Amtsblatt der Stadt Steyr 1983/12
AmtlicheNachrichten------- und einer Ausladung von 15 cm S 45.- für jeden weiteren angefan- genen Meter in der Breite und jede angefangenen 5 cm in der Ausladung ein Zu- schlag von S 15.- b) Für Reklameschilder, da es sich bei solchen Anlagen um reine Reklameeinrichtung handelt, bis zu 1 m 2 S 150.- für jeden weiteren angefan- genen m 2 ist der aliquote Teil in Anrechnung zu bringen. c) Für Steckschilder (Firmen- hinweisschilder) in den ver- sch iedenen Herstellungsarten bis zu I m 2 S 30.- für Steckschilder bzw. Fir- menhinweisschilder, die über die vorgenannte Größenord- nung hinausgehen, per m 2 S 75.- d) Für Reklamegroßanlagen mit Neonbeleuchtung oder anderer Starkstromtechnik, da es sich auch hier um eine reine Reklameeinrichtung handelt, bis zu I m 2 S 150.- für jeden weiteren angefan- genen 111 2 ist der aliquote Teil in Anrechnung zu bringen. e) Für Vorlegefenster, Keller- licht- und Wa renaufzugs- schächte, Stufen u. ä. per m 2 S 30.- t) Fundamentverbreitungen, Stützpfeiler, neu aufzufüh- render Vorbauten aufgrund einer baubehördlichen Vor- schreibung, per m 2 S 30.- g) Vordächer in verschiedenen Ausführungen über Einfahr- ten, Geschäftseingängen, für jeden angefangenen m 2 S 60.- h) Automaten jeder Art, ob im Boden verankert oder an ei- ner Hausmauer befestigt, je Stück S 150.- i) Personenwagen, Reklame- säulen usw., je Stück S 150.- j) Für Vorgärten bei Gast- und Kaufüäusern, per m 2 S 60.- Handelt es sich bei ihnen jedoch um nich!periodische Einrichtungen bis zu einer Höchstdauer von sechs Mo- naten, beträgt die Gebühr per 111 2 und Monat S 5.- Der begonnene Monat gilt hiebei als ganzer Monat. Oh- ne Rücksicht auf die Aufstel- lungsdauer wird mindestens ein Monat berechnet. k) Fahrradständer vor Geschäf- ten und Eingängen, per Stück S 30.- 1) Für Leitungen zu privaten Zwecken, für Leitungen für Stark- und Schwachstrom oder als Kabel verlegt, pro lfm S 2.- 14/414 m)Für Rohrleitungen irgend- welcher Art auf öffentlichem Gut, pro lfm n) Für stabile Rollbahngeleise per lfm o) Für Industriegleisanlagen per lfm p) Für Verkaufshütten, Kioske usw. im Stadtgebiet, Anhe- bung ausgerichtet nach m 2 Flächenbedarf, per m 2 , unab- hängig von der Dauer der s 2.- s 8.- s 8.- Aufstellung S 150.- Diese Einrichtungen sind von vorstehender Gebühr befreit, wenn sie im Zusammenhang mit Veranstaltungen aus- schließlich wohltätiger oder gemeinnütziger Art errichtet werden. q) Für öffentliches Gut, das zur Grasnutzung vergeben wird, pro m 2 S -.20 r) Für öffentliches Gut, das zur gärtnerischen Nutzung oder feldmäßigen Nutzung heran- gezogen wird (Schrebergär- ten) pro m 2 S -.50 s) Für Schaukästen, Anschlag- tafeln von Vereinen und son- stigen Institutionen S 45.- t) Aufstellung von Zeitungsver- kaufsständern, pro Ständer S 150.- u) Baustelleneinrichtungen, Aufstellen von Containern, Verkaufsständen, Warenkör- ben u. a., pro 111 2 und Monat S 30.- 1 n den Tarifen gemäß dem Abs. 1 und 2 ist die Umsatzsteuer nach den Bestimmun- gen des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGB!. Nr. 223, in der jeweils geltenden Fassung nicht enthalten. III. Berechnung der Entgelte Trifft der Beginn einer Benützung nicht mit dem Beginn eines Kalenderjahres zu- sammen, so ist das Entgelt entsprechend der Restmonate des Kalenderjahres auf der Grundlage des Jahresentgeltes (Artikel II) zu berechnen. Die Berechnung beginnt mit dem Monat, der dem Beginn der Benützung fo lgt. IV. Ausnahmen Diese Tarifordnung findet keine An- wendung auf in Art. I Abs. 1 nicht ange- führte Benützungsarten, wie z. B. Tankan- lagen. In diesem Fall. sind Sondergestat- tungsverträge abzuschließen. V. Wirksamkeitsbeginn Diese Tarifordnung tritt am l. l. 1984 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Tarifordnung des Gemeinderates vom 25. 9. 1977, GHJ2- l585/77, außer Kraft. Der Bürgermeister: Franz Weiss Gehsteige räumen und streuen Gemäß der derzeit geltenden Bestim- mungen der Straßenverkehrsordnung sind die entlang des Hauses verlaufenden Geh- steige sowie die Zugänge zu den Garagen- ein- und -ausfahrten zu säubern und bei Glatteis oder Schneeglätte RECHTZEI- TIG mit Splitt zu bestreuen. Ist ein Geh- steig nicht vorhanden, so ist der Straßen- rand in einer Breite von einem Meter zu säubern und bei Glatteis oder Schneeglät- te RECHTZEITIG mit Splitt zu bestreu- en. Die Vernachlässigung dieser Verpflich- tung kann Schadenersatzansprüche nach sich ziehen. Im Interesse aller Mitbürger ersucht die Stadtverwaltung um Beach- tung dieser Verpflichtung. Magistrat Steyr, Baurechtsamt, Bau3- 6206/83 Erklärung und Auflassung öffentlicher Verkehrsflächen im Bereich Aschacher Straße, Spitalskystraße, Volksstraße und Stelzhamerstraße Verordnung des Gemeinderates der Stadt Steyr, be- schlossen in der Sitzung vom 24. Novem- ber 1983, betreffend die Erklärung und Auflassung öffentlicher Verkehrsflächen der Stadt Steyr aufgrund der Verlegung der Saaßer Bezirksstraße. Gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 5, § 9 Abs. 3 und 4 und § 45 Oö. Landesstraßenverwal- tungsgesetz 1975, LGBI. Nr. 22/1975 idgF., in Verbindung mit § 41 Abs. 2 Ziffer 4 und § 43 des Statutes für die Stadt Steyr I 980, LGBI. Nr. 11 /1980, wird ver- ordnet: § 1 Die Spitalskystraße, von der Kreuzung Aschacher Straße bis zur Volksstraße, und die Volksstraße, werden entsprechend der Plangrundlage des Stadtbauamtes vom 3. November 1983, in grüner Farbe darge- stellt, als öffentliche Verkehrsflächen der Stadt Steyr übernommen und zum Ort- schaftsweg erklärt. § 2 Die Übernahme des in § I genannten Ortschaftsweges ist notwendig, weil durch den Bau eines Verbindungstunnels durch die Stadt Steyr zwischen der Schwimm- schulstraße und der Tomitzstraße die Saa- ßer Bezirksstraße umgelegt werden muß und die bisherige Bezirksstraßentrasse weiterhin für den öffen !liehen Verkehr örtlich benötigt wird. § 3 Die Aschacher Straße, von der Kreu- zung Spitalskystraße bis zur Kreuzung mit der Stelzhamerstraße, und die Stelzhamer- straße, von der Aschacher Straße bis zur swyr
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