Amtsblatt der Stadt Steyr 1986/3
Magistrat Steyr Wahl-500/86 Kundmachung über die Auflegung des Wählerverzeichnisses und das Einspruchsverfahren Das Wählerverzeichnis für die Wahl des Bundespräsidenten am 4. Mai 1986 liegt vom 1. April 1986 bis ein- schließlich 10. April 1986 täglich während der Dienststunden, samstags und sonntags von 9 bis 12 Uhr, im Wahlreferat des Magistrates, Rathaus, 4. Stock, Zimmer 401, zur öffentlichen Einsicht auf. Diese Auflegung hat den Zweck, das Wählerverzeichnis durch Mitwirkung der Bevölkerung einer Überprü- fung und allfälligen Richtigstellung zu unterziehen. Wahlberechtigte können ihr Wahlrecht bei der bevorste- henden Wahl des Bundespräsidenten nur ausüben, wenn sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind! In das Wählerverzeichnis sind alle Männer und Frauen aufzunehmen, die am Stichtag (11. März 1986) das 19. Lebensjahr vollendet haben (Jahrgang 1966 und älter sowie die vom 1. Jänner bis 11 . März 1967 Geborenen), die österreichische Staatsbürgerschaft besaßen, vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen wa- ren und in der Gemeinde ihren ordentlichen Wohnsitz hatten. Ein Wahlberechtigter darf nur im Wählerverzeichnis einer Gemeinde eingetragen sein . Innerhalb der Einsichtsfrist kann jedermann in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen und davon Abschrif- ten oder Vervielfältigungen herstellen. Innerhalb der Einsichtsfrist kann jeder Staatsbürger unter Angabe seines Namens und der Wohnadresse ge- gen das Wählerverzeichnis schriftlich, mündlich oder telegraphisch Einspruch erheben . Der Einspruchswer- ber kann die Aufnahme eines Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis oder die Streichung eines nicht Wahlberechtigten aus dem Wählerverzeichnis begehren. Die Einsprüche müssen beim Magistrat Steyr, Wahlreferat, noch vor Ablauf der Einsichtsfrist (10. April 1986) einlangen. Der Einspruch ist, falls er schriftlich eingebracht wird, für jeden Einspruchsfall gesondert zu überreichen. Hat der Einspruch die Aufnahme·eines Wahlberechtigten zum Gegenstande, so sind auch die zur Begründung des Einspruches notwendigen Belege, insbesondere ein vom vermeintlich Wahlberechtigten ausgefülltes Wähleranlageblatt anzuschließen. Wird im Einspruch die Streichung eines nicht Wahlberechtigten be- gehrt, so ist der Grund hiefür anzugeben. Alle Einsprüche, auch mangelhaft belegte, sind von der hiezu beru- fenen Stelle entgegenzunehmen und weiterzuleiten. Ist ein Einspruch von mehreren Einspruchswerbern un- terzeichnet, so gilt, wenn kein zustellungsbevollmächtigter genannt ist, der an erster Stelle Unterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt. Für Einsprüche sind nach Möglichkeit Einspruchsformulare zu verwenden; diese sowie die bei Aufnahmebe- gehren erforderlichen Wähleranlageblätter werden beim oa. Wahlreferat während der Auflegung des Wäh- lerverzeichnisses ausgegeben. Wer offensichtlich mutwillig Einsprüche erhebt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird mit einer Geldstrafe bis zu 3000 Schilling, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen bestraft. Über die zu Beginn der Einsichtsfrist noch nicht entschiedenen Einsprüche auf Grund des Wählerevidenzge- setzes wird nach den einschlägigen Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung über das Einspruchs- und Berufungsverfahren entschieden werden. Der Bürgermeister: Heinrich Schwarz 13/85
Made with FlippingBook
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2