Amtsblatt der Stadt Steyr 1985/8
Magistrat Steyr Wahl - 3600/85 KUNDMACHUNG über die Auflegung des Wählerverzeichnisses und das Einspruchsverfahren Das Wählerverzeichnis für die Landtags- und Gemeinderatswahl am 6. Oktober 1985 liegt vom 23. August 1985 bis einschließlich 5. September 1985 täglich während der Dienststunden, samstags und sonntags von 9 bis 12 Uhr, im Wahlreferat des Magistrates, Rathaus, 4. Stock, Zimmer 401, zur öffentlichen Einsicht auf. Diese Auflegung hat den Zweck, das Wählerverzeichnis durch Mitwirkung der Bevölkerung einer Überprüfung und allfälligen Richtigstellung zu unterziehen. Wahlberechtigte können ihr Wahlrecht bei den bevorstehenden Landtags- und Gemeinderatswahlen nur ausüben, wenn sie im Wählverzeichnis eingetragen sind! Wahlberechtigt sind alle Männer und Frauen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, im Lande Oberösterreich ihren ordentlichen Wohnsitz haben, vor dem Ablauf des Stichtages (3. August 1985) das 19. Lebensjahr vollendet haben und vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind. Ein Wahlberechtigter darf nur im Wählerverzeichnis einer Gemeinde eingetragen sein. Innerhalb der Einsichtfrist kann jedermann in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen und davon Abschriften oder Vervielfältigungen herstellen. Gegen das Wählerverzeichni kann jede Person, die das aktive Wahlrecht besitzt, unter Angabe ihres Namens und der Wohnadresse wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter oder wegen Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter schriftlich, mündlich oder telegrafisch bei der o. a. Dienststelle des Magistrates Einspruch erheben. Die Einsprüche müssen im Wahlreferat noch vor Ablauf der Einsichtfrist (5. September 1985) einlangen. ·oer Einspruch ist, falls er schriftlich eingebracht wird, für jeden Einspruchsfall gesondert zu überreichen. 8/244 Hat der Einspruch die Aufnahme eines vermeintlich Wahlberechtigten zum Gegenstand, sind auch die .zur Begründung des Einspruchs notwendigen Belege, insbesondere ein vom vermeintlich Wahlberechtig- ten ausgefülltes Wä h I er an I a geb I a t t, anzuschließen. Wird im Einspruch die Streichung eines vermeintlichen Nichtwahlberechtigten begehrt, ist der Grund hiefür anzugeben. Alle Einsprüche, auch mangelhaft belegte, sind von <ler hiezu berufenen Amtsstelle entgegenzunehmen und weiterzuleiten. Ist ein Einspruch von mehreren Einspruchswerbern unterzeichnet, so gilt, wenn kein Zustellungsbevoll- mächtigter genannt ist, der an erster Stelle Unterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt. Erhebt jemand in eigener Sache Einspruch und ist ihm bekannt, daß er im Wählerverzeichnis mehrerer Wahlsprengel aufgenommen ist oder daß wegen Aufnahme bzw. Nichtaufnahme seiner Person in das Wählerverzeichnis bei einer anderen Behörde als bei derjenigen, bei der er Einspruch erhebt, ein Einspruchsverfahren läuft, so hat er <lies in seinem Einspruch bekanntzugeben. Dasselbe gilt sinngemäß, wenn Personen innerhalb der Einsichtfrist wegen Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter Einspruch erheben(§ 34 Abs. 4 LWO 1985). Für Einsprüche sind nach Möglichkeit Einspruchsformulare zu verwenden; diese sowie die bei Aufnahmebegehren erforderlichen Wähleranlageblätter werden beim o. a. Wahlreferat während der Auflegung des Wählerverzeichnisses ausgegeben. Wer gegen das Wählerverzeichnis offensichtlich mutwillig Einspruch erhebt oder die im § 34 Abs. 4 geforderten Angaben unterläßt, begeht gemäß § 100 LWO 1985 eine Verwaltungsübertretung, welche von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3000 Schilling geahndet wird. Der Bürgermeister: Heinrich Schwarz sk'yr
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