Amtsblatt der Stadt Steyr 1985/8
Nr. 11 Schloß Vogelsang, Bau2-7467/83 BauR-37952/2-1985 Nr. 13 An der Enns, Bau2-7469/83 BauR-37953/2-1985 Nr. 14 Ehemalige Schottergrube Fisch- hub, Bau2-7470/83 BauR-37954/2-1985 Nr. 15 Damberggasse - Neustiftgasse, Bau2-7471 /83 Bau R-37955/2- 1985 Nr. 16 Erweiterung des Kläranlagengelän- des entspr. dem tatsächlichen Ausbau, Bau2-7472/83 BauR-37956/2- 1985 Nr. 17 Waldrandsiedlung, Bau2-7473/83 BauR-3795712- 1985 Nr. 18 Umspannwerk Steyr-Ost, Bau2- 7474/83 BauR-37958/2- 1985 Nr. 19 Kronbergweg, Bau2-7475/83 BauR-37959/2-1985 Nr. 20 Hasenrathstraße, Bau2-7476/83 BauR-37960/2-1985 Nr. 21 Feldstraße, Bau2-7477/83 BauR-3796 1/2-1985 Nr. 22 Kleinraminger Straße, Bau2- 7478/83 Bau R-37962/2- 1985 Nr. 23 Feldstraße, Bau2-7479/83 Bau R-37963/2- 1985 Nr. 24 Feldstraße, Bau2-7480/83 BauR-37964/2-1985 Nr. 27 Änderung, Bau2-327/83 BauR-37965/2-1985 Nr. 28 Änderung, Bau2-327/83 BauR-37966/2-1985 Nr. 29 Änderung, Bau2-327 /83 BauR-37967/2-1985 Nr. 30 Änderung, Bau2-327/83 BauR-37968/2-1985 Gemäß § 62 Statut für die Stadt Steyr 1980, LGBI. Nr. 11 idgF, wird diese Ver- ordnung im Amtsblatt der Stadt Steyr kundgemacht. Die bezughabenden Pläne liegen durch zwei Wochen beim Magistrat Steyr, Baurechtsamt, zur öffentlichen Ein- sichtnahme während der Amtsstunden auf. Sie werden mit dem auf den Ablauf der zweiwöchigen Kundmachungsfrist fol- genden Tage rechtswirksam. Die Pläne liegen auch nach Inkrafttre- ten während der Amtsstunden beim Magi- strat Steyr zur Einsichtnahme für jeder- mann auf. Der Bürgermeister: Heinrich Schwarz Die PENSIONSVERSICHERUNGS- ANSTALT DER ANGESTELLTEN zahlt im Monat September ihre Pensionen am Montag, 2. , aus, die PENSIONSVERSI- CHERUNGSANSTALT DER ARBEI- TER am Dienstag, 3., und Mittwoch, 4. September. Fortsetzung von Seite 5 Der geschäftsführende Vizebürgermei- ster der Stadt Steyr, Leopold Wippersber- ger, würdigte mit herzlichen Worten die sit'yr Wohnstraßen sind kein Allheilmittel Mit den Bestimmungen des § 76 b wurde in der 10. Novelle die „Wohn- straße" in die Straßenverkehrsordnung aufgenommen. Hiezu eine kurze Erläu- terung mit den sich daraus ergebenden Problemen: Die Behörde kann, wenn es die Si- cherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs, insbesondere des Fuß- gängerverkehrs, die Entflechtung des Verkehrs, die Lage, Widmung oder Beschaffenheit von Gebäuden oder Gebieten erfordert, durch Verordnung Straßenteile oder Gebiete dauernd oder zeitweilig zu Wohnstraßen erklä- ren. In einer solchen Wohnstraße ist der Fahrzeugverkehr verboten; ausge- nommen ist jedoch der Fahrradver- kehr, das Befahren mit Fahrzeugen des Straßendienstes· und der Müllabfuhr sowie das Befahren zum Zwecke des Zu- und Abfahrens (Abs. 1). In einer Wohnstraße ist das Betreten der Fahrbahn und das Spielen gestat- tet. Der erlaubte Fahrzeugverkehr darf aber nicht mutwillig behindert werden (Abs. 2). Die Lenker von Fahrzeugen dürfen in Wohnstraßen Fußgänger und Rad- fahrer nich t behindern oder gefährden, haben von .ortsgebundenen Gegenstän- den oder Einrichtungen einen der Ver- kehrssicherheit entsprechenden seitli- chen Abstand einzuhalten und dürfen nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren. Beim Ausfahren aus einer Wohnstraße ist dem außerhalb dieser fließenden Verkehr der Vorrang zu geben (Abs. 3). Die Anbringung von Schwellen, Ril- len, Bordsteinen sowie von sonstigen horizontalen baulichen Einrichtungen ist in verkeh rsgerechter Gestaltung zu- lässig, wenn dadurch die Einhaltung der Schrittgeschwindigkeit gewährlei- stet wird (Abs. 4). Insbesondere wird es daher unmög- lich sein, Durchzugsstraßen oder Stra- ßen mit größerer Fahrzeugfrequenz, vorbildliche Hilfsbereitschaft und den en- gagierten Einsatz der Feuerwehrleute in dieser Katastrophensituation sowie der Mitarbeiter der Polizei , des Roten Kreu- zes und des städtischen Wirtschaftshofes, die mehr als zehn Tage hindurch täglich mit zehn Mann Katastrophenschäden be- . seitigten. Zur Situation des Wasserablaufes bei extrem hohen Niederschlagsmengen in kurzer Zeit erklärt das Stadtbauamt, daß die Querschnitte der Kanäle wie überall üblich auch in Steyr normengerecht ausge- legt werden, das heißt, auf die im langjäh- rigen Durchschnitt jährlich einmal anfal- lende maximale Niederschlagsmenge. auch wenn sie Wohngebiete durch- schneiden, mit dem Instrument der Wohnstraße zu beruhigen. Logischer- weise können also nur in sich geschlos- sene, kleinere Wohngebiete, Sackgas- sen und dgl. zu Wohnstraßen erklärt werden. Ein ebenso gravierendes Problem ist das Abs tellen von Fahrzeugen in den Wohnstraßen. Dem wurde in der be- reits erwähnten 10. Novelle zur StVO insoferne Rechnung getragen, als der neue Absatz 2 a des § 23 StVO nun- mehr normiert, daß in Wohnstraßen das Parken von Kraftfahrzeugen nur an den dafür gekennzeichneten Stellen erlaubt ist. Dies wird Besitzer von Ga- ragen oder Abstellplätzen auf eigenem Grund weniger berühren, Besitzer von Zweitfahrzeugen oder Fahrzeugen mit Wechselkennzeichen sowie Besucher werden ihre Fahrzeuge jedoch außer- halb abstellen müssen, wenn keine Möglichkeit zur Schaffung von Park- plätzen innerhalb der Wohnstraße z. B. aufgrund der Straßenbreite oder -be- schaffenheit möglich ist. Selbst wenn solche Parkflächen markiert werden können, stellen sie keinen Privatpark- platz der Anrainer dar, sondern sind jedermann zugänglich. Befindet sich auch nur ein kleiner Gewerbebetrieb (z. B. Lebensmittelhändler, Tabak-Tra- fik) in diesem Straßenstück, wird er von der Zulieferung bzw. der Kund- schaft mit Fahrzeugen abgeschnitten. Aus grundsätzlichen Erwägungen wer- den auch keine Ausnahmebewilligun- gen möglich sein. In Anbetracht dieser Fülle von Pro- blemen wird die Behörde daher in jedem Einzelfall sehr genau zu prüfen haben, ob sich eine derart einschnei- dende Maßnahme zweckmäßigerweise realisieren läßt, ohne den Bewohnern zusätzliche Nachteile oder Schwierig- keiten zu bereiten. Dr. Kurt Viol Senatsrat Diese Menge wurde am 16. Juli mehrfach überschritten. Die Stadt unternimmt alle Anstrengun- gen zur Verbesserung der Situation in jenen Gebieten, wo das bestehende Ka- nalsystem durch das rasche Wachstum der einzelnen Stadtteile noch nicht angepaßt werden konnte. Stadt 'und Reinhaltungs- verband haben in den letzten zehn Jahren etwa eine halbe Milliarde Schilling für den Bau neuer Kanäle und der Kläranlage investiert. Zur Behebung von Katastro- phenschäden gewährt das Land Ober- österreich Zuschüsse. Formblätter für An- träge gibt es im Rathaus, Magistratsdirek- tion, Zimmer 118. 7/243
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