Amtsblatt der Stadt Steyr 1984/3

Amtliche Nachrichten~---.....i11111 111111111111111~ Magistrat Steyr, Stadtbauamt, Bau3- 125 l /84 Öffentliche Ausschreibung über die Erd- und Baumeisterarbeiten für die Verbreiterung des Laichbergweges und Ausbau von Grundstückszufahrten. Die Unterlagen können gegen Kostener- satz von S 150.- ab 15. März 1984 im Stadtbauamt des Magistrates der Stadt Steyr, Zimmer 301, abgeholt werden. Die Anbote sind verschlossen und mit der Aufschrift „Erd- und Baumeisterarbei- ten für die Verbreiterung des Laichberg- weges und Ausbau von Grundstückszu- fahrten" bis spätestens 30. Mä rz 1984, 8.45 Uhr, der Einlaufstelle des Magis trates Steyr, Zimmer 232, zu übermitteln. Die Anbotseröffnungsverhandlung findet am gleichen Tag ab 9 Uhr im Magistrat Steyr, Stadtbauamt, Zimmer 310, statt. Der Abteilungsvorstand: i. V. SR Dipl.-Ing. Vorderwinkler * Magistrat Steyr, Abteilung I, ForstR-Er- laß-1305 / 1984 Massenbekämpfung des Fichtenborkenkäfers Aufgrund der sprunghaft angestiegenen Vermehrung des Fichtenborkenkäfers in den heimischen Wäldern war gemäß §§ 43 und 44 des Forstgesetzes 1975, BGB!. 440, i. d. g. F., vom Landeshauptmann für Oberösterreich folgende Verordnung zu erlassen : § I ( 1) Die Eigentümer von Waldflächen sowie ihre Forst- und Forstschutzorgane haben ihre Wälder regelmäßig in solchen Abständen auf das Auftreten von Fichten- borkenkäfern zu kontrollieren, daß eine erfolgreiche Vorbeugung oder Bekämp- fung einer Massenvermehrung durchführ- bar ist. (2) Neben Wahrnehmungen über eine gefahrdrohende Vermehrung des Fichten- borkenkäfers sind auch schon Erscheinun- gen, die erfahrungsgemäß eine gefahrdro- hende Vermehrung des Fichtenborkenkä- fers erwarte~. lassen, unverzüglich unter Angabe der Ortlichkeit, der Flächengröße und der befallenen Holzmasse der Be- zirksverwaltungsbehörde anzuzeigen (ver- schärfte Anzeigepflicht). (3) Als Erscheinungen im Sinne des Abs. 2 gelten der Austritt von Bohrmehl, das Auftreten von Ein- bzw. Ausbohrlö- chern am Stamm sowie das Verfärben und Dürrwerden der Kronen stehender Nadel- bäume. § 2 (!) Die Aufarbeitung bzw. bekämp- fungstechnische Behandlung des bereits 12/84 befallenen Schadholzes ist unverzüglich in Angriff zu nehmen. Diese Maßnahmen sind bis spätestens 31. März 1984 abzu- schließen. (2) Die zu Beginn der Vegetationsperio- de des Jahres 1984 neu festgestellten Schadhölzer sind gleichfalls unverzüglich aufzuarbeiten bzw. bekämpfungstechnisch zu behandeln. Diese Maßnahmen sind bis spätestens 15. Mai 1984 abzuschließen. § 3 Schadhölzer, die bis zu den im § 2 Abs. und 2 genannten Zeitpunkten aus wel- chen Gründen auch immer weder aufgear- beitet noch bekämpfungstechnisch behan- delt wurden , sind unverzüglich nach Ter- minablauf unter Angabe der Örtlichkeit, der Flächengröße und der befallenen Hol zmasse der Bezirksverwaltungsbehör- de zu melden. § 4 Diese Verordnung tritt mit 24. Febraur 1984 in Kraft und mit 31. Dezember 1984 außer Kraft. Die Bürger der Stadt Steyr werden er- sucht, durch Beobachtung der Wälder und Meldung von eventuell auftretenden Waldschäden an den Magistrat Steyr, Ab- te ilung I, an der Bekämpfung der Massen- vermehrung des Fichtenborkenkäfers mit- zuwirken. Der Abteilungsvorstand: i. V. AR Gergelyfi * Magistrat Steyr, Baurechtsamt, Bau2- 6730/8 I Bausperre Nr. 4 für Planungsgebiet „Wehrgraben I" - 1. Verlängerung Kundmachung Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 9. Februar 1984 nachstehende Ver- ordnung beschlossen: I. Gemäß § 58 Abs. 2 OÖ. Bauordnung, LGBI. Nr. 35/1976 i. V. mit Artikel II der Bauordnungsnovelle LGBl. Nr. 82/1983, wird die mit Gemeinderatsbeschluß vom 16. Febraur 1982 für das nachfolgend abgegrenzte Stadtgebiet verhängte Bau- sperre verlängert. In diesem Gebiet sind die im Bebauungsplanentwurf nach der Plangrundlage des Stadtbauamtes vom 14. Dezember 1981 für einen Bebauungs- plan Wehrgraben I dargestellten Planun- gen beabsichtigt. Der Wirkungsbereich der Bausperre wird wie folgt begrenzt: Beim Annawehr beginnend durch die südliche Uferlinie des Wehrgrabenkanales bis zur Wiesen- bergbrücke, in weiterer Folge durch die Südgrenze der Wehrgrabengasse bis zur Direktionsstraße, dann durch die Direk- tionsstraße und die Gaswerkg_asse bis zur südöstlichen Uferlinie des Überwassers, anschließend durch den Steyr-Fluß bis zur Nordostgrenze der Fabriksinsel unter Ein- schluß der Fabriksinsel durch eine Verbin- dungslinie zur Blumauergasse, die Blum- auergasse bis zur Kalkofenbrücke und schließlich durch das Gsangwasser und den Steyr-Fluß bis zum Annawehr. Die Bausperre hat die Wirkung, daß Bauplatzbewilligungen, Bewilligungen für die Anderung von Bauplätzen und bebau- ten Liegenschaften und Baubewilligungen - ausgenommen Baubewilligungen für Bauvorhaben gemäß § 41 Abs. I lit. e) - nur ausnahmsweise mit Zustimmung des Gemeinderates oder auf Widerruf erteilt werden dürfen, wenn anzunehmen ist, daß die beantragte Bewilligung die Durchfüh- rung des künftigen Flächenwidmungspla- nes bzw. Bebauungsplanes nicht erschwert oder verhindert. IL Die Kundmachung der Verordnung erfolgt gemäß § 62 Statut für die Stadt Steyr 1980, LGBI. Nr. 11, im Amtsblatt der Stadt Steyr. Die Planunterlagen liegen vom Tage der Kundmachung an im Bau- rech tsarn t sowie im Planungsreferat des Stadtbauamtes des Magistrates Steyr durch 2 Wochen zur öffentlichen Einsicht- nahme auf. Der Bürgermeister: Heinrich Schwarz Wertsicherunsen Ergebnis Dezember 1983 Verbraucherpreisindex 1976 = 100 November Dezember Verbraucherpreisindex 1966 = 100 November Dezember Verbraucherpreisindex 1958 = 100 November Dezember Verbraucherpreisindex II 1958 = 100 November Dezember Kleinhandelspreisindex 1938 = 100 November Dezember im Vergleich zum Lebenshaltungskostenindex- 1945 = 100 November Dezember 1938 = l00 November Dezember 142,1 142,6 249,4 250,3 317,7 318,9 318,7 319,9 2406,2 2414,6 2792,0 2801,8 2371,4 2379,7

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