Amtsblatt der Stadt Steyr 1984/10

Peri9.dische Überprüfung der Olfeuerungsanlagen Eine Ölfeuerungsanlage, die Mängel aufweist, bedeutet Brand- und Rauchgas- gefahr für die Hausbewohner, verursacht überhöhte Heizkosten und erzeugt eine vermeidbare Luftverschmutzung. Diese Mängel sind oft dem Heizungsbe- treiber nicht bewußt und können meist nur durch den Fachmann und durch spe- zielle Meßgeräte erkannt werden. Zur bevorstehenden Heizsaison soll auf die geset~fich vorgeschriebene Überprü- fung der Olfeuerungsanlagen und der da- mit verbundenen Rauchgasmessung auf- merksam gemacht werden. Die dem Be- ~~ieb, aber auch schon der Errichtung von Olfeuerungsanlagen dienenden Rechts- grundlagen sind das OÖ. Ölfeuerungsge- setz, LGBI. Nr. 33/1976, und die dazu ergangenen Verordnungen der oö. Lan- desregierung. Insbesondere ist dab_~i vor- gesehen und vorgeschrieben, die Olfeue- rungsanlagen einer periodischen Überprü- fung_zu unterziehen, und zwar: a) Olheizungen mit einer Heizleistung (Gesamtnennbelastung) von über 26 kW (= 22.355 kcal/h) zweijährlich; b) und solche Ölfeuerungsanlagen mit einer Gesamtnennheizleistung von wenig- stens 46,52 kW ( = 40.000 kcal/h) minde- stens jährlich einmal durch einen befugten Sachverständigen überprüfen zu lassen. Das Ergebnis dieser Überprüfung ist in einem Überprüfungsbefund festzuhalten, der bei der Kontrolle durch die Behörde oder den von ihr beauftragten Organen vorzuweisen ist. Durch eine periodisch vorzunehmende Kontrolle wird ange- strebt, mehr Sicherheit beim Heizbetrieb sowie dem Erfordernis der Zeit im Sinne des Umweltschutzes eine geringmögliche Umweltbelastung und gleichzeitig eine bestmögliche Verbrennung und somit eine Brennstoffeinsparung zu erreichen. .. Zur Überprüfung und Erstellung von Uberprüfungsbefunden sind befugt: a) Ziviltechniker im Rahmen ihrer Befug- nisse; b) physische Personen, die nach den ge- werberechtlichen Vorschriften zur Errich- tung der zu überprüfenden Ölfeuerungs- anlagen befugt sind; c) fad1lid1 in Betracht kommende staatlich autorisierte Untersuchungs-, Erprobungs- oder Materialprüfungsanstalten und d) Rauchfangkehrermeister, die aufgrund einer besonderen nachweisbaren Ausbil- dung die erforderlichen Fachkenntnisse besitzen. l0/326 Im Bereich der Stadt Steyr wurden ab 1. Jänner 1983 mi t Besche id des Bürgermei- sters vom 7. Dezember 1982 die Bezirks- rauchfangkehrermeister de r Stadt mi t ei- nem Dienstbereich - entsprechend ihrem Kehrbereich - zu beauftragten sachver- ständigen Organen bestellt, für die Behör- de die Einhaltung der gese tzlichen Bestim- mungen und insbe~~mdere die zeitgerechte Vornahme 1ieser Uberprüfungen bei den einzelnen Olheizungen zu kontrollieren. Sollten Sie als Betreiber einer Ölfeue- rungs~nlage diese gesetzlich vorgeschrie- bene Überprüfung noch nicht vorgenom- men haben, werden Sie ersucht, diese umgehend veranlassen zu wollen. Magistrat Steyr, Baurechtsamt, Bau2- 5800/8 l Aufschließungsslraße Mühlbauergrümle - Friedhofstraße - Erklärung zum Ort- schaftsweg - Antrag auf Erlassung einer Verordnung durch den Gemeinderat Kundmachung Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 11. September 1984 nachstehende Ver- ordnung betreffend die Erklärung öffentli- cher Verkehrsflächen als Ortschaftswege beschlossen: Gemäß § 8 Abs. 1 Ziff. 5, § 9, § 42, § 45 und § 74 a, Landes-Straßenverwaltungsge- setz 1975, LGBI. Nr. 2211975 idgF., in Verbindung mit § 41 Abs. 2 Ziff. 4 des Statutes für die Stadt Steyr, LGBI. Nr. 11 / 1980, wird verordnet: § 1 - Die im Grundeinlösungsplan des Stadtbauamtes Steyr vom Juni 1984 in roter Farbe dargestellten Flächen werden als öffentliche Verkehrsflächen der Stadt übernommen und zum Ortschaftsweg er- klärt. § 4 - Diese Verordnung wird gern. § 62 Statut für die Stadt Steyr, LGBI. Nr. 11 /1980, im Amtsblatt der Stadt Steyr kundgemacht. Die Planunterlage liegt vom Tage der Kundmachung an im Bau- rechtsamt des Magistrates Steyr für 2 Wo- chen zur öffentlichen Einsichtnahme auf und wird mi t dem auf den Ablauf der zweiwöchigen Kundmachungsfrist folgen- den Tag rechtswirksam. Der Bürgermeister: Heinrich Schwarz Sammelmappen für das Amtsolatt Auf vielfachen Wunsch der Leser unse- res Amtsblattes haben wir wieder Sam- melmappen anfertigen lassen, die im Rathaus, 2. Stock, Zimmer 209, wäh- rend der Amtsstunden zum Selbstko- stenpreis von 60 Schilling abgegeben werden. Eine Sammelmappe ist für die Aufnahme von zwölf Heften eines Jahrganges konzipiert. Magistrat Steyr, Stadtbauamt, Bau 5-5400/84 Öffentliche Ausschreibung über die Lieferung und Montage einer Zentralsperranlage für das Zentralalters- heim, Hanuschstraße 1. Die Unterlagen können ab 15. Oktober 1984 im Stadtbauamt, Zimmer 301, abge- holt werden. Dit: Anbote sind verschlossen mit der Aufschrift „Zentralsperre Zentral- altersheim Steyr" bis 5. 11. 1984, 8.45 Uhr, in der Einlaufstelle des Magistrates, Zim- mer 232, abzugeben. Die Anboteröffnung findet am gleichen Tag ab 9 Uhr im Stadtbauamt, Zimmer 310, statt. z w Cl) !ll:::: a: <t :':? z w (/) ::> 0 ...J <t ..., 1 ...J ...J <t .... w :':? .... :::c (J w ...J Der Abteilungsvorstand: OSR Dipl.-fng. Ehler Beratung , ver1<au1, Montage. Fa. Werner Pichler T1schlere1und Sonnenschutz 4400 Steyr, Klingschmidgasse 6 Tel.07252/ 22:441 Fert 1grolladen Markisen Jalousien < m ::0 -t " )> r 1 c... )> r 0 C Cl) m z

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