Amtsblatt der Stadt Steyr 1983/10

~~~~~--AmtlicheNachrichten------- b) eines anderen Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Appa- rates S 600.- je Apparat, in Betrieben mit mehr als acht solchen Apparaten S 1000.- je Apparat; c) einer Vorrichtung zur mechanischen Wiedergabe musikalischer Stücke oder Deklamationen (Klavierspielapparat, Sprechapparat u. a.) S 300.- je Vorrich- tung." Art. V Die Kundmachung dieser Verordnung erfolgt durch zweiwöchigen Anschlag an den Amtstafeln der Stadt. Diese Verord- nung tritt mit 1. Oktober 1983 in Kraft. Der Bürgermeister: Franz Weiss Magistrat Steyr, Magistratsdirektion Stellen- ausschreibung Ab Dezember 1983 wird für die neue Pflegeabteilung im Zentralaltersheim eine Diplomkrankenschwester oder ein Di- plomkrankenpfleger der allgemeinen Krankenpflege gesucht. Bewerber müssen den Nachweis der Sonderausbildung für diplomierte Angehörige des Krankenpfle- gedienstes gemäß § 57 b des Krankenpfle- gegesetzes, BGB!. Nr. 102/61 i. d. g. F., in Verbindung mit§ 10 lit. c der Verordnung, BGBI. Nr. 376/69, besitzen. Die Entloh- nung erfolgt nach den für den öffentlichen Dienst geltenden Vorschriften, Bewerbun- gen sind beim Personalreferat des Magi- strates Steyr, Rathaus, einzureichen. Der Bürgermeister: Franz Weiss Magistrat Steyr, Magistratsdirektion, K-7155 / 82 Haus- und Betriebsordnung für das Stadt- theater Steyr Verordnung des Gemeinderates der Stadt Steyr vom 20. September 1983 betreffend die Haus- und Betriebsordnung für das Stadttheater Steyr, Volksstraße 5. 1. Das Stadttheater Steyr, Volksstraße 5, mit seinen Räumlichkeiten (in der Folge als Theater bezeichnet) dient in erster Linie zur Abhaltung von kulturellen Ver- anstaltungen (vor allem Kinovorstellun- gen). Es steht aber auch für alle anderen in den Saalräumlichkeiten durchführbaren Veranstaltungen zur Verfügung. 2. Die Haus- und Betriebsordnung gilt für alle im Theater ständig oder nur vorüber- gehend beschäftigten Personen sowie für die Besucher. Dieser Personenkreis ist ver- pflichtet, die Bestimmungen dieser Haus- und Betriebsordnung einzuhalten. 3. Verstöße gegen diese Hausordnung wer- den, sofern sie nicht den Tatbestand einer strafrechtlich zu verfolgenden Handlung bilden, nach den entsprechenden, für Be- ste-yr dienstete der Stadt geltenden Vorschriften, bzw. den entsprechenden zivilrechtlichen Bestimmungen, geahndet. 4. Die Veranstalter, Veranstaltungsteilneh- mer und Besucher haben den Anweisun- gen der Theaterverwaltun g Folge zu lei- sten. 5. Der Zutritt zum Publikumsbereich so- wie zu den Nebenräumen ist außerhalb der Zeit der Veranstaltung, der festgeleg- ten Auf- und Abbauzeiten und Proben sowie Führungen nur den dort beschäftig- ten, zum Hause gehörenden Personen ge- stattet. 6. Zum Zwecke des Besuches von Veranstal- tungen darf das Theater nur von jenen Personen aufgesucht werden, welche die vom Veranstalter der jewei ligen Veranstal- tung geforderten Be uchsbedingungen (z. B. Besitz einer gültigen Eintrittskarte, ei- ner Einladung usw.) erfüllen. 7. Der Zutritt zum gesamten Künstlerbe- reich ist nur den bei der jeweiligen Veran- staltung auftretenden Künstlern sowie den in diesem Bereich dienstlich tätigen Perso- nen gestattet. 8. Für Schäden, die von Veranstaltern , Veranstaltungsteilnehmern oder Besu- chern verursacht werden, gelten , sofern nicht gesonderte Vereinbarungen getrof- fen werden , die einschlägigen straf- und zivilrechtlichen Bestimmungen. 9. Im Theater besteht Garderobepflicht. Die Garderobe wird ausschließlich auf Gefahr und Ko ten des Pächters betrie- ben. Die Garderobegebühr ist nach Maß- gabe des Tarifes von den Besuchern un- mittelbar bei der Garderobe zu entrichten. Der Veranstalter (Mieter) hat dafür zu sorgen, daß die Pflicht zur Garderobeab- gabe von den Besuchern beachtet wird. 10. Tiere jeglicher Art dürfen in das Theater nicht mitgenommen werden. Zu szeni- schen oder anderen Vorführungen dürfen nur zahme Tiere verwendet werden. Raubtiere und bissige Tiere sind in gut gesicherten Käfigen oder ähnlichen Ver- wahrnissen zu den Vorführungen zuzulas- sen. 11. Bestehende Rauchverbote, insbesondere im Foyer im 1. Stock sowie in sämtlichen technischen Betriebsräumen sind streng- stens einzuhalten. 12. Personen, die vor oder während einer Vorstellung Ru hestörungen verursachen oder begehen, sowie solche, die durch ihr sonstiges Ve~halten oder ihren Zustand berechtigtes Argernis erregen, können un- verzüglich vom Personal oder von den Organen der öffentlichen Sicherheit zum Verlassen des Hauses verhalten werden. 13. Für jede Veranstaltung ist von der Theaterverwaltung und dem Pächter ein Verantwortlicher zu bestellen, der für den ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstal- tung zu sorgen hat. Er hat das Einverneh- men mit dem Veranstalter und dem Brandschutzbeauftragten herzustellen, die Veranstaltung in allen Bereichen zu über- wachen , für einen klaglosen Ablauf Sorge zu tragen und sich nach Ablauf der Veran- staltung zu vergewissern, daß keine Be- schädigungen aufgetreten sind, sich keine Besucher mehr im Haus aufhalten und die benützten Räumlichkeiten sowie das Haus entsprechend verschlossen wurden. Er hat ferner den Organen der Überwachungsbe- hörde (Bundespo li zei Steyr) zu allen in die jeweilige Veranstaltung miteinbezogenen Räumen und Anlagen Zutritt zu gewäh- ren, die zur Wahrnehmung der Überwa- chungsaufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie die Abstellung allenfalls vorgefundener, behebbarer Mängel in die Wege zu leiten. Den Anordnungen des Verantwortlichen hat das bei der Veran- staltung eingesetzte Personal Folge zu lei- sten . 14. Der Pächter ist dafür verantwortlich, daß sich die WC-Anlagen in einem sanitär einwandfreien Zustand befinden. Im Win- ter hat er dafür Sorge zu tragen, daß Verkehrs- und Fluchtwege im Freien von Schnee und Glatteis gereinigt und gestreut werden. 15. Festgestellte Schäden am Haus bzw. an den technischen Einrichtungen sind sofort dem Pächter bzw. der Magistratsabteilung VI zu melden. 16. Das Theater, seine Nebenräume sowie die technischen Räumlichkeiten sind in einem sauberen Zustand zu halten. 17. Betriebsunfälle sowie Unfälle von Besu- chern sind sofort der Theaterverwaltung bzw. dem Pächter zu melden. 18. Bei der Henützung von Lichtquellen ist größtmögliche Sparsamkeit zu beachten. Der Veransta lter sowie das Persona l der Saalverwaltung ist verpflichtet, beim Ver- lassen eines Raumes das Licht abzuschal- ten sowie alle ohne Grund eingeschalteten Lichtquellen abzudrehen und auch haus- fremde Personen in höflicher Form zu sparsamer Verwendung von Lichtquellen anzuhalten. Sicherheitsbeleuchtungen dürfen nicht abgeschaltet werden. 19. Fluchtwege, Ausgänge, Durchgänge und Treppenhäuser dürfen nicht verstellt werden und sind stets von jeder Behinde- rung freizuhalten. 13/341

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