Amtsblatt der Stadt Steyr 1986/9
I. B etreiber der Mülldeponie ist die Stadt Steyr. Zweck dieser Müllde- ponie ist die Entsorgung des im Stadtge- biet anfallenden Mülls. Andere Ge- meinden sind zur Ablagerung nicht be- rechtigt, es sei denn, es wird ihnen dies von der Stadt Steyr in einem gesonder- ten Vertrag bewilligt. Ein derartiger Vertrag kann jedenfalls nur mit Ge- meinden geschlossen werden, die Mit- glied des Reinha ltungsverbandes Steyr und Umgebung sind. II. Gemäß Bescheid des Landeshaupt- mannes von OÖ. vom 21. 1. 1985, Wa- 316/12-1984/Do und Bescheid des Ma- gistrates vom 9. 5. 1985, Agrar-830/85, San-860/85, dürfen auf der Mülldepo- nie ausschließlich folgende Abfälle gela- gert werden: a) Hausmüll; b) hausmüll- ähnliche Industrie- und Gewerbeabfäl- le; c) Sperrmüll, Garten- (Schnitt-) und des Punktes II dieser Deponierordnung zu überprüfen und Proben zu entneh- men. Werden in der gezogenen Probe nicht zur Deponierung zugelassene Stoffe ent- deckt, so hat der Anlieferer die Kosten der Probenanalyse zu ersetzen. Die Anlieferung von nicht zur Abla- gerung zugelassenen Abfällen muß zu- rückgewiesen werden. Im Falle der Ver- mengung von bewilligten Stoffen mit Sonderabfällen wird die gesamte Anlie- ferung zurückgewiesen. Stellt sich erst im Zuge der Ablage- rung des Mülls heraus, daß dieser nicht zur Deponierung zugelassene Stoffe ent- hält, dann ist der gesamte angelieferte Müll wieder auf Kosten des Anlieferers abzutransportieren . IV. Angelieferte und übernehmbare Ab- fälle sind vor der Ablagerung zur Ab- des Entgelt, das sich nach der jeweils gültigen Tarifordnung für die Müllde- ponie der Stadt Steyr richtet, zu bezah- len. VIII. Der Anlieferer haftet für das von ihm abgelagerte Material, insbesondere da- für, daß nur zur Deponierung zugelasse- ne Abfälle in die Deponie eingebracht werden. Für Schäden aller Art, die durch Anlieferung von nicht zur Depo- nierung zugelassener Stoffe entstehen, ist vom Anlieferer Ersatz zu leisten. IX. Soweit nichts anderes im Einzelfall vereinbart wird, geht der nach Punkt I zur Ablagerung zugelassene Müll mit der Abladung an die Stadt Steyr über. Der Übergang des Eigentums bewirkt nicht den Übergang einer allfälligen Haftung für Schäden, die durch Gegen-· Mülldeponie-Ordnung der Rodungsabfälle; d) Bauschutt ohne Bei- mengung von Sonderabfällen; e) inerte einwandfreie Stoffe und Materialien wie Erde, Sand, Schotter, Steine usw. Nicht in die Deponie eingebracht werden dür- fen sonstige Abfälle im Sinne des Son- derabfallgesetzes, BGB!. Nr._ 18611983 und Abfälle im Sinne der O-Norm S 2100 wie Altöle, Lösemittel, Schwerme- talle, radioaktive Abfälle, Gifte, Kada- ver, Schlachtabfälle etc. Die Beimen- gung dieser Stoffe zu den bewilligten Abfallarten ist gleichfalls untersagt. Vor Ablagerung von unter d) und e) genannten Materialien ist eine geson- derte Vereinbarung mit der Betriebslei- tung der Mülldeponie zu treffen. Ill. Jede Ablagerung von Abfällen ist dem Deponiepersonal zu melden. Der Anlie- ferer hat die zum Erstellen des Wiege- zettels notwendigen Auskünfte zu ertei- len und mit seiner Unterschrift zu bestä- tigen. Bei Müllanlieferung durch Fir- men sind diese Auskünfte vom Fahrer des Anlieferungsfahrzeuges namens der betreffenden Firma zu erteilen und zu bestätigen. Das Deponiepersonal ist berechtigt, den angelieferten Müll auf Einhaltung stt>yr Stadt Steyr waage zu bringen und danach an der Abkippstelle abzuladen. Eine Abladung an anderer Stelle - insbesondere außer- halb der Deponie - ist unzuläßig. Alle Fahrzeuge über 3,5 t haben sich eines Einweisers zu bedienen; das Personal der Mülldeponie kann dafür nicht in Anspruch genommen werden. V. Im Bereich der Mülldeponie gilt die Straßenverkehrsordnung. Das Abwei- chen von den befestigten Wegen inner- halb der Deponie ist untersagt. Das Betreten und Befahren der Mülldeponie erfolgt auf Gefahr des Anlieferers. Für etwaige Schäden und Unfälle kann vom Betreiber der Deponie keine Haftung übernommen werden. VI. Die Anlieferung von Müll kann nur während der Betriebsstunden (Montag, Dienstag, Donnerstag von 8 bis 15.30 Uhr, Mittwoch, Freitag von 8 bis 17.30 Uhr, Samstag von 8 bis l l Uhr) erfol- gen. VII. Der Anlieferer verpflichtet sich, für den angelieferten Müll ein entsprechen- stände entstehen, die sich im Müll befin- den. Wertsachen unter den angelieferten Abfällen werden als Fundgegenstände behandelt. Das Deponiepersonal ist · nicht verpflichtet, nach verlorenen Ge- genständen zu suchen. X. Unbefugten ist das Betreten der De- ponie strengstens untersagt. XI. Im Bereich der gesamten M ülldepo- nie ist aufgrund der erhöhten Brandge- fahr strengstes Rauchverbot einzuhal- ten. XII. Allen Anordnungen des Deponieper- sonals ist unbedingt Folge zu leisten. XIII. Verstöße gegen diese Deponieord- nung können Verwaltungs- oder Ge- richtsstrafverfahren nach sich ziehen. Die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche bleibt hievon unberührt. XIV. Diese Deponieordnung trat am 1. 7. 1986 in Kraft. 13 / 277
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