Amtsblatt der Stadt Steyr 1985/1
Amtliche Nachrichten GWG, Städtische Liegenschaftsverwal- tung, HV-21/74 Öffentliche Ausschreibung über die Lieferung und Montage von Kunststoffschnelltauschfenstern im GWG-Objekt Willnerstraße 8, 10, 12. Die Anbotunterlagen können ab 15. Jänner 1985 in der Liegenschaftsverwa l- tung, Zimmer 115, abgeholt werden. Die Anbote sind verschlossen mit der Auf- schrift „Anbot - Kunststoffschnelltausch - fenster Willnerstraße 8, 10, 12" bis 7. Februar 1985, 10 Uhr, in der Einlaufstelle des Magistrates Steyr, Zimmer 232, abzu- geben. Die Anboteröffnung findet am gleichen Tag um 10.15 Uhr in der Liegenschafls- verwaltung, Zimmer 115, statt. Der Abteilungsvorstand: Direktor OAR. Brechtelsbaucr Magistrat Steyr, Abteilung 1, Pol-7703/84; Pol-7702/84 Betreteverbot von Gaststätten Mitteilung Die Bezirkshauptmannschafl Amstetten hat folgenden Personen das Betreten von Betrieben des Gast- und Schankgewerbes, in denen alkoholische Getränke verab- reicht werden, für den Bereich des Verwal- tungsbezirkes der Stadt Steyr verboten. Mit Bescheid vom 11. Oktober 1984, ZI. 1l-S/81 , Herrn Johann Hörtner, geb. 15. 5. 1914, bis einschließlich 11. 10. 1985. Mit Bescheid vom 23. 10. 1984, ZI. l l-S/84, Herrn Ernst Wcigl, geb. 26. 4. 1942, bis einschließlich 23. 10. 1985. Die Gastwirte im Bereich der Stadt Steyr werden um Kenntnisnahme und Darnachrichtung ersucht. Der Abteilungsvorstand: OMR. Dr. Viol Magistrat Steyr, Magistratsdirektion, GemXI 11-6494/84 Kanalbenützungsgebührenordnung der Stadt Steyr; Novellierung Verordnung des Gemeinderates der Stadt Steyr vom 13. Dezember 1984, mit der die Kanalbe- nützungsgebührenordnung der Stadt Steyr geändert wird. Die Kanalbenü tzungsgebüh rcnordn ung der Stadt Steyr, beschlossen in der Sitzung des Gemeinderates am 29. 3. 1976, ZI. GemXIII-1506/76, in der Fassung der Ge- meinderatsbeschlüsse vom 5. 12. 1978, GemXlll-2972/78, vom 7. 2. 1980, Gem- Xlll-6878178, und vom 24. 11. 1983, Gem- Xlll-6090/83, wird wie folgt geändert: Artikel I § 6 - Vorschreibung und Einhebung der 16 Gebühr - der Kanalbenützungsgebühren- ordnung der Stadt Steyr hat zu lauten: 1) Die Kanalbenützungsgebühr wird jährlich gleichzeitig mit den Hausabgaben im nachhinein vorgeschrieben und einge- hoben. Auf diese Kanalbenützungsgebühr ist vierteljährlich eine Vorauszahlung zu leisten, deren Höhe sich aufgrund des durchschnittlichen Wasserverbrauches des Vorjahres errechnet. Diese vierteljährli- chen Vorauszahlungen sind bei der jähr- lich im nachhinein erfolgenden Gebüh- renvorschreibung in Anrechnung zu brin- gen. 2) Im Jahr der Herstellung des Kanalan- schlusses hat eine vierteljährliche Voraus- zahlung im Sinne des Abs. 1) nicht zu erfolgen. Artikel II Diese Verordnung tritt gemäß § 62 (2) des Statutes für die Stadt Steyr 1980, LGBI. Nr. 11, mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Amtsblatt der Stadt Steyr in Kraft. Der Bürgermeister: Heinrich Schwarz Magistrat Steyr, Baurechtsamt, Bau2- l588/83 Bebauungsplan „Grubergründe Landar- beitersiedlung" Kundmachung Gemäß § 21 Abs. 4 OÖ. Raumord- nungsgesetz, LGBI. Nr. 18/1972, wird in der Zeit vom 20. Dezember 1984 bis 27. Februar 1985 darauf hingewiesen, daß der Bebauungsplan Nr. 49 „Grubergründe - Landarbeitersiedlung" durch sechs Wo- chen, das ist vom 15. Jänner 1985 bis einschließlich 27. Februar 1985 zur öffent- lichen Einsichtnahme beim Magistrat Steyr, Stadtbauamt, während der Amts- stunden aufliegt. Jedermann, der ein berechtigtes Inter- esse glaubhaft machen kann , ist berech- tigt, während der Auflagefrist schriftliche Anregungen oder Einwendungen beim Magistra t Steyr einzubringen. Weilers wird dies im Amtsblatt der Stadt Steyr kundgemacht. Das Planungsgebiet umfaßt die Landar- beitersiedlung sowie die im Eiße11tu111 Je, Stadt Steyr befindlichen Grubergründe, welche im Norden, getrennt durch die Winklinger Straße, an das Gemeinde- gebiet Dietach angrenzen. Im Westen schließt das Gebiet an Betriebsflächen , die sich zum geringen Teil auf dem Gebiet der Stadt Steyr befinden, an. Im Süden befin- det sich eine Forstfläche. Es ist vorgese- hen , die unverbauten Grundstücksflächen mit eingeschossigen Einfamilienwohnhäu- sern mit ausgebautem Dachgeschoß, in offener Bauweise zu überbauen. Im Be- reich der überbauten Landarbeitersied- lung ist keine wesentliche Erweiterung der Baufläche bzw. Verdichtung der Baumasse vorgesehen. Die Ver- und Entsorgung, wie Kanal, Wasser und elektrische Energie, erfolgt über bestehende Leitungen in der Wink- linger Straße. Sämtliche, auf der Parzelle zu errichtenden Gebäude, einschließlich Garagen, dürfen , mit Ausnahme der Ne- bengebäude, nur innerhalb der Bauflucht- linie errichtet werden. Die angeführte Be- bauungsdichte von 70 Prozent darf nicht überschritten werden. Überdeckte Pkw-Abstellplätze werden in der Ermittlung des bebauten Anteiles berücksichtigt. Der Platz vor dem Gara- gentor muß eine Mindesttiefe von fünf Metern , gemessen von der Straßengrund- grenze, aufweisen. Vorgärten sind zu be- grünen und mit nicht verkehrsbehindern- dem Bewuchs zu versehen. . Für sämtliche neuen Wohngebäude ist verbindlich ein Krüppelwalmdach mit ei- ner Neigung von 40 Prozent vorgesehen. Die Belichtung von Wohnräumen im Be- reich der Dachfläche kann durch Dach- gauben bzw. Dachflächenfenster erfolgen. Vorbauten im Sinne des§ 33, OÖ. Bauord- nung, sind nicht gestattet. Insbesondere im V_orga rtenbereich darf der Dachvorsprung nicht über den 2-Meter-Abstand hinausra- gen. Die planlich festgelegte Firsthöhe von acht Metern wird vom fertigen Straßen- niveau beim Eingangsbereich gemessen. Der Bürgermeister: Heinrich Schwarz Magistrat Steyr, Baurechtsamt, Bau3- 3269/82 Beitrag zu den Kosten der Herstellung der Gehsteige öffentlicher Verkehrsflächen Verordnung des Gemeinderates der Stadt Steyr vom 29. November 1984, womit der Beitrag zu den Kosten der Herstellung des Gehstei- ges öffentlicher Verkehrsflächen festge- setzt wird. Gemäß § 21 Abs. 2 lit. b) Oö. Bauord- nung, LGBI. Nr. 35/1976 idgF., sowie aufgrund der §§ 43 Abs. 1 Ziff. 3 und 62 des Statutes für die Stadt Steyr 1980, LGBI. Nr. 11 , wird verordnet: !) Der Einheitssatz für die Berechnung des Beitrages zu den Kosten der Herstel- lung des Gehsteiges öffentlicher Verkehrs- flächen wird nach den Durchschnittsko- sten der Herstellung von Gehsteigen in mittelschwerer Befestigung einschließlich Gehsteigeinfassung in der im Gebiet der Stadt Steyr ortsüblichen Ausführung mit S 700.- /m 2 festgesetzt. 2) Diese Verordnung tritt mit 1. März 1985 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ver- ordnung des Gemeinderates der Stadt Steyr vom 28. Mai 1982, mit welcher der Einheitssatz zur Berechnung des Beitrages zu den Kosten der Herstellung des Geh- steiges öffentlicher Verkehrsflächen mit S 625.-/m 2 festgesetzt wurde, außer Kraft. Der Bürgermeister: Heinrich Schwarz sieyr
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