Amtsblatt der Stadt Steyr 1985/11

bensjahr noch nicht vollendet haben, mit mindestens einem zum Haushalt gehörigen Kind, für das Familienbei- hilfe bezogen wird, • Kinderreiche Familien (mindestens drei Kinder), • Familien, bei denen ein Familienmit- glied eine Minderung der Erwerbsfä- higkeit von mindestens 55 % im Sinne des § l06 EStG 1972 aufweist, • Familien mit einem behinderten Kind im Sinne des Familienlastenausgleichs- gesetzes 1967 und auf • Fälle sozialer Härte. Ein Fall sozialer Härte liegt vor, wenn aus familiären oder beruflichen Gründen bzw. wegen Krankheit des Förderungswerbers eine außerordentliche wirtschaftliche Bela- stung entsteht. Wovon hängt die Wohnbeihilfe ab? • Von der Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen und der danach angemessenen Wohnnutzfläche Wohnbeihilfe • Für alle übrigen Personen und Familien • von der Höhe des Familieneinkommens • von der Höhe des Wohnungsaufwandes 1. Wie groß ist die Wohnnutzfläche? Diese beträgt für eine Person 50 Qua- dratmeter, für jede weitere Person je 20 Quadratmeter bis zum höchstzulässigen Gesamtausmaß von 150 Quadratme- tern. 2. Wie errechnet sich das Familieneinkom- men? Dazu zählt zusammen mit dem Jahres- einkommen des Antragstellers das aller Einkommensbezieher der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Per- sonen (ausgenommen angestellte Ar- beitnehmer und Pflegepersonal). Zum Jahreseinkommen zäh len Einkünfte aus - nichtselbständiger Arbeit, - selbständiger Arbeit, - Land- und Forstwirtschaft, Tabelle 2 Familien- Personenanzahl - im gemeinsamen Haushalt lebend einkommen pro Monat 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 in Schilling ab 5.000 0,0 5.500 1,6 6.000 3,2 6.500 4,8 7.000 6,4 0,0 7.500 8,0 1,5 kein Wohnungs- 8.000 9,6 3,0 aufwand zumutbar 8.500 11 ,2 4,5 0,0 9.000 12,8 6,0 1,4 9.500 15,3 7,5 2,8 10.000 17,8 9,0 4,2 0,0 10.500 20,3 10,5 5,6 1,3 11 .000 22,8 12,0 7,0 2,6 11 .500 25,0 15,0 8,4 3,9 0,0 12.000 18,0 9,8 5,2 1,2 12.500 21,0 11,2 6,5 2,4 13.000 24,0 14,2 7,8 3,6 0,0 13.500 25,0 17,2 9,1 4,8 1,1 14.000 20,2 10,4 6,0 2,2 14.500 23,2 12,9 *" ) 7,2 3,3 0,0 15.000 25,0 15,4 8,4 4,4 1,0 15.500 17,9 9,6 5,5 2,0 16.000 20,4 11 ,9 6,6 3,0 0,0 16.500 22,9 14,2 7,7 4,0 0,9 17.000 25,u 16,5 8,8 5,0 1,8 17.500 18,8 11 ,0 6,0 2,7 0,0 18.000 21, 1 13,2 7,0 3,6 0,8 18.500 23,4 15,4 8,0 4,5 1,6 19.000 25,0 17,6 10,1 5,4 24 00 - · - 19.500 19,8 12,2 6,3 3,2 0,7 1~ 20.000 22,0 14,3 7,2 4,0 1,4 20.500 24,2 16,4 9,2 4,8 2,1 21 .000 250 18,5 11 ,2 5,6 2,8 ~· 21 .500 20,6 13,2 6,4 3,5 0~ 22.000 22,7 15,2 8,3 4,2 :::,m :::J ;::i. 22.500 24,8 17,2 10,2 4,9 C (1) 23.000 als Wohnungsaufwandi 25,0 19,2 12,1 5,6 :::J 0. <O (1) 23,500 l sind 25% des Familien- ! 21 ,2 14,0 7,4 Cf) Cf) QlN 24.000 einkommens zumutbar ' 23,2 15,9 9,2 Ce 24.500 :r.-.n 17,8 11 ,0 i3 19,7 12,8 Ql C 25.000 :::,- 21,6 14,6 a_CT 25.500 r~ 26.000 23,5 16,4 26.500 25,0 18,2 27.000 20,0 27.500 21 ,8 28.000 23,6 28.500 25.U - Gewerbebetrieben, - Kapitalvermögen, - Vermietung und Verpachtung, - sonstige. Bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, is t das Einkommen durch Vorlage des Einkommensteuerbe- scheides für das letzte veranlagte Kalen- derjahr, bei Einkünften aus der Land- und Forstwirtschaft durch Vorlage des letzten Einheitswertbescheides nachzuweisen. Bei Arbeitnehmern, die nicht zur Ein- kommensteuer veranlagt werden, ist das Jahreseinkomen durch Vorlage eines Lohnzettels über das dem Antrag vorange- gangene Kalenderjahr nachzuweisen. Auslandseinkünfte gemäß § 3 Ziffer 14 und 14 a Einkommensteuergesetz sind nicht in Abzug zu bringen. Der Steuerfrei- betrag für den Ankauf eines Genußschei- nes ist wieder hinzuzurechnen. Nicht zum Einkommen zählen gemäߧ 3 EStG 1972 z.B.: - Versorgungsleistungen für Kriegsbe- schädigte und Hinterbliebene, - Versorgungsleistungen nach dem Opfer- fürsorgegesetz, - Bezüge aus einer gesetzlichen Kranken- oder Unfallversicherung, - Hilflosenzuschüsse, - Familienbeihilfen , - Bezüge der Wehrpflichtigen , - Karenzgeld . Zur überschlagsmä ßige n Berechnung der Wohnbeihilfe kann als Richtmaß das monatliche Nettoeinkommen (jedoch oh- ne Familienbeihilfe) herangezogen wer- den , wobei sich dieses Nettoeinkommen zusä tzlich noch um einige Absetzbeträge wie z. B. Lohnsteuerfreibeträge, Kfz-Pau- schale, Sonderausgaben- und Werbungs- kostenpauschale verminde rn kann. 3. Höhe des Wohnungsaufwandes Wohnbeihilfen können in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen tatsächli- chem und zumutbarem Wohnungsauf- wand gewährt werden. A) Bundeswohnbeihilfe Zum Wohnungsaufwand zählen • die Rückzahlung des Bank- und Bau- sparkassendarlehens (abzüglich evtl. gewährter Annu1tätenzuschüsse) soweit diese Darlehen in der Endabrechnung anerkannt wurden • die Rückzahlung des Förderungsdarle- hens bei Mietwohnungen kommen allenfalls der Erh a ltungsbeitrag, der Eigenmittelan- tei l des Vermieters und die Umsatzsteuer hinzu. B) Landeswohnbeihilfe Zum Wohnungsaufwa nd zählen • die Rückzahlung des Fertigstellungs- oder Hauskaufdarlehens des Landes Oberösterreich • die Bank- und Bausparkassendarlehen • die a nfallende Umsatzs teuer 17/361

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