Amtsblatt der Stadt Steyr 1985/11
Neuregelung der Wohnbeihilfe bringt für Bezieher niedriger Einkommen wesentliche Verbesserungen Das /985 in Kraft getretene Wohnbauför- derungsgeset:: bringt neben günstigen För- derungsbedingungen fiir Neubauten und die Erneuerung alten Wohnbestandes auch eine Neuregelung der Wohnbeihilfe mit wesentli- chen Verbesserungen für die Bezieher nied- riger Einkommen. Durch die Wohnbeihilfe soll besonders Personen mit geringerem Einkommen ermöglicht werden, Wohnun- gen höherer Qualität zu beziehen, denn bessere Wohnungsqualität ist natürlich auch höhere Lebensqualität. Qie Wohnbei- hilfe erflillt daher eine sehr wichtige Funk- tion des sozialen Ausgleichs. Wir informie- ren in dieser Ausgabe des Amtsblattes über die Bestimmungen zur Erlangung der Wohnbeihilfe und veröffentlichen die Tabel - len mit den Prozentsätzen des zumutbaren Wohnungsaufwandes. Die Erhöhung der Wohnbeihilfen wird für die Bezieher kleiner Einkommen zu einem deutlichen Anstieg des verfügbaren Einkommens führen. Daher empfehle ich genaues Studium der nachste- henden Information. Die Anträge flir Wohnbeihilfen sind an das Land Oberöster- reich zu richten. Das Wohnungsamt im Rathaus steht / hnen aber auch gerne für Beratung ::ur Ve,fügung. Heinrich Schwarz Bürgermeister Was ist die Wohnbeihilfe? Die Wohnbeihilfe ist ein monatlicher nichtrückzahlbarer Zuschuß, der zur Ab- deckung der Miete bzw. der Darlehens- rückza_hlungen bei Eigentumswohnungen und Eigenheimen gewährt wird. Die Wohnbeihilfe wird nicht nur für geförderte Neubauwohnungen, sondern auch für sanierte Altbauwohnungen be- willigt. Je nach Förderung der Wohnung wird zwischen einer Bundes- und einer Landes- wohnbeihilfe unterschieden. Für welche Wohnungen wird eine Wohnbeihilfe gewährt? Die Bundeswohnbeihilfe wird für Woh·- nungen gegeben, die nach dem • Wohnbauförderungsgesetz 1984 • Wohnbauförderungsgesetz 1968 • Wohnbauförderungsgesetz 1954 • Wohnhaus-Wiederaufbaugese tz • Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds- gesetz • Bundes-Sonderwohnbaugesetz 1982 und 1983 oder sonst unter überwiegender Zuhilfe- nahme von Bundesmitte ln errichtet wur- den sowie für Wohnungen oder Wohn- häuser, die nach dem • Wohnungsverbesserungsgesetz oder • Wohnhaussanierungsgesetz saniert wurden. 16/360 Die Landeswohnbeihilfe wird für Woh- nungen zuerkannt, die mit Hilfe von Gel- dern nach der Satzung des Oö. Landes- Wohnungs- und Siedlungsfonds errichtet oder gekauft wurden. Freifinanzierte Wohnungen und Be- triebskosten sind von der Wohnbeihilfen- Gewährung ausgeschlossen. Wer erhält die Wohnbeihilfe? Die Wohnbeihilfe erhält der Wohnungs- eigentümer, Mieter oder Nutzungsberech- tigte einer gefö rderten Wohnung oder ei- nes Eigenheimes, jeweils auf die Dauer eines Jahres , wenn er nachweist, daß er sämtliche Zahlungen in der Höhe des Wohnungsa ufwandes leistet. Wohnbeihilfe Der Antragste ll er muß • österreichischer Staatsbürger oder die- sem gleichgestellt sein (Konventions- flüchtling) , • die Wohnung zur Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses regel- mäßig verwenden. Für eine nach dem Oö. Landes-Woh- nungs- und Siedlungsfonds geförderte Wohnung beschränkt sich die Wohnbei- hilfe auf • Jungfamilien, deren sämtliche Mitglie- der im Zeitpunkt der Antragstellung das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, • Alleinstehende Personen, die im Zeit- punkt der Antragstellung das 35. Le- Tabelle 1 • Für Jungfamilien, - kinderreiche Familien Familieneinkommen Personenanzahl - im geme insamen Haushalt lebend pro Monat in Schilling 2 3 4 5 6 7 8 9 10 ab - 8.500 0,0 9.000 1,4 ~ 9.500 2,8 10.000 4,2 0,0 - 10.500 5,6 1,3 - 11 .000 7,0 2,6 •) kein Wohnungs- - 11 .500 8,4 3,9 0,0 aufwand zumutbar - 12.000 9,8 5,2 1,2 - 12.500 11,2 6,5 2,4 - 13.000 14,0 7,8 3,6 0,0 13.500 16,8 9,1 4,8 1,1 14.000 19,6 10,4 6,0 2,2 14.500 224 130 72 33 00 15.000 ll5.:0 15,6 8,4 4,4 1,0 15.500 18,2 9,6 5,5 2,0 16.000 20,8 12,0 6,6 3,0 0,0 - 16.500 23,4 14,4 7,7 4,0 0,9 17.000 - 16,8 8,8 5,0 1,8 17.500 -''¾?,. 19,2 11 ,0 6,0 2,7 0,0 18.000 .. ,,k., 21,6 13,2 7,0 3,6 0,8 18.500 . 24,0 15,4 8,0 4,5 1,6 19.000 li!l'ilJ 17,6 10,0 5,4 2,4 0,0 19.500 19 8 120 63 32 07 20.000 22,0 14,0 7,2 4,0 1,4 - 20.500 .,. 24,2 16,0 9,0 4,8 2, 1 0,0 21 .000 25.0 18,0 10,8 5,6 2,8 0,6 L 21.500 - - - 20.0 12,6 6,4 3,5 1,2 22.000 22,0 14,4 8,0 4,2 1,8 22.500 24,0 16,2 9,6 4,9 2,4 23.000 25,0 18,0 11 ,2 5,6 3,0 23.500 19,8 12,8 7,0 3,6 24.000 21,6 14,4 8,4 4,2 ~· 24.500 234 150 9,8 4,8 0~ 25.000 25,0 16,6 11,2 6,0 :::,~ ::,- 25.500 18,2 12,6 7,2 C (1) 26.000 19,8 14,0 8,4 ::Ja. <O (1) 26.500 21 ,4 15,4 9,6 (/) (/) '1> N 27.000 'als Wohnungsaufwandl 23,0 16,8 10,8 Ce 27.500 l sind 25% des Familien- i 24,6 18,2 12,0 ~3 '1> C 28.000 l einkommens zumutbar! 25,0 19,6 13,2 ::,- a,O' 28.500 21,0 14,4 (1) ~ 29.000 22,4 15,6 (/) (1) 29.500 23,8 168 r 30.000 25,0 18,0 30.500 19,2 31.000 20,4 31 .500 21,6 32.000 22,8 32,500 24,0 33.000 250
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