Amtsblatt der Stadt Steyr 1985/2

Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz, Zl. IV-50.972/1-1/85 Kundmachung Gemäß §§ 5 und 2 c des Gesetzes vom 6. August 1909, RGBI. Nr. 177, betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen, in der Fassung der Tierseuchengesetzno- velle 1974, BGB!. Nr. 141, wird verfügt: I. 1. Die Einfuhr und Durchfuhr von leben- den Klauentieren aller Art (Rinder, Käl- ber, Schafe, Ziegen, Schweine sowie alle nicht zu den Haustieren zählenden Klau- entiere) aus Italien mit dem Ursprung aus den Regionen Emilia-Romagna und Lom- bardei nach bzw. durch Österreich sowie 2. Die Einfuhr von a) Fleisch dieser Tiere im frischen, gefro- renen, gekühlten oder zubereiteten (gesal- zen, getrocknet, geräuchert, gepökelt so- wie zu Wurstwaren verarbeitet) Zustand, b) rohen oder getrockneten Knochen, Hörnern, Klauen sowie Geweihen, von Därmen, Mägen, Blasen, Schlünden, von Tierdrüsen, die zur Herstellung von phar- mazeutischen Präparaten bestimmt sind , von Speck für technische Zwecke, von Tierhaaren (Schafwolle), Borsten, von fri- schen, angekalkten oder gesalzenen Häu- ten und Fellen, von Leimleder, von fri- scher sowie pasteurisierter Milch, soweit diese Rohstoffe bzw. Produkte von Klau- entieren stammen, c) Heu, Stroh und Stalldünger, d) Tiersamen der unter Z 1 angeführten Ticrart~ · aus Italien mit dem Ursprung aus den Regionen Emilia-Romagna und Lombar- dei nach Österreich ist verboten. 3. Für alle Sendungen der unter Z 1 und 2 angeführten Arten hat in den veterinärbe- hördlichen Ursprungs- und Gesundheits- zeugnissen, deren Vorlage anläßlich der Einfuhr bzw. Durchfuhr nach bzw. durch Österreich zur veterinärbehördlichen Grenzkontrolle erforderlich ist, auch die Angabe der Region Italiens, aus der die Sendungen dem Ursprung nach stammen, aufzuscheinen. II. Ausgenommen von diesem Verbot ist die Einfuhr von Fleichkonserven sowie von Ich entwerfe für Sie - durch Erhitzen ausgelassenem Rindertalg und Schweineschmalz. II 1. Zuwiderhandlungen gegen diese Kund- machung werden gemäß den Bestimmun- gen des § 64 des Tierseuchengesetzes ge- ahndet. Der Bundesminister: Dr. Steyrer Schutzimpfung gegen die Zeckenkrankheit (Frühsommer-Meningoenzephalitis) Die Zeckenkrankheit ist eine gefährliche Infektionskrankheit der Gehirnhäute, die bleibende Schäden zur Folge haben kann. Der einzige sichere Schutz gegen diese gefährliche Krankheit ist die aktive Zek- kenschutzimpfung. Der öffentliche Sanitätsdienst des Lan- des setzt seine Schutzimpfungen gegen die Zeckenkrankheit mit der Kampagne 1985 fort. Die Grundimmunisierung gegen die Zeckenkrankheit besteht aus drei Teilimp- fungen. Die ersten beiden Teilimpfungen im Abstand von vier Wochen bis drei Monate, die dritte neun bis zwölf Monate danach. Alle drei Jahre ist eine Auffri- schungsimpfung erforderlich. Die Grundimmunisierung kostet 456 Schilling (eine Teilimpfung 152 Schilling). Für Fami lien mit mehr als zwei unversorg- ten Kindern bzw. mit Kindern vom ersten bis 15. Lebensjahr gilt eine Sonderrege- lung. Das Land übernimmt in diesen Fäl- len die Kosten der Impfung ganz oder teilweise wie folgt: a) Die Gesamtkosten ab dem dritten und allen weiteren unversorgten Kindern, soferne sich das erste und zweite Kind der Schutzimpfung bereits unterzogen haben, und zwar auf Kosten der Eltern oder eines sonstigen Kostenträgers. b) Das Arzthonorar für Kinder ab dem vohenc¼:ten ersten Lebensjahr Qüngere Kinder werden nicht geimpft) bis zum 15. Lebensjahr. Anmeldungen zur ersten Teilimpfung werden beim Gesundheitsamt Steyr, Red- ten bachergasse 3, ab sofort jedoch nur bis 15. März 1985 entgegengenommen. Die zweite und dritte Teilimpfung und die ich fertige nach Ihren Wünschen an - ich ändere und repariere Ihren Schmuck! Ihr Atelier Gold- und Silberschmiede Hermine Ditze Sierninger Straße 41, Tel. 0 72 52 / 63 0 29 18/54 Auffrischungsimpfungen werden bis 12. April 1985 beim hiesigen Amt durchge- führt. . Für eventuelle Auskünfte steht das Ge- sundheitsamt Steyr unter der Nummer 25 7 11/355 oder 356 (Durchwahl) jeder- zeit zur Verfügung. Abverkaufstermi n rechtzeitig bekanntgeben In letzter Zeit haben sich Ansuchen betreffend die Bewilligung zur Ankündi- gung von Abverkäufen gehäuft, die so spät eingebracht wurden, daß die Erledigung vor Beginn der Abverkäufe nicht mehr möglich war. Die Bezirksverwaltungsbehörde beim Magistrat der Stadt Steyr ersucht daher die Gewerbetreibenden, ihre Eingaben mindestens vier Wochen vor dem geplan- ten Abverkaufstermin einzubringen, damit eine rechtzeitige bescheidmäßige Erledi- gung durchgeführt werden kann. Es wird darauf hingewiesen, daß ein Abverkauf erst nach positiver Bescheiderlassung durchgeführt werden darf. Um Einhaltung dieser Frist wird höflich gebeten. Öffentliche Ausschreibung Der Magistrat der Stadt Steyr verkauft die Personenrufanlage der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Steyr: Fabrikat: Svenska Radio AB. - 1 Sen- der: Type EC 310. - 152 Rufempfänger: Type R5- l67080/ .. H3 .. - Sende- und Empfangsfrequenz: 40,665 MHz (Gemein- schaftsfrequenz). - Übermittlungsart (Mo- dulation): 8 A2/3 Diese Anlage ist laut den Richtlinien der ÖPT als Betriebsrufanlage für größere Betriebe geeignet. Kaufinteressenten mö- gen sich in der Magistratsabteilung VI, Liegenschaftsverwaltung, 1. Stock hinten, Zimmer 116, melden. Der Abteilungsvorstand: Dir. OAR. Brechtelsbauer swyr

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