Amtsblatt der Stadt Steyr 1985/11

Es können nur jene Darlehen berück- sichtigt werden, die frühestens zum Zeit- punkt der Baubewilligung und spätestens vier Jahre nach der Förderungszusiche- rung zugezählt wurden. Wurde das Darle- hen später als zwei Jahre nach der Förde- rungszusicherung zugezählt, ist ein Ver- wendungsnachweis zu erbringen. Der Berechnung der Rückzahlungsraten der aufgenommenen Darlehen wird eine Laufzeit von mindestens 15 Jahren zu- grunde gelegt, soweit es sich nicht um ein Bausparkassendarlehen handelt. Nicht zum Wohnungsaufwand zählen die Betriebskosten. Die Höhe der Wohnbeihilfe Ab einer bestimmten Einkommenshöhe wird entsprechend der Haushaltsgröße je- dem Wohnungsinhaber ein gewisser Be- trag zur Deckung des Wohnungsaufwan- des zur Selbsttragung zugemutet. Die Höhe dieser Beträge für • Jungfamilien, das sind Familien, deren sämtliche Mitglieder im Zeitpunkt der Antrag tellung das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, • Alleinstehende Personen , die im Zeit- punkt der Antragstellung das 35. Le- bensjahr noch nicht vollendet haben, mit mindestens einem zum Haushalt gehörigen Kind , für das Fami lienbei- hilfe bezogen wird , • Kinderreiche Familien (mindestens drei Kinder) sind in der Tabelle über die zumutbare Wohnungsaufwandbcl astung (Tabelle 1) festgelegt, diese für sonstige Personen in der Tabelle über die zumutbare Woh- nungsaufwandbelas tung (Tabelle 2). Ebenso findet bei der Landeswohnbeihilfe Tabelle 2 auf Fälle sozialer Härten An- wendung. Für Familien , bei denen ein Familien- mitglied eine • Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 55 % im Sinne des § 106 EStG 1972 aufweist, • sowie Familien mit einem behinderten Kind im Sinne des Familienlastenaus- gleichsgesetzes 1967 vermindert sich der zumutbare Woh- nungsaufwand um jeweils zwei Prozent- punkte der in Tabelle I oder 2 enthaltenen Werte. Das Ausmaß der Wohnbeihilfe ergibt sich sodann aus dem Differenzbetrag zwi- schen der zumutbaren und der tatsächli- chen Wohnungsaufwandbelastung. Die Höhe der Landeswohnbeihilfe kann derzeit höchstens monatlich S 2000.- be- tragen. Wie wird die Wohnbeihilfe berechnet? Praktische Beispiele für die Berechnung einer Wohnbeihilfe: Wohnbauförderungsgesetz a) Mietwohnung Haushaltsgröße: 3 Personen (Jungfamilie) Familien- einkommen: (monatl.) S 11.400.- 18 / 362 Nutzfläche: 97,3 Quadratmeter monatl. Wohnungsaufwand S 1.324.26 (abzügl. Annuitätenzuschuß) Erhaltungsbeitrag S 2.08 pro Quadratmeter +S 202.38 S 1.526.64 10 % Umsatz teuer tatsächlicher Wohnungsaufwand + S 152.66 S 1.679.30 Für drei Personen sind 90 Quadratme- ter Nutzfläche förderbar, das entspricht einem anteiligen Wohnungsaufwand von S 1553.30. Nach Tabelle I beträgt auf Grund des Familieneinkommens und der Personenanzahl der zumutbare Woh- nungsaufwand 2,6 % von S 11.400.-, das sind S 296.40, so daß der Antragsteller eine monatliche Wohnbeihilfe von S 1256.90 erhält (das ist der Unterschiedsbe- trag von S 1553.30 und S 296.40). b) Eigenheim Haushaltsgröße: 4 Personen Familieneinkommen: (monatl.) 13.222.65 Nutzfläche: 128,81 Quadratmeter monatl. Wohnungsaufwand S 2.773 .64 (abzügl. Annuitätenzuschuß) Für vier Personen beträgt die angemes- sene Wohnnutzfläche 110 Quadratmeter, das entspricht einem anteiligen Woh- nungsaufwand von S 2368.60. Nach Tabelle 2 beträgt auf Grund des Familieneinkommens und der Personen- anzahl der zumutbare Wohnungsaufwand 7,8 % von S 13.222.65, das sind S 1031.36, so daß der Antragsteller eine monatliche Wohnbeihilfe von S 1337.24 erhält. Für den Fall, daß von diesem 4-Perso- nen-Haushalt ein Familienmitglied eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von min- destens 55 % aufweist oder ein Kind behindert ist, vermindert sich der zumut- bare Wohnungsaufwand um 2 % von 7,8 % auf 5,8 %, das sind S 766.91. Die monatli - che Wohnbeihilfe beträgt daher S 1601.69. Wohnhaussanierungsgesetz Haushaltsgröße: 4 Personen Familien- einkommen: (monatl.) S 12. 100.- Nutztläche: 115 Quadratmeter monatl. Rückzahlung ( 115 Quadratmeter) S 1.000.- (abzügl. Annuitätenzuschuß) monatl. Rückzahlung für 110 Quadratmeter S 956.52 Miete für 110 Quadratmeter + S 1.000.- S 1.956.52 + 10 % Umsatzsteuer + S 195.65 tatsächlicher Wohnungsaufwand S 2.152.17 Nach Tabelle 2 beträgt auf Grund des Familieneinkommens und der Personen- anzahl der zumutbare Wohnungsaufwand 5,2 % von S 12.100.- , das sind S 629.20. Da die Wohnbeihilfe jenen Betrag nicht übersteigen darf, der durch die Sanie- rungskosten bedingt ist, erhält der Antrag- steller monatlich S 956.52. Wie können Wohnbeihilfen beantragt werden? Der Antrag ist mit dem entsprechenden Formular beim Amt der oö. Landesregie- rung, Abteilung Wohnungs- und Sied- lungswesen, 4010 Linz, Harrachstraße 16 a, einzureichen. Kundendienststunden täglich Montag bis Freitag von 8 bis 12 Uhr. Die Formblätter sind in der Auskunfts- und Beratungsstelle der erwähnten Abtei- lung erhältlich, die auch gerne für weitere Auskünfte zur Verfügung steht und Ihnen bei der Antragstellung behilflich ist (Tel. 0 73 2/ 584/ 41 43 Durchwahl). Was wird zur Einreichung benötigt? • Antragsformular, • Staatsbürgerschaftsnachweis des An- tragstellers (in Ablichtung), • Jahreseinkommensnachweis über das Familieneinkommen des letzten Kalen- derjahres, • Wohnungsaufwandbestätigung, • Nachweis der Gemeinde über die im Haushalt lebenden Personen und die ausgestellten Lohnsteuerkarten. Allgemeine Hinweise • Bei Bezug des Eigenheimes, der Eigen- tu_ms- oder Mietwohnung sollte sofort die Frage geprüft werden, ob eine Wohnbeihilfe bezogen werden kann. • Sie erwarten sicherlich eine umgehende Erledigung Ihres Antrages. Bitte haben Sie aber Verständnis dafür, daß diesem Wunsch allerdings nur dann entspro- chen werden kann, wenn Sie Ihren Antrag vollständig - mit den erforderli- chen Unterlagen - eingereicht haben. • Der Wohnbeihilfenantrag gilt als recht- zeitig eingebracht, wenn dieser noch vor Ablauf jenes Kalenderjahres, für welches eine Wohnbeihilfe beantragt wird, beim Amt der oö. Landesregie- rung eingegangen ist. • Bei Arbeitslosengeld- oder Karenzgeld- bezug kann über Antrag eine Neube- rechnung des Familieneinkommens er- folgen. Die Änderung der Wohnbeihil- fe wird dann mit dem nächstfolgenden Monatsersten durchgeführt. • Der Wohnbeih!_lfeempfänger ist ver- pflichtet, jede Anderung in den An- spruchsvoraussetzungen (z. B. Perso- nenanzahl) binnen eines Monats zu melden. • Zu Unrecht bezogene Wohnbeihilfen müssen rückerstattet werden! am Jagd- und Trachtensektor, wie z. B.: Jagdtaschen, Feldstecher, Jagdhandschuhe, Zinnkrüge und Becher mit Jagddekor, Seidentü- cher zur Tracht, Walkjanker, feine Lodenmäntel, Jagdschmuck aus Silber Waffen-Goluch Grünmarkt 9, 4400 Steyr

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