Amtsblatt der Stadt Steyr 1985/4

-------AmtlicheNachrichten----~~~ Oö. Jugendschutzgesetz Informat ion an Jugendliche und deren Erziehungsberechtigte Aufgrund der Tatsache, daß im letzten Jahr venrn:hrl Ühcru:~ tungen nach den Bestimmungen des 00. Jugendschutzge- sel/.es heim Magistrat Steyr angezeigt wur- den. s ieht sich die Bezirksverwaltungsbe- hörde veran laßt, Kinder, Jugendliche und deren Er1.ichungsberechtigte über die wichtigsten Bestimmungen dieses Gesetzes w inform iere n: a) DEl ,- INITIONEN Kim.lcr im Sinne des OÖ. Jugendschutz- gcsct,-.es (s 2) sind Minderjährige, die das 14. Leben jahr noch nicht vollendet ha- hen . .lugcndliche im Sinne dieses Gesetzes si nd Minderjährige vom vollendeten 14. Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Ausgenommen sind Ju- ge ndliche, die bereits verehelicht oder An- gehörige des Bundesheeres sind. b) GEBOTE UND VERBOTE Unter anderem ist es Kindern gemäß § 3 untersagt, sich ohne Aufsichtsperson (dies sind Erziehungsberechtigte, Personen über 18 Jahre, die beruflich oder bei Familienzugehörigkeit mit der Aufsicht der Kinder bzw. deren Pflege beauftragt wurden) 1. zwischen 21 Uhr und 5 Uhr an allge- mein zugänglichen Orten (wie Straßen usw.) aufzuhalten oder gemäß § 4 2. sich zwischen 21 Uhr und 5 Uhr in Gaststätten aufzuhalten (Ausnahm~: Der Aufenthalt dient zur Einnahme einer Mahlzeit oder zur Überbrückung einer Wartezeit - wie Bahnhof). Für Jugendliche gelten obige Bestim- mungen sinngemäß, jedoch ändern sich die Zeiträume, in denen Jugendliche an allgemein zugänglichen Orten nicht auf- hältig sein dürfen, auf 24 bis 5 Uhr. Gleiches gilt für den Aufenthalt in Ga t- stätten. Weiters wird darauf aufmerksam gemacht, daß gemäß § 12 Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Le- bensjahr jeglicher Genuß von Alkohol und Tabakwaren untersagt ist. Jugendli - chen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr ist der Genuß von Branntwein und branntweinähnlichen Getränken über- haupt und der übermäßige Genuß aller anderen alkoholischen Getränke unter- sagt. Kindern und Jugendlichen ist auch das Autostoppen gemäß § 14 bis zum vollen- deten 16. Lebensjahr untersagt. Ausge- nommen in Notfällen oder wenn die auto- stoppende Person zum Bekann~enkreis des Fahrzeuglenkers gehört. Bei Übertretung dieser Bestimmungen ist auch der Fahr- zeuglenker stratbar. 12/112 c) STRAFEN Bei Übertretung der Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes sind sowoh l Geld- strafen, Arreststrafen a ls auch Strafen in Form der Erbringung e iner unentgeltlich durchzuführenden sozialen Leistung (wie zum Beispiel Arbeitsd ienst im Zentralal- tersheim) vorgesehen. Auch Erziehungs- berechtigte können im übrigen bei Ver- nachlässigung der Aufsichtspflicht unter Zugrundelegung des§ 7 VStG 1950 wegen obiger Verwaltungsübertretungen bestraft werden. Sollten Sie zu den Best immungen dieses Gesetzes Anfragen haben, wenden Sie sich bitte an den Magis tra t Steyr, Abteilung r, Tel. 25 7 11/246. Der Sachbearbeiter wird Ihnen bei diversen Problemen, welche das OÖ. Jugendschutzgesetz betreffen, gerne Auskunft erteilen. Ferner liegen Br<?,schü- ren , die die Bestimmungen des 00. Ju- gendschutzgesetzes ausführlich aufzeigen und erläutern, auf und werden gerne an Sie weitergegeben. * Magistrat Steyr, Baurechtsamt, Bau 2-3672/84 Bebauungsplan Nr. 50 - Schlüsselhofgasse Nr. 43 Kundmachung Gern. § 23 Abs. 3 in Verbindung mit § 21 Abs. 4 OÖ. Raumordnungsgesetz, LGBI. Nr. 18/1982 idgF. , wird in der Zeit vom 29. März 1985 bis 28. Mai 1985 darauf hingewiesen, daß der Bebauungs- plan mit der Nr. 50, ,, Schlüsse lhofgasse 43", durch 6 Wochen, das ist vom 15. April 1985 bis einschließlich 28. Mai 1985, zur öffentlichen Einsichtnahme beim Ma- gistrat Steyr, Baurechtsamt, während der Amsstunden aufliegt. Jedermann , der ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann, ist berechtigt, wä hrend der Auflage- frist schriftliche Anregungen oder Einwen- dungen beim Magi strat Steyr, Baurechts- amt, einzubringen . Weiters wird dies im Amtsblatt der Stadt Steyr kundgemacht. Der Plan betrifft die Errichtung von zwei zusätzlichen, maximal zweigeschossi- gen Objekten , wovon eines an der Schlüs- se lhofgasse und eines auf einem Zwischen- plateau knapp unterhalb der Hochfläche des Tabor situiert ist. Die Errichtung der Gebäude ist in „offe ner Bauweise" vorge- st:ht:n . Der Bürgermeister: Heinrich Schwarz Magistrat Steyr, Baurechtsamt, Bau 2-7118/83, Bau 2-5842 / 84 Flächenwidmungsplanänderungen Nr. 31 und 32 Kundmachung Gern. § 23 Abs . 3 in Verbindung mit § 21 Abs . 4 OÖ. Raumordnungsgesetz, LGBI. Nr. 18 / 1982 idgF., wird in der Zeit vom 29. März 1985 bis 28. Mai 1985 darauf hingewiesen, daß die Flächenwid- mungsplanänderungen Nr. 31 und 32 durch 6 Wochen, das ist vom 15. April 1985 bis einschließlich 28. Mai 1985, zur öffentlichen Einsichtnahme beim Magi- strat Steyr, Baurechtsamt, während der Amtsstunden aufliegen. Jedermann , der ein berechtigtes Inter- esse glaubhaft machen kann, ist berech- tigt, während der Auflagefrist schriftliche Anregungen oder Einwendungen beim Magistrat Steyr, Baurechtsamt, einzubrin- gen. Weiters wird dies im Amtsblatt der Stadt Steyr kundgemacht. Die Flächenwidmungsplanänderung Nr. 31 , Zahl Bau 2-7118/83, · betrifft die Umwidmung des Grundstückes Nr. 378/2, KG. Gleink, von Landwirtschaftsgebiet in Betriebsbaugebiet. Die Flächenwidmungsplanänderung Nr. 32, Zahl Bau . 2-5842/ 84, betrifft die Umwidmung eines Teiles des Grundstük- kes Nr. 524, KG . Gleink, von Landwirt- schaftsgebiet in Wohngebiet zur Schaffung von vier Einzelhausparzellen. Der Bürgermeister: Heinrich Schwarz * Magistrat Steyr, Abt. l, Pol-1278/ 85, Pol- 1843 / 85 Betreteverbot von Gaststätten Mitteilung Die Bezirkshauptmannschaft Amstetten hat folgenden Personen das Betreten von Betrieben des Gast- und Schankgewerbes, in denen alkoholische Getränke verab- reicht werden, für den Bereich des Verwal- tungsbezirkes der Stadt Steyr verboten. Mit Bescheid vom 11. 1. 1985, Zl. 1l- S/ 83, Herrn Rudolf Trauschek, geb. 28. 7. 1960, wohnhaft 3363 Ulmerfeld / Haus- mening, Burgerweg Nr. 1, bis einschl. 11. 1. 1986; mit Bescheid vom 17. 1. 1985, Zl. l l-S / 83, Herrn Maximilian Hatzmann, geb. 22. 5. 1967, wohnhaft 3350 Haag, Salaberg 8, bis einschl. 17. 1. 1986. Die Gastwirte im Bereich der Stadt Steyr werden um Kenntnisnahme und Darnachachtung ersucht. Der Abteilungsvorstand: SR. Dr. Viol Wochenend- dienst Wir sind immer für unsere Kunden da! Ersatzteilverkauf und Pannendienst auch an Freitagen bis 16 Uhr und Samstagen von 8 bis 12 Uhr R. Leischko GmbH. Steyr, Staffelmayrstraße 2 a Tel. 0 72 52 / 61 2 08 PEUGE01' TALBOT SU'}T

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