Amtsblatt der Stadt Steyr 1986/4

Magistrat Steyr Wahl - 500/86 Kundmachung über die Ausstellung der Wahlkarten Am 4. Mai 1986 findet die Wahl des Bundespräsidenten statt. Steyr, am 7. April 1986 1. An der Wahl nehmen nur Wahlberechtigte teil, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind. Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme und übt sein Wahlrecht grundsätzlich an dem Orte (Ge- meinde, Wahlsprengel) aus, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Wahlberechtigte, die im Besitze einer Wahlkarte sind, können ihr Wa h Ire c h t auch außer h a Ib die- ses Ortes ausüben. 11. Der Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte steht Wählern zu , die sich voraussicht- lich am Wahltag an einem anderen Ort (Gemeinde, Wahlsprengel) als dem ihrer Eintragung in das Wählerverzeichnis aufhalten werden und deshalb ihr Wahlrecht nicht ausüben könnten . Ferner haben Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte Wähler, denen der Besuch des zuständigen Wahllokals in- folge Bettlägerigkeit -sei es aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen - unmöglich ist, und sie die Mögl ichkeit einer Stimmabgabe vor einer besonderen Wahlbehörde in Anspruch nehmen wollen. 111. Vorgang bei der Antragstellung und Ausstellung einer Wahlkarte: 1. Antragsort: die Gemeinde, von der der Wahlberechtigte nach seinem ordentlichen Wohnsitz in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde. 2. Antragsfrist: vom Zeitpunkt der Wahlausschreibung bis spätestens am dritten Tag, bei bettlägerigen Wahlberechtigten bis spätestens am zehnten Tag vor dem Wahltag. 3. Beginn der Ausstellung: nach Beendigung der Auflegung des Wählerverzeichnisses (also frühe- stens ab 11. April 1986); bei Personen, gegen deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis Einspruch erhoben wurde, erst nach Beendigung des Einspruchs- bzw. auch des allfälligen Berufungsverfah- rens. 4. Antragsform: mündlich oder schriftlich. Beim mündlichen Antrag ist die Identität durch ein Doku- ment nachzuweisen, bei einem schriftlichen Antrag kann die Identität auch auf andere Weise, etwa durch eine Bescheinigung des Dienstgebers, der Meldebehörde oder des Unterkunftgebers (z. B. Hotel, Heil- und Pflegeanstalt, Kuranstalt usw.)-bei Präsenzdienern und Zivildienern durch eine Be- stätigung der Dienststelle - glaubhaft gemacht werden. 1v. Die Wahlkarte und ihre Verwendung: 1. Die Wahlkarte ist am Wahltag dem Wahlleiter zu überreichen. Vor der Wahlbehörde hat sich der Wahlkartenwähler, wie alle übrigen Wähler, durch eine Urkunde oder sonstige amtliche Bescheini- gung, aus der seine Identität ersichtlich ist, auszuweisen. 2. Erscheint ein Wahlkartenwähler vor der nach seiner ursprünglichen Eintragung im Wählerverzeich- nis zuständigen Wahlbehörde, um seiner Wahlpflicht nachzukommen, so hat er dort ebenfalls seine Wahlkarte zu übergeben. V. Duplikate für abhanden gekommene oder unbrauchbar gewordene Wahlkarten dürfen von der Ge- meinde nicht ausgefolgt werden . Wo Wahlkartenwähler ihre Stimme abgeben können, wird durch eine „Kundmachung über Verfügungen der Gemeindewahlbehörde vor der Wahl" bekanntgegeben. Der Bürgermeister: Heinrich Schwarz ll/111

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