Amtsblatt der Stadt Steyr 1984/1

~------AmtlicheNachrichten------- Magistrats-Abteilung VI, Liegenschafts- verwaltung, Bau5-2560/83 Verkauf der Liegenschaft Aichetgasse 4 Von der Stadt Steyr wird die Liegen- schaft Aichetgasse 4 (ehemalige Aichet- schule) vorgetragen in der EZ 1013 der KG Steyr, bestehend aus dem Grundstück 852, Ausmaß 307 m 2 und Grundstück 728, Ausmaß 400 m 2 , Gesamtfläche 707 m 2 , samt dem darauf errichteten ehemaligen Schulgebäude, Konskr. Nr. 391 1. d . Steyr. öffentlich zum Kauf angeboten . Der Ver- kehrswert der Liegenschaft betrügt S 1,955.000.. Kaufansuchen sind schriftlich bis 29. Februar 1983 an die Licgcnschaftsvcrwal - tung des Magistrates Steyr /U richten . • Ma >1\t1at Ste 1, Abteilung 1, Agrar-6274/ 1983 Fischerkartenpflicht für 00. ab 1. Jänner 1984 Wie h ·re1ts in der letzten Ausgabe des Amhhlattes der Stadt Steyr verlautbart wurde . 1st das Oö. Fischereigesetz 1983 mit Zeitpunkt 1. fänner 1984 rechtswirksam. Somit haben alle Personen, welche im Land Oberös terreich Fischereisport aus- üben , ab 1. Jünner 1984 eine Fischerkarte, die von der Bezirksverwaltungsbehörde (im Verwaltungsbereich der Stadt Steyr der Magistrat der Stadt Steyr, Abteilung I) auf Antra g ausgestellt wird, bei Ausübung der Fischerei mit sich zu führen und den Auf\ 1chtsorganen auf Anfrage vorzuwei- sen . Die Antragsformulare für die Ausstel- lung einer Fischerkarte können im Rat- haus. Amtssitzungssaal, Hof rechts, Zim- mer 15, in der Zeit von Montag bis Freitag, 9 bis 11 Uhr, Dienstag und Don- nerstag, 14 bis 16.30 Uhr, behoben, ausge- füllt und abgegeben werden. Folgende Unterlagen werden benötigt: Geburtsur- kunde b1.w. amtlicher Lichtbildausweis (wie Führerschein oder Reisepaß usw.), Meldc1.ettel, drei Fischerbüchl oder Bestä- tigung eines Reviers, zwei Lichtbilder so- wie eine 120-Schilling-Bundesstempelmar- ke. Personen, die nach dem 1. Jänner 1984 ohne Fischerkarte bzw. Kopie eines An- trages für die Ausstellung einer Fischer- karte (welche mit einem Eingangsstempel des Magistrates Steyr versehen an den Antragsteller bei Abgabe dieses Antrages retourniert wird), welche als Ersatz für die Fischerkarte bis zum Erhalt dieser, jedoch bis spätestens 29. Februar 1984 dient oder gemäß § 19 des Oö. Fischereigesetzes, LG BI. 60/1983, ohne gültige amtliche Fischergastkarte fischen, haben mit einer Einleitung eines Verwaltungsstrafverfah- rens gemäߧ 16 i. V. mit§ 19 Abs. 10 des Oö. Fischereigesetzes 1983, welches Geld- strafen bis zu 30.000 Schilling vorsieht, zu rechnen. 24 Änderung der Schutzraumbaupflicht Mit der oö. Bauordnungsnovelle 1983, LGBI. Nr. 82/1983, welche mit 1. Jänner 1984 in Kraft tritt, haben die Bestimmun- gen über die Verpflichtung zur Errichtung von Schullrüumcn eine Neuregelung er- fahren . Nunmehr haben nur mehr öffent- lich rechtliche Körperschaften beim Neu- bau von Gcbüuden , die öffentlichen Zwek- ken dienen und für den längeren Aufent- halt von Menschen bestimmt sind, zum Schul!. der Menschen im Krieg und in anderen Notstandsfällen Schutzräume in einem solchen Umfang zu errichten, daß alle Personen, die sich der Zweckwidmung des Gebäudes entsprechend im Regelfall darin aufhalten, in den Schutzräumen Plat1. finden. Für andere Bauwerber gilt die obge- nannte Verpflichtung beim Neubau von Gebäuden, die für den längeren Aufent- halt von Menschen bestimmt sind, inso- weit, als beim Neubau wenigstens die für den nachträglichen Ausbau von Schutz- räumen erforderlichen trümmersicheren Wände und Decken zu errichten sind. Ausgenommen von der Verpflichtung zum Schutzraumbau sind jedoch Gebäude mit höchstens zwei Geschossen über dem Erd- boden und einem ausgebauten Dachge- schoß mit nicht mehr als insgesamt drei Wohnungen einschließlich Gebäude in verdichteter Flachbauweise mit höchstens drei Geschossen (zwei Geschosse über dem Erdboden und einem ausgebauten Dachgeschoß), auch wenn sie als Teile einer Gesamtanlage errichtet werden . Bei Gebäuden in Hanglage gelten in den Hang reichende Geschosse nicht als solche über dem Erdboden. Für bereits bewilligte oder in Bau be- findliche Vorhaben wurde in den Über- gangsbestimmungen der oö. Bauord- nungsnovelle 1983 bestimmt, daß es dem Bauwerber jederzeit freisteht , um die Be- willigung einer Planabweichung hinsicht- lich des Ernstfalles oder einer Änderung der Schutzräume bei der Behörde anzusu- chen. Das Bewilligungsverfahren aufgrund eines solchen Ansuchens kann ohne mündliche Verhandlung und ohne Anhö- rung der Nachbarn durchgeführt werden, wenn Interessen der Nachbarschaft durch die Änderung voraussichtlich nicht be- rührt werden. Sammelmappen für das Amtsolatt Auf vielfachen Wunsch der Leser unseres Amtsblattes lassen wir wieder Sammelmappen anfertigen, die Ende Februar lieferbar sind und dann beim Auskunftschalter im Parterre des Rat- hauses zum Selbstkostenpreis abgege- ben werden. Die PENSIONSVERSICHERUNGSAN- STALT DER ANGESTELLTEN zahlt im Februar 1984 ihre Pensionen am Mitt- woch, 1. Februar, aus; die PENSIONS- VERSICHERUNGSANSTALT DER ARBEITER am Donnerstag, 2., und Frei- tag, 3. Februar 1984. Wertsicherungen Ergebnis Oktober 1983 Verbraucherpreisindex 1976 = 100 September Oktober Verbraucherpreisindex 1966 = 100 September Oktober Verbraucherpreisindex I 1958 = 100 September Oktober Verbraucherpreisindex II 1958 = 100 September Oktober Kleinhandelspreisindex 1938 = 100 September Oktober im Vergleich zum Lebenshaltungskostenindex 1945 = 100 September Oktober 1938 = 100 September Oktober Ergebnis November 1983 Verbraucherpreisindex 1976 = 100 Oktober November Verbraucherpreisindex 1966 = 100 Oktober November Verbraucherpreisindex l 1958 = 100 Oktober November Verbraucherpreisindex II 1958 = 100 Oktober November Kleinhandelspreisindex 1938 = 100 Oktober November im Vergleich zum Lebenshaltungskostenindex 1945 = 100 Oktober November 1938 = 100 Oktober November 141,l 141,9 247,6 249,0 315,5 317,3 316,5 318,3 2389,2 2402,8 2772,3 2788,1 2354,7 2368,0 141,9 142,1 249,0 249,4 317,3 317,7 318,3 318,7 2402,8 2406,2 2788, 1 2792,0 2368,0 2371,4 steyr

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