Amtsblatt der Stadt Steyr 1985/11

--~~~~~AmtlicheNachrichten Magistrat Steyr, Magistratsdirektion, K-7155/82 Der Gemeinderat der Stadt Steyr hat in der Sitzung am 4. Juni 1985 nachstehende Brandschutz- ordnung für das Stadttheater Steyr Volksstraße 5 erlassen. 1. Zweck: Die Brandschutzordnung dient der Verhütung des Entstehen~ und des Weitergreifens von Bränden sowie der Sicherstellung einer wirksamen Brandhe- kämpfung und damit der Verhinderung bzw. Einschränkung einer Gefährdung von Menschen und Sachwerten im ge- samten Bereich des Stadttheaters Steyr. Das Theater- und Kinopersonal hat die- se Brandschutzordnung zur Kenntnis zu nehmen und dies durch die Unterschrift zu bestätigen. 2. Brandschutzbeauftragter: Zur Durch- führung und Überprüfung der Einhaltung der erforderlichen Brandschutzmaßnah- men und der Brandschutzordnung ist ein Brandschutzbeauftragter samt einem Stell- vertreter des Brandschutzbeauftragten aus dem Theater- bzw. Kinopersonal zu be- stellen. Diese sind auf dem Gebiet des Brandschutzes auszubilden. Zu den Auf- gaben des ßrandschutl:beauftragten ge- hören insbesondere: a) die Durchführung jährlicher Sichtkon- trollen an Handfeuerlöschern, Wandhy- dranten sowie der Kennzeichnung und der Freihaltung der Fluchtwege und der Zu- fahrten zum Stadttheater; b) die Durchführung monatlicher Funk- tionskontrollen der Brandmeldeanlage so- wie der Lautsprecheranlage; c) die Meldung der festgestellten Mängel an den Theater- und Kinoerhalter; d) die Erstellung des Brandschutzplanes in Zusammenarbeit mit der Freiwilligen Feuerwehr; e) die Führung des Brandschutzbuches sowie des Kontrollbuches der Brandmel- deanlage; f) zumindest alljährlich die Information des Theater- bzw. Kinopersvnab i11 Fra- gen der Brandschutzordnung und des Brandschutzplanes; g) die Unterweisung des Theater- bzw. Kinopersonals in der Handhabung von Handfeuerlöschern; h) die Anbringung des Anschlagblattes ,,Verhalten im Brandfall" in allen Ge- schossen (allenfalls mehrfach) des Thea- terobjekts; i) die Regelung des Verhaltens der wäh- rend des Theaterbetriebes im Theaterbe- reich Anwesenden im Brandfall. 3. Brandschutzplan: Der Brandschutz- plan hat die Aufgabe, den mit der Brand- verhütung und Brandbekämpfung betrau- 12/356 ten Organen eine rasche Orientierung im Theaterbereich zu ermöglichen. Zu diesem Zweck sind die vom Standpunkt des Brandschutzes aus wesentlichen Angaben im Brandschutzplan einzutragen. Der Brandschutzplan ist im Einvernehmen mit der Feuerwehr zu erstellen und beim Haupteingang an deutlich sichtbarer Stelle anzubringen. 4. Brandschutzbuch: In das Brand- schutzbuch sind vom Brandschutzbeauf- tragten alle für die Brandverhütung und Brandbekämpfung wesentlichen Umstän- de mit den entsprechenden Zeitangaben einzutragen . Insbesondere sind in das Brandschutzbuch einzutragen: a) die Durchführung der monatlichen Kontrollen der Brandsicherheit, der Brandschutzeinrichtungen und der Fluchtwege; b) die bei den Kontrollen sowie nach veranstaltungspolizeilichen Überprüfun- gen festgestellten Mängel und deren Behe- bung; c) Bericht über durchgeführte Brand- schutzübungen und deren Ergebnis; d) Verstöße gegen die allgemeinen Grund- sätze des Brandschutzes (Hydranten, Handfeuerlöscher, Alarmanlagen, Flucht- wege und Zufahrten); e) der Zu - und Abgang an Feuerlöschge- räten und deren Standorte; f) Brände (auch wenn sie sofort gelöscht werden konnten) und ihre Ursachen. Die Freiwillige Feuerwehr ist zu informieren, wenn keine Alarmierung stattgefunden hat. Das Brandschutzbuch ist ständig auf dem laufenden zu halten und mindestens einmal im Jahr (am Ende der Theatersai- son) dem Theatererhalter zur Einsichtnah- me vorzulegen. 5. Allgemeine Grundsätze des Brand- schutzes: a) Fahrzeuge dürfen im Theaterbereich nur dort abgestellt werden, wo dies aus- drücklich zugelassen ist. Ein- und Aus- fahrten dürfen nicht verstellt werden; b) Hinweisschilder und Hinweiszeichen sind zu beachten. Sie dürfen nicht der Sicht entzogen und nicht beschädigt oder entfernt werden; c) Fluchtwege sind ständig in ihrer erfor- derlichen Breite freizuhalten. Die Benütz- barkeit der erforderlichen Ausgänge muß sichergestellt sein. Fluchtwege und Not- ausgänge sind der ÖNORM F-5000 ge- mäß deutlich sichtbar zu kennzeichnen; d) Brandschutztüren sind ständig geschlos- sen zu halten, ausgenommen solche mit selbsttätiger Auslösung im Brandfalle. Die Selbstschließvorrichtungen dürfen nicht blockiert oder außer Funktion gesetzt wer- den; e) Brandmelde- und Brandbekämpfungs- einrichtungen dürfen weder verstellt, der Sicht (Aushänge oder Dekorationen) ent- zogen noch mißbräuchlich entfernt, be- schädigt oder zweckwidrig verwendet wer- den; f) Hauptschalter für die Stromversorgung sowie Hauptabsperrhähne der Gas- und Wasserversorgung müssen für befugte Per- sonen ständig zugänglich und bezeichnet sein; g) das gemäß den veranstaltungspolizeili- chen Vorschreibungen bestehende Rauch- verbot sowie Verbot des Hantierens mit offenem Feuer und Licht in den entspre- chenden Räumen des gesamten Theater- bereiches ist genauestens einzuhalten und insbesondere bei Veranstaltungen und Ki- nobetrieb laufend zu überprüfen; h) die im Theaterbereich verwendeten Wärmegeräte und deren Aufstellung (nicht brennbare Unterlage) müssen lau- fend auf ihre Betriebssicherheit vom Brandschutzbeauftragten überprüft wer- den. Heizgeräte mit offenen Heizdrähten sind verboten; i) elektrische Betriebsmittel und Blitz- schutzanlagen sind den gesetzlichen Be- stimmungen entsprechend durch eine konzessionierte Fachfirma überprüfen zu lassen. Schäden oder Störungen sind so- fort dem Brandschutzbeauftragten zu mel- den; j) nach Betriebsschluß sind sämtliche elek- trischen Betriebsmittel, soweit diese nicht für die Aufrechterhaltung des Betriebes benötigt werden, abzuschalten; k) in der Nähe von Feuerstätten, Heiz- oder Wärmegeräten dürfen keine brenn- baren Gegenstände gelagert werden; 1) die Lagerung leicht brennbarer Gegen- stände und Stoffe sowie brennbarer Flüs- sigkeiten und Gase ist unzu lässig; m) brennbare Abfälle dürfen nur in den hiefür vorgesehenen brandbeständigen Müllsammelräumen bzw. in den bereitge- stellten brandbeständigen Mülltonnen ge- lagert werden. Zigarettenreste und -asche darf nur in nicht brennbaren Behältern mit dichtschließenden Deckeln gesammelt werden. n) Feuerarbeiten für Reparaturen bzw. Erhaltung (Schweißen, Schneiden, Löten, Trennschleifen, Auftauarbeiten etc.) dür- fen nur in der betriebsfreien Zeit vorge- nommen werden, wenn der Theatererhal- ter bzw. der Brandschutzbeauftragte hie- von verständigt wurde und von ihm die allenfalls erforderlichen Brandschutzmaß- nahmen getroffen wurden; o) die Stiegenhausfenster müssen, soweit technisch möglich, leicht zu öffnen sein. Außerdem sind sämtliche bestehenden veranstaltungspolizeilichen Vorschriften genauestens einzuhalten und laufend de- ren Einhaltung zu überprüfen. Wahrge- nommene feuerpolizeiliche Mängel und sonstige Übelstände, die die Brandsicher- heit beeinträchtigen, sind unverzüglich dem Brandschutzbeauftragten zu melden und umgehend zu beheben. 6. Unterweisung des Personals: Alljähr- lich zu Beginn der Theatersaison sind sämtliche Punkte dieser Brandschutzord- nung und des Brandschutzplanes dem ge- samten Theater- bzw. Kinopersonal nach- weislich zur Kenntnis zu bringen. 7. Verhalten im Brandfall (für Theater- und Kinopersonal): a) Ruhe und Besonnenheit bewahren; b) Alarmierung der Feuerwehr durch Druckknopfmelder oder Notruf 122; c) Räumungsalarm - dreimalige Lautspre- cherdurchsage (,,Achtung, Achtung 122 -

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