Amtsblatt der Stadt Steyr 1985/2

Magistrat Steyr, Abteilung I - Militärleistungsgesetz Bereitstellung von Kraftfahrzeugen nach dem Mi Iitärleistungsgesetz Der Magistrat der Stadt Steyr ist in den letzten Wochen an verschiedene Kraft- fahrzeugbesitzer mit der Mitteilung heran- getreten, daß ihr Kraftfahrzeug oder Teile ihres Fuhrparkes im Krisenfall dem österr. Bundesheer zur Verfügung gestellt werden müssen. Die 72 Betroffenen wur- den daher eingeladen, an einem Informa- tionsgespräch teilzunehmen, um ihnen die Vorgangsweise von Bundesheer und Be- zirksverwaltungsbehörde näherzubnngen. Dieser Einladung haben jedoch nur insge- samt sieben Personen Folge geleistet. Um Mißverständnisse auszuräumen, sollen nochmals die Grundzüge der Vor- gangsweise nach dem Militärleistungsge- setz 1968 (MLG) dargelegt werden: Das Bundesheer ist milizartig aufgebaut. Im Falle einer Bedrohung müssen die Einheiten und Verbände durch personelle Mobilmachung auf den vollen Stand ge- bracht werden. Ebenso verfügt das Heer nur über einen Bestand an Kraftfahrzeu- gen , der zwar für den Betrieb im Frieden ausreichend ist, aber im Mobilmachungs- fall durch Kraftfahrzeuge aus dem zivilen Bereich ergänzt werden muß. Die gesetzli- che Basis hiefür ist das Militärleistungsge- setz 1968. Es ist vom Grundgedanken getragen, daß in die Rechte des Staatsbür- gers nur insoweit eingegriffen we~?e~ soll, als dies zur Deckung des zusatzhchen Sachbedarfes des Heeres unerläßlich ist. Die im MLG festgelegte Leistungspflicht besteht im wesentlichen aus der Uberlas- sung des Leistungsgegenstandes (Kraft- fahrzeuge , Baumaschinen, Zubeh~r und Ersatzteile) zur Benützung und ~cht m einer Eigentumsübergabe. Die Uberlas- sung von Leistungsgegenständen kommt nur für den Fall der Anordnung des Einsatzes des Bundesheeres zur militäri- schen Landesverteidigung in Betracht. Ei- ne Überlassung von Kraf_t_fahrzeuge_n ~ür andere Zwecke, wie z. B. Ubungen, 1st 1m MLG nicht vorgesehen. Das Bereitstellungsverfahren dient zur Vorbereitung einer allfälligen späteren Leistungspflicht. Der Leistungspflichtige wird dadurch bereits in Friedenszeiten mittels Bereitstellungsbescheides über die Leistungspflicht informier_t. Die Aufforde- rung zur tatsächlichen Ubergabe erfolgt erst im Ernstfall durch einen gesonderten Bescheid oder durch allgemeine Bekannt- machung. Der Bereitstellungsbescheid bringt für den Inhaber keine Nachteile. Es gibt we- der die Mö_glichkeit, den Leistungsgegen- stand zu Übungen heranzuziehen, noch geht die Leistungspflicht bei Verkauf des Kraftfahrzeuges auf den Käufer über. Da- durch tritt auch keine Wertminderung des Leistungsgegenstandes ein. In dem der Erlassung des Bereitstel- lungsbescheides vorangehenden Verfah- ren wird auf die beruflichen Verhältnisse und auf die sonstigen Lebensbedürfnisse der einzelnen Leistungspflichtigen Be- dacht genommen. Deren Interessen sind zusätzlich gewahrt durch die Möglichkeit der Berufung (aufschiebende Wirkung) so- wie die Einschaltung von Interessenvertre- tungen. Für den Fall einer tatsächlichen Über- lassung von Leistungsgegenständen im Fall eines Einsatzes des Bundesheeres zur militärischen Landesverteidigung sieht das MLG eine umfangreiche finanzielle Ent- schädigung vor. Weiters haben die Betrof- fenen auch keinen Nachteil durch erhöh- ten Verwaltungsaufwand zu erwarten, da Ab-, An- und Ummeldungen der in den Listen erfaßten Fahrzeuge direkt von der Zulassungsstelle der Bezirksverwaltungs- behörde gemeldet werden. Zusammenfassend kann also gesagt werden, daß keiner der vom MLG betrof- fenen Bürger Angst um sein Fahrzeug bzw. sein Verfügungsrecht hierüber haben muß. Andererseits ist es jedoch eine der primären Aufgaben der staatlichen Ver- waltung, auf alle nur denkbaren Situatio- nen vorbereitet zu sein, um der Bevölke- rung ein Höchstmaß an Schutz zu gewäh- ren. Der Magistrat der Stadt Steyr bittet daher, ihn bei seinen Aufgaben, die schließlich dem Wohl aller dienen, zu unterstützen und Verständnis für sicher- lich nicht immer angenehme Maßnahmen zu zeigen. Der Abteilungsvorstand: SR. Dr. Viol Magistrat Steyr, Stadtbauamt, Hau3- 1240/8 l Öffentliche Ausschreibung über die Baumeisterarbeiten für den Stra- ßenbau „Steiner Straße - Klosterstraße", erster Bauabschnitt. Die Unterlagen können ab 15. Februar 1985 im Stadtbauamt, Zimmer 301, gegen Kostenersatz von S 400.- abgeholt wer- den. Die Anbote sind verschlossen und mit der Aufschrift „Straßenbau Steiner Straße - Klosterstraße, erster Bauab- schnitt", bis 5. März 1985, 8.45 Uhr, in der Einlaufstelle des Magistrates, Zimmer 232, abzugeben. Die Anboteröffnung findet am gleichen Tage ab 9 Uhr im Stadtbauamt, Zimmer 310, statt. Der Abteilungsvorstand: SR Dipl.-Ing. Vorderwinkler Magistrat Steyr, Abteilung I, Pol-319/85, Pol-8168/84 Betreteverbot von Gaststätten Mitteilung Die Bezirkshauptmannschaft Amstetten hat folgenden Personen das Betreten von Betrieben des Gast- und Schankgewerbes, in denen alkoholische Getränke verab- reicht werden, für den Bereich des Verwal- tungsbezirkes der Stadt Steyr verboten. Mit Bescheid vom 22. November 1984, Zl. l l-S/83, Herrn Reinhard Draxler, geb. 26 . Februar 1957, bis einschließlich 22. No- vember 1985. Mit Bescheid vom 12. Dezember 1984, Zl. l l-S/84, Herrn Franz Sonnleitner, geb. 5. November 1966, bis einschließlich 19. No- vember 1985. Die Gastwirte im Bereich der Stadt Steyr werden um Kenntnisnahme und Darnach- achtung ersucht. Der Abteilungsvorstand: SR. Dr. Viol Ergebnis Dezember 1984 Verbraucherpreisindex 1976 = 100 November 149,7 Dezember 149,8 Jahresdurchschnitt 148,1 Verbraucherpreisindex 1966 = 100 November 262,7 Dezember 262,9 Jahresdurchschnitt 260,0 Verbraucherpreisindex I 1958 = 100 November 334,7 Dezember 335,0 Jahresdurchschnitt 331 ,2 Verbraucherpreisindex II 1958 = 100 November 335,8 Dezember 336,0 J ahresdurchschni tt 332,3 Kleinhandelspreisindex 1938 = 100 November 2534,9 Dezember 2536,6 Jahresdurchschnitt 2508,4 Lebenshaltungskostenindex 1945 = 100 November 2941,3 Dezember 2943,3 J ahresdurchschni tt 2910,5 Lebenshaltungskostenindex 1938 = 100 November 2498,2 Dezember 2499,9 Jahresdurchschnitt 2472,l 13/49

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