Amtsblatt der Stadt Steyr 1983/10

--~~-~~AmtlicheNachrichten------- 20. Zu Beginn des Publikumseinlasses müs- sen alle für die Veranstaltung vorgesehe- nen Räume bereits genügend erhellt sein. Die Beleuchtung und Sicherheitsbeleuch- tung im Veranstaltungsraum darf erst aus- geschaltet werden, sobald a lle Besucher und das Personal den Raum verlassen haben . Ab Besuchereinlaß bis zur völligen Leerung des Theaters müssen auch die Türen in den Verkehrs- und Fluchtwegen zumindest von innen ungehindert geöffnet werden können. 21. Das Feststellen brandhemmender Türen während einer Veranstaltung ist nicht ge- stattet. 22 . Die technischen Einrichtungen des Theaters und des Bühnenhauses dürfen grundsätzlich nur vom Theaterpersonal betreut werden. Ausnahmen hievon be- dürfen einer schriftlichen Vereinbarung mit der Theaterverwaltung. 23. Unbefugte haben ausnahmslos keinen Zu tri lt zu den technischen Betriebsräumen (wie Räume der Licht- und Tonregie, Bühnenhaus usw.). 24. Jeder störende Lärm und jede über den unbedingt notwendigen Veranstaltungs- und Betriebslärm hinausgehende unzu- mutbare Geräuschentwicklung ist tun- lichst - insbesondere nach 22 Uhr - zu vermeiden. 25. Technische Geräte von Mietern dürfen wenn überhaupt - nur nach Rückspra- che u1id mit Bewilligung des Pächters und nur in den genehmigten Räumen aufge- stellt werden. 26. Die au0iegende Brandschutzordnung ist genauestens einzuhalten. 27. Die Überlassung des Theaters durch den Pächter enthebt den Veranstalter nicht von der Verpflichtung zur Einholung der gesetzlich vorgesehenen Bewilligung bei den hiefür zuständigen Behörden. So hat der Veranstalter (Mieter) alle mit der betreffend ~n Veranstaltung verbundenen gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen und die vorgeschriebenen Genehmigungen rechtzeitig zu erwirken. Insbesondere hat er die Veranstaltung spätestens drei Wo- chen vor ihrer Durchführung bei der Be- zirksverwaltungsbehörde des Magistrates Steyr anzumelden. Die Erfüllung dieser Verpfüchtung muß vor der Veranstaltung dem Pächter auf sein Verlangen nachge- wiesen werden. Die erfolgte Anmeldung beim -Steueramt ist durch Vorlage der Anmeldebescheinigung unaufgefordert und rechtzeitig nachzuweisen. Der Veran- stalter (Mieter) haftet für alle Schäden, die der Theaterverwaltung oder dem Pächter aus einer Verletzung dieser Verpfüchtun- gen entstehen. 14/342 28. Amtlichen Kontrollorganen ist jederzeit der Zutritt zu jenen Räumen, in denen die Veranstaltung stattfindet, sowie zu allen mit der Veranstaltung im Zusammenhang stehenden Räumlichkeiten zu gestatten. Das Personal der Theaterverwaltung und des Pächters , der Sanität, Polizei und Feu- erwehr darf in Ausübung seiner Tätigkeit nicht behindert werden und hat, soweit erforderlich, Zutritt zu den vermieteten Räumen. 29. Der Veranstalter (Mieter) hat bei allen Veranstaltungen vorzusorgen, daß durch die Kartenausgabe die im Bewilligungsbe- scheid festgelegte Besucherzahl nicht ü bcrschritten wird . 30. Der Veranstalter (Mieter) bzw. der für die betreffende Veranstaltung Verantwort- liche hat während der Dauer der Veran- staltung einschließlich ihrer Vorbereitung und des Abbaues dafür zu sorgen, daß er selbst oder ein von ihm unter Angabe von Name, Wohnort und Fernsprechnummer genannter Bevollmächtigter anwesend bzw. leicht erreichbar ist. 3 1. Die administrative Durchführung von Veranstaltungen, wie der Kartenverkauf, der Kassen- und Ordnerdienst usw., ob- liegt dem Pächter. 32. Der vorgesehene Kassenraum ist zu be- nützen. 33. Für einen etwaigen behördlich vorge- schriebenen Sanitätsdienst, den ärztlichen Dienst, den polizeilichen Überwachungs- dienst und vor allem auch für die Brand- wache der städtischen Feuerwehr ist vom jeweiligen Veranstalter (Mieter) rechtzei- tig Vorsorge zu treffen. Mindestens ein Verbandskasten mit der nötigen Mindest- ausstattung ist an geeigneter Stelle anzu- bringen. 34. Für sämtliche vom Mieter eingebrach- ten Gegenstände übernimmt die Theater- verwaltung bzw. der Pächter keine wie immer geartete Haftung. 35. [)er Veranstalter (Mieter) ist verpflich- tet, alle durch ihn oder seine Beauftragten in das Theater eingebrachten Gegenstän- de unverzüglich nach Veranstaltungsende, spätestens aber bis zum Ende des verein- barten Benützungszeitraumes aus dem Theater bzw. dessen Nebenräumen auf seine Kosten zu entfernen. Kommt der Veranstalter (Mieter) dieser Verpfüchtung nicht nach, so ist die Theaterverwaltung bzw. der Pächter berechtigt, diese Gegen- stände auf Gefahr und Kosten des Veran- stalters (Mieters) zu entfernen oder entfer- nen zu lassen. überdies ist die Theaterver- waltung bzw. der Pächter berechtigt, diese Gegenstände ebenfalls auf Gefahr und Kosten des Veranstalters (Mieters) an je- dem beliebigen Ort lagern zu lassen. 36. Der Veranstalter (Mieter) ist dafür ver- antwortlich, daß alle Besucher und das von ihm beigestellte Personal das Theater und die benützten Nebenräume spätestens bis zum vereinbarten Zeitpunkt verlassen haben. Für Schäden, die aus der N ichtein- ha ltung dieser Bestimmung erwachsen, haftet der Veransta lter (Mieter). Dem Ver- anstalter (Mieter) ist es ohne ausdrückli- che Zustimmung nicht gestattet, außer Fotografen sonstige Gewerbetreibende zu der Veranstaltung zuzulassen. 37. Ton- , Bild- oder Filmaufnahmen sowie Übertragungen durch den ORF (Hörfunk oder Fernsehen, live oder versetzt) der Veranstaltungen oder Teilen derselben sind nur mit ausd rü cklicher Bewilligung der Theaterverwaltung und des Pächters gesta llet. 38. Bei Unzukömmlichkeiten behält sich die Theaterverwaltung bzw. der Pächter das Recht vo r, den betreffenden Veran- stal ter (Mieter) von der Durchführung weiterer Veranstaltungen auszuschließen. 39. Die für Besucher bestimmten Teile die- ser Haus- und Betriebsordnung sind im Foyer an gut sichtbarer Stelle anzuschla- gen. 40. Diese Verordnung lritl mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Amtsblatt der Stadl Steyr in Kraft. Der Bürgermeister: Franz Weiss Reinhaltungsverband Steyr und Umge- bung, Bau 6-4100/82 Öffentliche Ausschreibung über die Erd-, Baumeister- und Rohrverle - gungsarbeiten für die Errichtung des Hauptsammlers 1, 3 und 4 Garsten samt Regenbecken und Pumpwerk Sand und Regenbecken Garsten und der hiefür er- forderlichen maschinellen Ausrüstung. Die Unterlagen können gegen Kosten- ersatz von S 750.- ab 17. Oktober 1983 im Stadtbauamt des Magistrates der Stadt Steyr, Zimmer 301, sowie bei der Einlauf- stelle des Amtes der oö. Landesregierung, Kärntnerstraße 12, 4020 Linz, abgeholt werden. Die Anbote sind verschlossen und mit der Aufschrift „Hauptsammler Gar- sten" bis spätestens 14. November 1983, 8.45 Uhr, der Einlaufstelle des Magistrates Steyr, Zimmer 232, zu übermitteln. Die Anboteröffnungsverhandlung findet am gleichen Tag ab 9 Uhr im Magistrat Steyr, Stadtbauamt, Zimmer 310, statt. Für den RHV Steyr und Umgebung Der Obmann: Franz Weiss stt-yr

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