Amtsblatt der Stadt Steyr 1983/12
~~-~~~~AmtlicheNachrichten------- Einmündung in die Tomitzstraße, werden, entsprechend der Plangrundlage des Stadtbauamtes vom 3. November 1983, in gelber Farbe dargestellt, als öffentliche Verkehrsflächen der Stadt Steyr aufgelas- sen. §4 Ein der Verordnung zugrunde liegender Lageplan liegt beim Magistrat der Stadt Steyr, Stadtbauamt, auf und kann wäh- rend der Amtsstunden von jedermann ein- gesehen werden. § 5 Die in § 3 verfügte Auflassung öffentli- cher Verkehrsflächen der Stadt Steyr wird erst mit Rechtswirksamkeit der diesbezüg- lichen Verordnung des Landes über die Erklärung dieser Flächen als Bezirksstraße wirksam. § 6 Die in § 1 verfügte Übernahme der betreffenden Straßenteile als öffentliche Verkehrsflächen der Stadt Steyr wird erst mit dem Tage ihrer Auflassung als Be- zirksstraße rechtswirksam. § 7 Diese Verordnung wird gemäß § 62 des Statutes für die Stadt Steyr 1980, LGBI. Nr. 11 / 1980, im Amtsblatt der Stadt Steyr kundgemacht und mit Ablauf des Tages der Kundmachung rechtswirksam. Der Bürgermeister: Franz Weiss Magistrat Steyr, Baurechtsamt, Bau2- 525 l /83 Verhängung der Bausperre Nr. 6 gern.§ 58 der Oö. Bauordnung Verordnung 1. Gemäß § 58 Abs. 1 der Oö. Bauord- nung, LGBI. Nr. 35/1976 idgF., wird für die im Plan des Stadtbauamtes vom 15 . September 1983 dargestellte Grundflä- che westlich der Waldrandstraße, liegend in der KG Jägerberg, eine zeitlich befriste- te Bausperre verhängt. In diesem Gebiet ist die Umwidmung vu11 l,i~ht:r lt:ib ab Wohngt:bit:l, Leih als Grünzug gewidmeten sowie zu einem ge- ringen Teil als Wald ersichtlich gemachten Flächen innerhalb des Werksareals der Steyr-Daimler-Puch AG an der Wald- randstraße in gemischtes Baugebiet beab- sichtigt. Die Bausperre hat die Wirkung, daß Baupll:l:tzbewilligungen, Bewilligun- gen für die Anderung von Bauplätzen und bebauten Liegenschaften und Baubewilli- gungen nur ausnahmsweise mit Zustim- mung des Gemeinderates oder auf Wider- ruf erteilt werden dürfen, wenn anzuneh- men ist, daß die beantragte Bewilligung die Durchführung des künftigen Flächen- widmungsplanes bzw. Bebauungsplanes nicht erschwert oder verhindert. Die Bau- stt>yr sperre tritt entsprechend dem Anlaß, aus dem sie verhängt wurde, mit dem Rechts- wirksamwerden des neuen Flächenwid- mungs- oder Bebauungsplanes bzw. der Änderung des Flächenwidmungs- oder Bebauungsplanes, spätestens jedoch nach zwei Jahren, außer Kraft , wenn sie nicht verlängert wird. [I. Die Kundmachung erfolgt gemäß § 62 des Statutes für die Stadt Steyr 1980, LGBI. Nr. 11 im Amtsblatt. Die Planun- terlagen liegen vom Tage dieser Kundma- chung an im Baurechtsamt des Magistra- tes Steyr durch zwei Wochen zur öffentli- chen Einsichtnahme auf. Der Bürgermeister: Franz Weiss Magistrat Steyr, Baurechtsamt, Bau3- 5720/83 Bundesstraße B 122, Voralpen-Straße, km 35, I - km 37,9 - Baulos „Steinfeld"; Wiederherstellung unterbrochener Ver- kehrsbeziehungen Verordnung des Gemeinderates der Stadt Steyr vom 24. November 1983, betreffend die Erklä- rung und Auflassung öffentlicher Ver- kehrsflächen der Stadt Steyr. Gemäß § 41 Abs. 2 Ziffer 4 und § 43 Abs . 1 des Statutes der Stadt Steyr 1980, LGBL Nr. 11 in Verbindung mit§ 8 Abs. 1 Ziffer 4, 5 und 6, § 9 Abs. 3 und 4, § 42 und § 45 sowie § 48 in Verbindung mit § 74 a des Landes-Straßenverwaltungsge- setzes 1975, LGBI. Nr. 22/1975, in der geltenden Fassung wird verordnet: § 1 Die in der Plangrundlage des Amtes der oö. Landesregierung, Lageplan I :500, vom 4. November 1977, Planzeichen 1615/76, sowie Grundeinlösungsplan 1: 1000 vom 22. Dezember 1982, Planzeichen GZ 122- 78/82, welche einen wesentlichen Be- standteil dieser Verordnung bildet, in grü- ner Farbe dargestellten Flächen werden als öffentliche Verkehrsflächen der Stadt errichtet und zum Ortschaftsweg erklärt. Die in den genannten Plangrundlagen in grüner Farbe schraffiert dargestellten Flächen werden als öffentliche Verkehrs- flächen der Stadt übernommen und zum Ortschaftsweg erklärt. § 2 Die Notwendigkeit für den Umbau bzw. Neubau der in § 1 genannten Ortschafts- wege ergibt sich durch den Bau der Bun- desstraße B 122 Voralpen-Straße im Bau- los „Steinfeld II ", wod urch bestehende Ortschaftswege unterbrochen werden und ihre Wiederherstellung im öffentlichen Interesse erforderlich ist. § 3 Die in den Planunterlagen (§ 1) in gelber Farbe dargestellten Flächen wer- den als öffentliche Verkehrsflächen - Ort- schaftswege aufgelassen. § 4 Die in § 3 verfügte Auflassung öffentli- cher Verkehrsflächen der Stadt wird erst mit Verkehrsübergabe der neuen Straßen- strecken (§ 1) wirksam. § 5 Diese Verordnung wird gemäß § 62 Abs. 1 Statut für die Stadt Steyr 1980, LGBI. Nr. 11 , durch zweiwöchigen An- schlag an den Amtstafeln der Stadt kund- gemacht. Die bezughabenden Planunter- lagen liegen während der Amtsstunden im Baurechtsamt des Magistrates Steyr zur öffentlichen Einsichtnahme auf. Die Rechtswirksamkeit hinsichtlich der in § 1 genannten grün schraffiert dargestellten Verkehrsfläche tritt erst mit dem Tag ihrer Auflassung als Bundesstraße ein. Der Bürgermeister: Franz Weiss Magistrat Steyr, Baurechtsamt, Bau3- 150 l /72 Erklärung eines aufgrund des Bundesstra- ßenausbaues B 115 Eisenstraße Baulos ,,Märzenkeller" als Bundesstraße entbehr- lich gewordenen und aufgelassenen Stra- ßenzuges zur Gemeindestraße Verordnung des .Gemeinderates der Stadt Steyr, be- schlossen in der Sitzung vom 24. Novem- ber 1983, betreffend Erklärung eines auf- grund des Bundesstraßenausbaues B 115 Eisenstraße Baulos „Märzenkeller" als Bundesstraße entbehrlich gewordenen und aufgelassenen Straßenstückes zur Ge- meindestraße. Gemäß § 8 Abs. 1 Ziff. 4, § 8 Abs. 3, § 9 Abs. 3 und § 42 Oö. Landesstraßenverwal- tungsgesetz 1975, LGBI. 22, in Verbindung mit § 41 Abs. 2 Ziff. 4 des Statutes für die Stadt Steyr 1980, LGBI. Nr. 11, wird verordnet: 1. Die im Lageplan des Stadtbauamtes des Magistrates Steyr vom 18. Oktober 1983, Maßstab 1: l000, in roter Farbe dargestellte Fläche zwischen Straßen- Alt-km 20,69 und 22,61, wird als Gemein- destraße eingereiht und erklärt. II . Die Verordnung wird gemäß § 62 Statut für die Stadt Steyr 1980, LGBI. Nr. 11 , im Amtsblatt der Stadt Steyr kundge- macht. Die Planunterlagen liegen vom Tage der Kundmachung an im Baurechts- amt des Magistrates Steyr durch zwei Wochen zur öffentlichen Einsichtnahme auf. Die Rechtswirksamkeit tritt jedoch erst mit dem Tage der Auflassung der im § 1 bezeichneten Flächen als Bundesstraße ein. Der Bürgermeister: Franz Weiss 15 / 415
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