Amtsblatt der Stadt Steyr 1983/8

--~~~~~AmtlicheNachrichten~------ Magistrat Steyr, Magistratsdirektion, Präs - 317/81 Änderung der Vergabeordnung Beschluß des Gemeinderates der Stadt Steyr vom 7. 7. 1983, mit dem die Verga- beordnung für die Stadt Steyr und die Gemeinnützige Wohnungsgesellschaft der Stadt Steyr (Beschluß des Gemeinderates der Stadt Steyr vom 2. 4. 1981) geändert wird: Artikel I Der § 6 Z. 3 der Vergabeordnung wird wie folgt geändert: ,,Die Sicherstellung hat durch einen Haftungsrück]aß von 3 % (drei Prozent) des festgestellten Schluß- rechn ungsbetrages zu erfolgen." Artikel II Die Bestimmungen des Artikel I treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Amtsblatt der Stadt Steyr in Kraft. Der Bürgermeister: Franz Weiss Magistrat Steyr, Baurechtsamt, Bau 3 - 4053/82 Ausbau der Pyrachstraße - Erklärung als Ortschaftsweg Verordnung des Gemeinderates der Stadt Steyr, be- schlossen in der Sitzung vom 7. Juli 1983, betreffend den Ausbau der Pyrachstraße von km 0+000,00 bis km 0+291,50 und Erklärung als Ortschaftsweg. Gemäß §§ 8 Abs. 1 Ziffer 5, 9 Abs. 3 und 45 OÖ. Landesstraßenverwaltungsge- setz 1975, LGBI. Nr. 22/1975, in Verbin- dung mit § 41 Abs. 2 Zif. 4 und § 43 des Statutes für die Stadt Steyr 1980, LGBI. Nr. 11 / 1980, wird verordnet: I. Im Grundeinlösungsplan des Stadtbau- amtes, der einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildet, wird die im Maßstab 1:250 gelb lasiert dargestellte Fläche als öffentliche Verkehrsfläche der Stadt neu ausgebaut und als Ortschafts- weg erklärt und eingereiht. Die Notwen- digkeit des Ausbaues ergibt sich aus der derzeit ungenügenden Ausbaubreite und aus den Erfordernissen des Straßenver- kehrs. II. Die Verordnung wird gemäß § 62 des Statutes für die Stadt Steyr im Amtsblatt der Stadt Steyr kundgemacht. Die bezug- habenden Pläne liegen für 2 Wochen hin- durch während der Amtsstunden zur öf- fentlichen Einsichtnahme beim Magistrat Steyr, Baurechtsamt, auf. Der Bürgermeister: Franz Weiss Magistrat Steyr, Baurechtsamt, Bau 3 - 2171/80 Wolfemer Landesstraße, Baulos „Steyr", km 26,16 bis km 27,645 - Wiederherstel- lung unterbrochener Verkehrsbeziehun- gen 8/272 Verordnung des Gemeinderates der Stadt Steyr vom 7. Juli 1983 betreffend die Erklärung öffentli- cher Verkehrsflächen als Ortschaftswege und Auflassung einer Teilfläche eines Ort- schaftsweges der Stadt Steyr. Gemäß § 8 Abs. 1 Ziff. 5, § 9, § 42, § 45 und § 74 a, Landes-Straßenverwaltun_gsge- setz 1975, LGBI. Nr. 22/1975 i. d. g. F. in Verbindung mit § 41 Abs. 2 Ziff. 4 des Statutes für die Stadt Steyr, LGBI. Nr. 11 /1980, wird verordnet: § 1 Die im Grundeinlösungsplan des Amtes der oö. Landesregierung, Landes- baudirektion, Abteilung Straßenbau, vom 26. November 1982, GZ. 564-33/1982, in roter Farbe dargestellten Flächen werden als öffentliche Verkehrsflächen der Stadt übernommen und zum Ortschaftsweg er- klärt. § 2 Die im genannten, zugrunde liegen- den Grundeinlösungsplan, Teil III, in grü- ner Farbe dargestellten Flächen werden nach Fertigstellung des Straßenausbaues der Landesstraße als Verkehrsflächen der Gemeinde übernommen und als Ort- schaftsweg eingereiht. § 3 Die im genannten, zugrunde liegen- den Grundeinlösungsplan in gelber Farbe dargestellte Fläche wird als Ortschaftsweg aufgelassen und rekultiviert. § 4 Diese Verordnung wird gemäß § 62 Statut für die Stadt Steyr, LGBI. Nr. 11 / 1980, im Amtsblatt der Stadt Steyr kundgemacht. Die Planunterlage liegt vom Tage der Kundmachung an im Bau- rechtsamt des Magistrates Steyr für 2 Wo- chen zur öffentlichen Einsichtnahme auf und wird mit dem auf den Ablauf der zweiwöchigen Kundmachungsfrist folgen- dem Tage rechtswirksam, hinsichtlich des im § 2 genannten Straßenstückes jedoch erst mit dem Tage der Auflassung als Landesstraße. Die Auflassung des im § 3 genannten Straßenteilstückes wird erst mit dem Zeitpunkt der Verkehrsübernahme der neuen Trasse dieses Ortschaftsweges wirksam. Der Bürgermeister: Franz Weiss Magistrat Steyr, Magistratsdirektion, Gern VIII - 6476/82 Müllabfuhr; Gebührenregulierung Mitteilung A) Die mit Gemeinderatsbeschluß vom 7. 2. 1980, Gern VIII - 471/80, mit Wir- kung vom 1. Juli 1980 letztmalig festgeleg- ten Müllabfuhrgebühren werden mit Wir- kung vom 1. Juli 1983 neu festgesetzt. § 3 Abs. 1 der MülJabfuhrgebührenord- nung 1977, Gern VIII - 3783/76, hat demnach wie folgt zu lauten: § 3 Höhe und Berechnung der Gebühr ( 1) Die Gebühr beträgt vierteljährlich pro Müllbehälter a) bei wöchentlich zweimaliger Entleerung S 351.- b) bei wöchentlich einmaliger Entleerung S 177.- c) bei einmaliger Entleerung jede zweite Woche S 99.- B) In den obigen Preisen ist die gesetzliche Umsatzsteuer enthalten. Der Präsidialdirektor: MK Dr. Alphasamer Bekanntmachung Die Geschäftsleitung der „Gemeinnützi- gen WohnungsgeselJschaft der Stadt Steyr, Gesellschaft mit beschränkter Haftung" mit dem Sitz in Steyr gibt gemäß § 23 (4) des Gesetzes über GeselJschaften mit be- schränkter Haftung bekannt, daß der Jah- resabschluß der GeselJschaft zum 31.12.1981 nunmehr mit dem uneinge- schränkten Bestätigungsvermerk des ÖSTERREICHISCHEN VERBANDES GEMEINNÜTZIGER BAUVEREINI- GUNGEN-REVISIONSVERBAND ver- sehen ist und mit diesem Vermerk zum Handelsregister des Kreis- und Handels- gerichtes Steyr eingereicht wurde. ieden & hot•I 1bis Dienstag und Freitag ,,Grillabend" DIE EIGNUNGSPRÜFUNG an der Bundesbildungsanstalt für Kindergärtne- rinnen, Herbsttermin, findet am 12. Sep- tember 1983 um 8 Uhr in der neuen Schule Neue-Welt-Gasse 2/Schwirnm- schulstraße 13, statt. Das letzte Jahres- zeugnis ist mitzubringen. Wertsicherungen Ergebnis Juni 1983 Verbraucherpreisindex 1976 = 100 Mai 138,7 Juni 139,4 Verbraucherpreisindex 1966 = 100 Mai 243,4 Juni 244,6 Verbraucherpreisindex I 1958 = 100 Mai 310,1 Juni 311,7 Verbraucherpreisindex H 1958 = 100 Mai 311, 1 Juni 312,7 Kleinhandelspreisindex 1938"= 100 Mai 2348,6 Juni 2360,5 im Vergleich zum Lebenshaltungskostenindex 1945 = 100 Mai 2725,2 Juni 2738,9 1938 = 100 Mai 2314,6 Juni 2326,3 SU')T

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