Amtsblatt der Stadt Steyr 1983/5
Amtliche Nachrichten 3. Kommen Geräte zum Einsatz, welche auf einem Fahrzeug verladen sind, so ist für diese keine besondere Gebühr einzuheben. Eine Ausnahme bilden Pumpen. Beim Einsatz von Pumpen aller Art ist während der Dauer des Pumpens an Stelle des Stundenentgel- tes des Fahrzeuges das Stundenentgelt für die Pumpen in Rechnung zu brin- gen. 4. Die Reinigung und Wiederinstandset- zung der Geräte und Ausrüstung nach besonderen Einsätzen (z. B. Ölein- satz), die über das normale Ausmaß hinausgehen, wird nach dem dafür erforderlichen Zeit- und Materialauf- wand gesondert verrechnet. 5. Für nicht in der Tarifordnung ange- führte Dienst- und Sachleistungen sind angemessene Entgelte einzuhe- ben. 6. Für Sachleistungen zugunsten von Dienststellen der Stadtgemeinde Steyr werden keine Entgelte eingehoben, wohl aber können die unter ~ 3 D angeführten Entgelte verrechnet wer- den, falls beim jeweiligen Einsatz frei- willige Mitglieder der Feuerwehr zum Einsatz gelangen. 7. Für Brandwachen auf Märkten, Aus- stellungen und dergleichen werden - sofern keine Sachleistungen anfallen - nur die Mannschaftsentgelte verrech- net. 8. Für die Dauer- bzw. Sonderleistungen können Pauschalbeiträge vereinbart werden. 9. Bei einer Einsatzdauer bis zu einer halben Stunde ist nur ein Halbstun- densatz in Rechnung zu stellen. 10. Die tarifmäßigen Entgelte sind auch dann zu entrichten, wenn der betref- fende Einsatz ohne Erfolg geblieben ist. 11. Die Entgelte sind innerhalb einer Frist von vier Wochen nach ihrer Vor- schreibung zu entrichten. Werden die Entgelte nicht innerhalb der festge- setzten Zeit zur Einzahlung gebracht, so werden Verzugszinsen und Mahn- gebühren in der im allgemeinen Wirt- schaftsleben gültigen Höhe hinzuge- rechnet. 12. Fahrzeuge und Geräte dürfen aus Un- fallverhütungsgründen nur mit dem gliederungsmäßig vorgesehenen Per- sonal eingesetzt werden. 13. Die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Steyr haftet nicht für Unfälle von Personen oder für die Beschädigung von Sachen, die im Zusammenhang mit der Dienst- oder Sachleistung der Feuerwehr entstehen, sofern diese bei den Einsatzarbeiten unvermeidbar oder unvorhergesehen eintreten. Hie- von ist jeweils die betroffene Partei verbindlich in Kenntnis zu setzen. § 5 In dem nach dieser Tarifordnung ermit- telten Entgelt ist die Umsatzsteuer nach den Bestimmungen des Umsatzsteuerge- setzes 1972, BGB!. Nr. 232/72, in der jeweils geltenden Fassung nicht enthalten. § 6 Schlußbestimmungen Diese Tarifordnung wird mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Stadt Steyr wirksam. Gleichzeitig verlieren die bisher gelten- den Tarif- und Gebührenbestimmungen für die Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Steyr, insbesondere die Feuerwehr-Tarifordnung des Magistrates der Stadt Steyr, Gem- 6587177, beschlossen in den Sitzungen des Gemeinderates der Stadt Steyr vom 24. Oktober 1978 und vom 5. Dezember 1978, ihre Gültigkeit. Der Bürgermeister: Franz Weiss Magistrat Steyr, Magistratsdirektion, Präs-32/83 Fleischuntersuchungsgesetz Verordnung betreffend die Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung im Verwaltungsbereich des Magistrates der Stadt Steyr. Gemäß § 21 des Fleichuntersuchungs- gesetzes, BGB!. Nr. 522/82, wird zur Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung nachstehendes ver- ordnet: § 1 Als Schlachttage werden die Wochenta- ge Montag bis Freitag festgesetzt, sofern diese Werktage sind. § 2 Als Untersuchungszeiten wird an den Schlachttagen der Zeitraum zwischen 7 und 18 Uhr festgesetzt. An Samstagen, Sonn- und Feiertagen sowie von 18 bis 7 Uhr dürfen Untersuchungen nur in Aus- nahmefällen (wie z. B. Notschlachtungen) erfolgen. § 3 Diese Verordnung tritt am 1. April 1983 in Kraft. Der Bürgermeister: Franz Weiss Magistrat Steyr, Magistratsdirektion, Präs-32/83 Fleischuntersuchungsgesetz Verordnung betreffend die Durchführung der Kon- trolluntersuchung. Aufgrund des § 40 des Fleischuntersu- chungsgesetzes, BGBI. Nr. 522/82, wird verordnet: § 1 (1) In das Gebiet der Stadt Steyr einge- brachtes und zum gewerbsmäßigen Ver- kauf oder zur gewerbsmäßigen Verarbei- tung bestimmtes Fleisch, ausgenommen Wild und Geflügel, sowie Fleischwaren unterliegen der Kontrolluntersuchung. (2) Die Bestimmungen über die Kon- trolluntersuchung finden nicht Anwen- dung auf jenes Fleisch, das im Zuge seiner Verarbeitung durch Hitzekonservierung oder Tiefgefrieren dauernd haltbar ge- macht und verkaufsfertig vorverpackt wurde. (3) Unter verkaufsfertiger Vorverpak- kung im Sinne des Abs. 2 ist jene Verpak- kung zu verstehen, in der das Fleisch in unveränderter Form an den Konumenten (Letztverbraucher) abgegeben wird. § 2 (1) Fleisch im Sinne dieser Verordnung sind alle für den menschlichen Genuß verwendbaren Teile der der Untersuchung gemäß § I des Fleischuntersuchungsge- setzte unterliegenden Tiere. (2) Fleischwaren (Selch-, Wurstwaren und dgl.) im Sinne dieser Verordnung sind die aus Fleisch (Abs. 1) hergestellten Er- zeugnisse, die sich zum menschlichen Ge- nuß eignen oder hiefür bestimmt sind. § 3 (1) Die beabsichtigte Einbringung des Fleisches und der Fleischwaren ist so rechtzeitig anzuzeigen, daß die Kontroll- untersuchung nach Einlangen des Flei- sches umgehend durchgeführt werden kann. Die Anzeige hat beim Veterinäramt der Stadt Steyr, Redtenbachergasse 3, 4400 Steyr, Tel. 23 9 81/442, zu erfolgen. Zur Anzeige verpflichtet ist sowohl wer das Fleisch in die Gemeinde verfügungs- berechtigt einbringt als auch derjeinige, der verfügungsberechtigter Empfänger des Fleisches ist. (2) Bei der Kontrolluntersuchung ist der Untersuchungsschein vorzulegen. (3) Fleisch und Fleischwaren im Sinne der Verordnung sind unverzüglich nach der Einbringung in das Gebiet der Stadt Steyr zur Kontrolluntersuchung zu brin- gen. Vor Durchführung der Kontrollun- tersuchung dürfen Fleisch- und Fleischwa- ren nicht in Verkehr gebracht oder verar- beitet werden. § 4 Betriebe haben über in ihren Betrieb eingebrachtes Fleisch (Fleischwaren) ein Wareneingangsbuch zu führen, in welches das mit der Kontrolluntersuchung betrau- te Organ Einsicht zu nehmen berechtigt ist. Dieses Buch hat zur jederzeitigen Ein- sichtnahme aufzuliegen. § 5 (1) Die Kontrolluntersuchung wird Montag bis Freitag in der Zeit von 8 bis 12 Uhr im Veterinäramt der Stadt Steyr, Redtenbachergasse 3, 4400 Steyr, vorge- nommen. 23/171
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