mangelhaft belegte, sind von den hiezu berufenen Stellen entgegenzunehmen und weiterzuleiten. Ist ein Einspruch von mehreren Ein- spruchswerbern unterzeichnet, so gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, der an erster Stelle Unterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt. Für Einsprüche sind nach Möglichkeit Einspruchsformulare zu verwenden; diese sowie die bei Aufnahme- begehren erforderlichen Wähleranlageblätter werden beim oa. Gemeindeamt während der Auflegung des Wählerverzeichnisses ausgegeben. Wer offenslchtllch mutwllllg Einsprüche erhebt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird mit einer Geldstrafe bis zu 3000 Schilling, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen bestraft. Über die zu Beginn der Einsichtsfrist noch nicht entschiedenen Einsprüche auf Grund des Wählerevidenz- gesetzes wird nach den einschlägigen Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung 1971 über das Ein- spruchs- und Berufungsverfahren entschieden werden. Der Bürgermeister: Heinrich Schwarz 13 /3 13
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