Amtsblatt der Stadt Steyr 1983/10

AmtlicheNachrichten------~ Schutzimpfung gegen Kinderlähmung in der Stadt Steyr l. Grundimpfung gegen Kinderlähmung In der Woche vom 14. bis 18. November wird im Gesundheitsamt des Magistrates Steyr, Redtenbachergasse 3, Zimmer 8, täglich in der Zeit von 8 bis 12 Uhr die erste Teilimpfung gegen Kinderlähmung durchgeführt. Dieser Impfung sollen alle noch nicht geimpften Kinder zugeführt werden, die 1982 oder 1983 geboren wur- den. Die Vollendung des dritten Lebens- monats ist jedoch Vora usselzu ng. Die zweite Teilimpfung der im November 1983 begonnenen Grundimpfung wird in der Zeit vom 9. bis 13. Jänner 1984 verab- reicht. Die dritte Teilimpfung wird noch gesondert im Amtsblatt bekanntgegeben und findet voraussichtlich Ende 1984 statt. 2. Dritte Teilimpfung der im Vorjahr be- gonnenen Schluckimpfung Impflinge, die im Rahmen der Grund- impfung 1982/83 die erste und zweite Teilimpfung erhalten haben, bekommen die dritte Teilimpfung gleichfalls in der Woche vom 14. bis 18. November in der Zeil von 8 bis 12 Uhr. Diese Teilimpfung ist zur Vervollständigung des Impfschutzes unbedingt notwendig. 3. Einmalige Auffrischungsimpfung in den Schulen Schüler, die in eine Grundschule eintre- ten (erste Schulstufe) und Entlaßschüler (achte Schulstufe, d. h. 8. Klasse der Volksschule oder einer Sonderschule bzw. 4. Klasse der l lauptschule oder einer all- gemeinbildenden höheren Schule) erhal- ten eine einmalige Auffrischungsimpfung voraussichtlich in der Zeil vorn 21. No- vember bis 7. Dezember 1983 in der Schu- le. 4. Einmalige Auffrischungsimpfung für Er- wachsene Wie Untersuchungen ergeben haben, ist der Impfschutz vieler Erwachsener nur mehr mangelhaft gegeben. Es wird daher allen Erwachsenen. deren letzte Ki nder- lähmungsschluckimpfung zehn Jahre oder länger zurückliegt, eine einmalige Auffri- schungsimpfung empfohlen. Die Möglich- keit dazu besteht vom 14. bis 18. Novem- ber 1983 sowie vom 9. bis 13. Jänner I984 jeweils von 8 bis 12 Uhr. Regiebeitrag S 10.- je Teilimpfung. Magistrat Steyr, Abt. II, Stadtrechnungs- amt, Ha-3700/82 Nachtragsvoranschlag der Stadt Steyr für das Jahr 1983 Kundmachung Gemäß § 50 Abs. 3 und § 51 Abs. 4 des Gemeindestatutes für die Stadt Steyr er- folgt folgende Verlautbarung: Der Nachtragsvoranschlag der Stadt Steyr für das Jahr 1983 liegt durch eine Woche, und zwar in der Zeit vom 14. No- 12/340 vember bis einschließlich 21. November 1983, im Stadtrechnungsamt, Rathaus, 3. Stock, Zimmer 214, zur öffentlichen Einsicht auf. Der Bürgermeister: Franz Weiss Magistrat Steyr, Magistratsabteilung V, F-395/73 Aktion „Essen auf Rädern" - Verkauf eines Zustellfahrzeuges Der bisher im Rahmen der Aktion „Es- sen auf Rädern" als Zustellfahrzeug in Verwendung gestandene Kastenwagen Steyr- Fiat 850 T, Fahrgestell-Nr. 358424, Motor-Nr. 3917506, erstmals 1975 zugelas- sen, wird im Zuge der Erneuerung des Fuhrparks verkauft. Das Fahrzeug befindet sich in fahrberei- tem Zustand und hat einen Schätzwert von S 6000. . Es kann während der Amts- stunden im städtischen Wirtschaftshof be- sichtigt werden . Kaufangebote sind in schriftlicher Form bis spätestens 31. Okto- ber 1983 im Sozialamt, Amtshaus Redten- bachergasse 3, einzureichen . Der Abteilungsvorstand: OSR. Mag. Johann Rabl Magistrat Steyr, Abteilung 1, VerkR-5468/83 Abstellung eines derelinquierten Pkw; Verbringung Mitteilung Unter der Umfahrung Seifentruhe an der Aichetgasse ist seit Monaten ein Pkw der Marke Saab, grün, älteres Baujahr, ohne Kennzeichen abgestellt. Da es der Polizei bisher nicht gelungen ist, den Ei- gentümer festzustellen, wurde das Fahr- zeug abgeschleppt und zum städtischen Wirtschaftshof verbracht. Dort wird es noch drei Monate ab Erscheinen dieses Amtsbla ttes aufbewahrt. Bis dahin kann es vom Eigentümer, der sich mit den erforderlichen Fahrzeugpa- pieren auszuweisen hat, gegen Ersatz der aufgelaufenen Kosten abgeholt werden. Bei Nichtmelden des Eigentümers inner- halb dieser Frist wird das Fahrzeug der Verwertung (Versteigerung oder Ver- schrottung) zugeführt. Der Abteilungsvorstand: OMR. Dr. Viol Magistrat Steyr, Magistratsdirektion, Gern-Erlaß 5120/82 Um dem interessierten Personenkreis die Änderung der Lustbarkeitsabgabeord- nung 1982 der Stadt Steyr auf diesem Weg zur Kenntnis zu bringen, erfolgt nachste- hend ein Abdruck dieser Verordnung, welche bereits mittels Anschlages an der Amtstafel der Stadt Steyr - 21. September 1983 - kundgemacht wurde: Änderung der Lustbarkeitsabgabeord- nung 1982 der Stadt Steyr Verordnung des Gemeinderates der Stadt Steyr vom 20. September 1983, mit der die Lustbar- keitsabgeabeordn ung 1982 der Stadt Steyr (Beschluß des Gemeinderates der Stadt Steyr vom 25. November 1982) geändert wird. Art. I Der § 1 - Abgabenausschreibung - der Lustbarkeitsabgabeordnung 1982 wird wie folgt geändert: ,,Aufgrund des § 1 Oö. Lustbarkeitsab- gabegesetz 1979, LGBI. Nr. 74, in der Fassung der Oö. Lustbarkeitsabgabege- setz-Novelle 1982, LGBI. Nr. 51, sowie der Oö. Lustbarkeitsa bgabegesetz-Novelle 1983, LG BI. Nr. 70, wird für die im Gemeindegebiet der Stadt Steyr veranstal- teten Lustbarkeiten (§ 2 Lustbarkeitsabga- begesetz) nach den Bestimmungen des Lustbarkeitsabgabegesetzes und den Be- stimmungen dieser Verordnung eine Ab- gabe eingehoben." Art. II Der § 3 - Ausmaß der Kartenabgabe im Sinne des§ 10 Lustbarkeitsabgabegesetz - Abs. 1 der Lustbarkeitsabgabeordnung 1982 wird wie folgt geändert: ,,Das Aus- maß der Kartenabgabe (Prozentualabga- be) beträgt 25 v. 100 des Preises oder Entgeltes, soweit nachstehend nichts ande- res bestimmt wird." Art. 111 Der § 5 - Pauschalabgabe nach dem Vielfachen des Einzelpreises im Sinne des § 16 Lustbarkeitsabgabegesetz-Abs. 2 der Lustbarkeitsabgabeordnung 1982 wird wie folgt geändert: Ziff. 1: ,,Lustbarkeiten, soweit in der Folge nichts anderes bestimmt ist, das 25fache des Einzelpreises oder Einsatzes je Tag." Ziff. 3: ,,Achterbahnen, Berg- und Tal- bahnen, Riesenräder täglich das 2fache des Einzelpreises für jeden vorhandenen Sitz." Ziff. 4: ,,Rodel- und Rutschbahnen täg- lich das _40fache des Einzelpreises." Ziff. 6: ,,Schießbuden täglich mit einer Frontlänge unter 5 m das IOfache, über 5 m Frontlänge das 15fache des Einzelprei- ses für 3 Schuß." Art. IV Der § 6 - Pauschalabgabe für den Betrieb von Apparaten im Sinne des § 17 Lustbarkeitsabgabegesetz - der Lustbar- keitsabgabeordnung 1982 wird wie folgt geändert: ,,Die Abgabe beträgt für jeden angefangenen Betriebsmonat für den Be- trieb a) eines Fußballtisches, Fußball- oder Hockeyspielapparates, Billards oder son- stigen mechanischen Spiel- oder Sportap- parates ohne elektronische oder elektro- mechanische Bauteile sowie von Kinder- reit- oder Kinderschaukelapparaten oder anderen für Kinder bestimmten Appara- ten S 60.- je Apparat; sk>yr

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