Amtsblatt der Stadt Steyr 1985/2
-----------AmtlicheNachrichten------- Kundmachung der Richtlinien für die Förderung von Lärmschu tzmaßnahmen in Steyr (Be- schluß des Gemeinderates der Stadt Steyr vom 7. Februar 1985) § 1 Gegenstand und Umfang der Förderung ( 1) lm Stadtgebiet von Steyr werden Maß- nahmen zum Schutz vor Lärmeinwirkun- gen durch den Straßenverkehr (ausgenom- men Bu_ndes- _und Landesstraßen), die ge- eignet smd, die Wohnqualität eines Hau- ses oder eines Wohngebietes wesentlich zu verbessern, für zum Zeitpunkt des Inkraft- tretens dieser Richtlinien bestehende Wohnhäuser von der Stadt Steyr nach Maß~abe der hiefür im jeweiligen Haus- haltSJahr zur Verfügung stehenden Mittel gefördert. (2) Gefördert werden Schallschutzmaß- nahmen für Wohnungen bzw. Wohnhäu- ser, die aufgrund eines herrschenden äqui- valenten Dauerschallpegels von tagsüber mehr als 65 dB (A) als förderungswürdig gelten. (3) Schallschutzmaßnahmen können be- stehen a) im Einbau von Schallschutzfenstern und -außentüren oder in der schallschutz- mäßigen Sanierung bestehender Fenster und Außentüren ; b) im Einbau von Schalldämmlüftern so- ferne dieser gleichzeitig mit einer Maß- nahme gemäß lit. a) durchgeführt wird; c) m der Anlegung von Lärmschutzwän- den , Lärmschutzwällen, Bepflanzungen und ä hnlichen Schutzvorrichtungen. (4) Gegenstand der Förderung können nur Maßnahmen sein, die sich auf ständi- ge Aufenthaltsräume (Wohnzimmer, Wohnküchen , Kinderzimmer, Schlafzim- mer, sonstige ständige Aufenthaltsräume) auswirken. (5) Lärmschutzmaßnahmen gemäß Abs . 3 lit. a) und b) müssen jeweils ein bewertetes Schalldämmaß von mindestens 38 dB auf- weisen. Die entsprechenden Nachweise sind vom Förderungswerber in geeigneter Form zu erbringen. (6) Die Förderung ist eine freiwillige Lei- stung der Stadt Steyr, auf die kein Rechts- anspruch besteht. § 2 Förderungsvoraussetzungen (1) Eine Förderung für Maßnahmen ge- mäß § 1 Abs. 3 lit. a) kann nur gewährt werden, wenn a) für das Gebäude, in welchem die Lärmschutzmaßnahme gesetzt werden soll,_ eine rechtskräftige Baubewilliguhg vorliegt und der Bestand des Gebäudes dem Flächenwidmungsplan oder einem Bebauungsplan nicht widerspricht; b) die Wohnung, in der die Lärmschutz- ~aßnahme gesetzt wird, zur Befriedigung emes Wohnbedürfnisses regelmäßig ver- wendet wird und als Hauptwohnsitz dient; c) unter Einbeziehung der Förderung die Mittel für die gesamte zur Förderung beantragte Maßnahme sichergestellt sind; d) für die Durchführung der Lärmschutz- maßnahmen eine allenfalls erforderliche Baubewilligung vorliegt. (2j_ Ausgeno~men von der Förderung ge- maß Abs. l smd Lärmschutzmaßnahmen in Wohnhäusern, die zu mehr als 50 Pro- zent im Eigentum des Bundes oder eines Landes stehen, soferne der Antrag vom Eigentümer selbst gestellt wird. (3) Für die Förderung von Maßnahmen gemäß § 1 Abs . 3 lit. c) sind die Abs. l und 2 sinngemäß anzuwenden. § 3 Art und Höhe der Förderung (1) Die Förderung besteht ausschließlich in der Gewährung von Zuschüssen zu den Kosten von Maßnahmen gemäß § 1. (2) Der Zuschußbetrag kann bis zu einer Höhe von 30 Prozent der tatsächlich anfal- lenden förderungswürdigen Kosten · ge- währt werden, darf jedoch einen Höchst- betrag von 40.000 Schilling nicht überstei- gen. Die Bemessung des Zuschusses er- folgt aufgrund der vom Antragsteller vor- zulegenden Angebote. (3) Förderungswürdig sind bei Maßnah- men nach § 1 Abs. 3 lit. a) und b) auch die hiezu unbedingt notwendigen Aus- bzw. Einbaukosten. Die Förderung weiterer Kosten , wie z. B. Fassadensanierung oder Ausfärbelung der Innenräume und der- gleichen ist ausgeschlossen. (4) Die Auszahlung der Zuschüsse erfolgt nach Vorlage von Rechnungen und Nach- weis der Einhaltung der Bedingungen und Auflagen unter Zugrundelegung des ge- mäß Abs. 2 genehmigten Prozentsatzes. § 4 Antrag auf Erledigung (l) Antragsberechtigt. sind der Eigentü- mer, der Mieter sowie der Untermieter einer Wohnung nach § 1 Abs. 2. Voraus- setzung für die Antragsberechtigung des Mieters 1st die Zustimmung des Eigentü- mers zur beabs1cht1gten Lärmschutzmaß- nahme,. für die Antragsberechtigung des Untermieters überdies die des Mieters. (2) Anträge auf Förderung sind an den Magistrat Steyr, Mag. Abt. 1, mittels Formblattes zu richten. Die im Formblatt angeführten und zur weiteren Beurteilung des Antrages notwendigen Unterlagen sind beizubringen. (3) Über den Antrag entscheidet das nach dem Statut für die Stadt Steyr zuständige Organ. (4) Der Antragsteller ist von der Entschei- dung schriftlich zu verständigen. (5) Die Gewährung der Förderung kann zur Sicherstellung des Förderungszweckes mit Bedingungen und Auflagen verbun- den werden. (6) Die Gewährung der Förderung ersetzt nicht eine für die Lärmschutzmaßnahme allenfalls zu erwirkende behördliche Be- willigung. § 5 Pflichten des Anspruchsberechtigten (1) Der Anspruchsberechtigte ist ver- pflichtet, die Förderungsmittel bestim- mungsgemäß zu verwenden. (2) Der Anspruchsberechtigte hat den Be- ginn und das Ende sowie länger dauernde Un_terbrechungen oder beabsichtigte Ab- weichungen von den geförderten Maßnah- men dem Magistrat Steyr, Mag. Abt. I, schriftlich bekanntzugeben. (3) Die Stadt Steyr behält sich die Kon- trolle über die Durchführung der geför- derten Maßnahmen und die widmungsge- mäße Verwendung der Förderungsmittel vor. (4) Kosten, die durch die gegenständliche Förderung gedeckt wurden, dürfen vom jeweiligen Anspruchsberechtigten weder auf den Eigentümer noch auf den Mieter bzw. Untermieter umgelegt werden. § 6 Widerruf der Förderung Die Förderung kann aus wichtigen Gründen sofort widerrufen und bereits ausbezahlte Förderungsmittel können zu- rück~efordert werd en, insbesondere wenn, a) die gewährten Förderungsmittel nicht bestimmungsgemäß verwendet werden; b) der Anspruchsberechtigte die für die Durchführung der Lärmschutzmaßnah- men etwa erforderliche Baubewilligung nicht erwirkt; c) die mit der Förderung verbundenen Bedingungen und Auflagen (§ 5 Abs. 5) nicht eingehalten werden; d) der Anspruchsberechtigte die Lärm- schutzmaßnahmen nicht von hiezu befug- ten Personen ausführen läßt ; e) über das Vermögen des Anspruchsbe- rechtigten vor Auszahlung des Zuschusses das Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eröffnet wird; f) der Anspruchsberechtigte zur Erlan- gung der Förderung unrichtige Angaben gemacht hat; g) der Anspruchsberechtigte bei der Stadt Steyr vollstreckbare Abgabenrückstände oder sonstige fällige Zahlungsverpflichtun- gen hat; h) der Anspruchsberechtigte die Kontrol- le der durchgeführten Maßnahmen ver- weigert; i) die Förderungsmittel bei der Berech- nung der für die Lärmschutzmaßnahmen zu erbringenden laufenden Leistungen der Mieter nicht voll in Abzug gebracht wer- den. § 7 Der Anspruchsberechtigte hat alle mit der Inanspruchnahme der Förderung ver- bundenen Kosten einschließlich allfälliger Abgaben zu tragen. § 8 Diese Richtlinien treten mit der Kund- machung im Amtsblatt der Stadt Steyr in Kraft. Der Bürgermeister : Heinrich Schwarz 17/53
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