Amtsblatt der Stadt Steyr 1983/12

Amtliche Nachrichten~------ Anmeldung für Ganztagsschule Die Direktion der Ganztagsschule HS 2 Ennsleite gibt allen interessierten Eltern bekannt, daß sie ihre Kinder zum Besuch der Ganztagsschule im kommenden Schuljahr 1984/85 ab sofort, jedoch bis spätestens 13. Jänner 1984, anmelden kön- nen. Die Anmeldung kann entweder bei der Schulleitung der zuständigen Volksschule oder direkt in der Direktion der Ganztags- schule auf der Ennsleite, Otto-G löckel- Straße 6, vorgenommen werden. Anmel- deformulare sind in den Schulen erhältlich und dort wiederum bis spätestens 13. Jän- ner 1984 abzugeben. Nähere Auskünfte erteilt die Direktion der Ganztagsschule HS 2 Ennsleite, Otto- Glöckel-Straße 6, Tel. 22 05 54. Der Besuch der Ganztagsschule ist frei- willig und kostenlos. Der Schulbetrieb läuft täglich von 7.45 bis 17.05 Uhr (am Freitag von 7.45 bis 15. 15 Uhr). Eigene Schulbusse bringen die Schüler täglich aus den Stadtteilen Münichholz, Waldrand- siedlung, Hargelsberg, Dietach, Gleink, Resthof, Tabor zur Schule und nach Un- terrichtsschluß wiederum nach Hause. Das Mittagessen wird in Form eines komplet- ten Menüs verabreicht. Der Preis beträgt derzeit 25 Schilling. Magistrat Steyr, Magistratsdirektion, GemXIII-6090/83 Verordnung beschlossen in der Sitzung des Gemeinde- rates der Stadt Steyr vom 24. 11. 1983. Die Kanalbenützungsgebührenordnung der Stadt Steyr, beschlossen in der Sitzung des Gemeinderates am 29. 3. 1976, Zl. GemXIll-1506176, in der Fassung der Ge- meinderatsbeschlüsse vom 5. 12. 1978, GemXIII-2972/78, und vom 7. 2. 1980, GemXIII-6878/78, wird wie folgt geän- dert: Artikel I § 4 Abs. 3 der Kanalbenützungsgebüh- renordnung der Stadt Steyr hat zu lauten: „Im Gebührensatz ist die Umsatzsteuer nach den Bestimmungen des Umsatzsteu- ergesetzes 1972 in der jeweils geltenden Fassun!:\ 11id1l enlhallen." Artikel II Diese Verordnung tritt am 1. 1. 1984 in Kraft. Sie ist durch Verlautbarung im Amtsblatt der Stadt Steyr kundzumachen. Der Bürgermeister: Franz Weiss Magistrat Steyr, Baurechtsamt, Bau2- 55 I0/82 Be_bauungsplan Nr. 39 (Stadlmayrgründe) - Anderung Nr. 1. Kundmachung Gemäߧ 21 Abs. 4 Oö. Raumordnungs- su-yr gesetz, LGBI. Nr. 18/1972 idgF., wird in der Zeit vom 1. Dezember 1983 bis einschließlich 31. Jänner 1984 darauf hin- gewiesen, daß der Beb~uungsplan Nr. 39, ,,Stadlmayrgründe", Anderung Nr. 1, durch 6 Wochen, das ist vom 15. Dezem- ber 1983 bis einschließlich 31. Jänner 1984, zur öffentlichen Einsichtnahme beim Magistrat Steyr, Stadtbauamt, während der Amtsstunden aufliegt. Jedermann, der ein berechtigtes Inter- esse glaubhaft machen kann, ist berech- tigt, während der Auflagefrist schriftlich Anregungen oder Einwendungen beim Magistrat Steyr einzubringen. Das Plangebiet wird begrenzt durch die südliche Grundgrenze des Areals der Ta- borschule, die östliche und westliche Lie- genschaftsgrenze der Firma Möbel Leiner bis zur Bundesstraße B 122, sodann die östliche Straßenfluchtlinie der B 122 bis zur Wolfernstraße, die südliche Straßen- fluchtlinie der Wolfemstraße sowie die westlich der B 122 liegende Höhenstufe. Der Plan betriffl eine Aufzunung des bisher zweigeschossig bebaubaren Ge- schäftsgebietes auf vier Geschosse, die Verlegung der Wolfemer Landesstraße so- wie eine Anderung in der straßenmäßigen Erschließung des westlich der Bundesstra- ße gelegenen Betriebsbaugebietes. Der Bürgermeister: Franz Weiss Magistrat Steyr, Abt. X, Veterinärunterab- teilung, Vet-4882/83. Bekämpfung der Wutkrankheit - Ausgabe der amtlichen Hundemarken für 1984. Verlautbarung für Hundehalter Aufgrund der Bestimmungen des § 1 der Verordnung des Landeshauptmannes von OÖ. vom 23. 12. 1963, LGBI. Nr. 67/63, sind alle Hunde im Alter von über 8 Wochen durch amtliche Hundemarken zu kennzeichnen. Die Hundemarken für das Jahr 1984 werden in der Zeit vom 15. Dezember 1983 bis 15. Jänner 1984 während der Amtsstunden täglich von Montag bis Frei- tag in der Zeit von 8.30 bis 12 Uhr und an Dienstagen und Donnerstagen auch von 14 bis 16 Uhr im städtischen Veterinäramt des Magistrates Steyr, Redtenbachergasse Nr. 3, ausgegeben. Im Hinblick auf die in Österreich weit verbreitete Wutkrankheit werden alle Hundehalter aufgefordert, fristgerecht die Hundemarke, für welche eine Gebühr von S 7.- je Stück zu entrich- ten ist, im Veterinäramt abzuholen bzw. abholen zu lassen. Es wird darauf hingewiesen, daß gemäß § 2 o. a. Verordnung jeder Hundehalter verpflichtet ist, seinen Hund ab dem Alter von über 8 Wochen binnen 3 Tagen beim zuständigen Gemeindeamt anzumelden und Sorge zu tragen, daß die ausgegebene amtliche Hundemarke an öffentlichen Or- ten am Halsband oder Brustgurt des Hun- des sichtbar getragen wird. Ebenso ist die Beendigung der Hundehaltung bzw. ein Verlust der Hundemarke innerhalb von 3 Tagen zu melden. Diese Meldungen wer- den laufend während der für den Parteien- verkehr bestimmten Amtsstunden im Ve- terinäramt der Stadt Steyr entgegenge- nommen. Übertretungen der Anordnun- gen werden nach den Bestimmungen des § 63 Tierseuchengesetz bestraft. Der Bürgermeister: Franz Weiss Magistrat Steyr, Magistratsdirektion, GemXIII-2813/72 Verordnung beschlossen in der Sitzung des Gemeinde- rates der Stadt Steyr vom 24. 11. 1983. Die Kanalanschlußgebühr der Stadt Steyr, beschlossen in der Sitzung des Ge- meinderates der Stadt Steyr vom 31. 1. 1974, GemXIII-2883/72, in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom 1. 3. 1977, GemXIII-2883/72, wird wie folgt geändert: Artikel I § 3 Abs. 7 der Kanalanschlußgebühren- ordnung der Stadt Steyr hat zu lauten: ,,In der Kanalanschlußgebühr ist die Umsatz- steuer nach den Bestimmungen des Um- satzsteuergesetzes 1972, BGB!. Nr. 233/72, in der jeweils gültigen Fassung nicht ent- halten (Exklusivgebühr)." Artikel II Diese Verordnung tritt am 1. 1. 1984 in Kraft. Sie ist durch Verlautbarung im Amtsblatt der Stadt Steyr kundzumachen. Der Bürgermeister: Franz Weiss Magistrat Steyr, Magistratsdirektion, GHJ2-83/83 , GHJ2-1585/77 Tarifordnung für die Benützung öffentli- chen Gutes über den Gemeingebrauch hinaus Verlautbarung Der Gemeinderat der Stadt Steyr hat in seiner Sitzung vom 24. 11 . 1983 beschlos- sen, die nachstehende Tarifordnung be- treffend die Festsetzung der Entgelte für eine über den Gemeingebrauch hinausge- hende Benützung öffentlichen Gutes zu erlassen: I. Gegenstand Für eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Inanspruchnahme öffentli- chen Gutes sind nach Maßgabe der fol- genden Bestimmungen Entgelte an die Stadtgemeinde Steyr als Verwalterin des öffentlichen Gutes zu leisten. II. Tarife Für nachstehend angeführte Benützung öffen tlichen Gutes sind Jahresentgelte wie folgt zu entrichten: a) Für Einrichtungen von Ge- schäftsportalen, Warenschau- kästen, Portalschildem u. ä., bis zu einer Breite von 2 m 13/413

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