Amtsblatt der Stadt Steyr 1982/12

Amtliche Nachrichten For1serzung von Seii e 26 nichts anderes bestimmt ist, das 40fache des Höchsteinzelpreises oder Höchsteinsatzes je Tag. 2. Karusselle täglich: a) bis zu 20 Sitzen das 25fache des Einzelpreises b) bei Vorhandensein von mehr als 20 Sitzen das 40fache des Einzel- preises. c) bei nicht mechanisch betriebenen Karussellen sowie bei Karussellen, welche ihrer Bauart nach nur für Kinder verwendet werden können, das 15fache des Einzelpreises. 3. Achterbahnen, Berg- und Talbah- nen, Riesenräder täglich das 2fache des Einzelpreises für jeden vorhan- denen Sitz. 4. Rodel- und Rutschbahnen täglich das 40fache des Einzelpreises . 5. Schaukeln aller Art täglich von nicht mehr als fünf Schiffen oder sonst kombinierten Sitzgelegen- heiten das Zehnfache des Einzel- preises, mehr als fünf Schiffe oder sonst kombin ierten Sitzgelegen- heiten das 20fache des Einzel- preises. 6. Schießbuden täglich mit einer Frontlänge unter 5 m das 3fache, über 5 m Frontlänge das 6fache des Einzelpreises für 3 Schuß. 7. Schaubuden, Würfelbuden und dgl. täglich mit einer Frontlänge unter 5 m das lüfache, über 5 m Frontlänge das 20fache des Einzel - preises. 8. Autodrom: a) bis zu 20 Wagen täglich das 25fa- che des Einzelpreises für jeden vor- handenen Sitz; b) mit mehr als 20 Wagen täglich das 40fache des Einzelpreises für jeden vorhandenen Sitz; 9. Velo- und Hippodrom täglich das 20fache des Einzelpreises für jeden vorhandenen Sitz. 10. Ge ldautomaten und Unterhal - tungsautomaten täglich das 30fa- che des Einzelpreises. 11 . Kraftmesser und Lungenprüfer täglich das lüfache des Einzel- preises. 12. Horoskope und andere Belustigun- gen täglich das lüfache des Einzel- preises . § 6 Pauschala bgabe für den Betrieb von Ap- paraten im Sinne des § 17 Lustbarkeitsab- gabegesetz Die Abgabe beträgt für jeden angefange- nen Betriebsmonat für den Betrieb a) eines Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschick- li chkeits- oder ähnlichen Apparates S 600.- je Apparat , in Betrieben mit mehr als 8 Apparaten S 1000.- pro Apparat , b) einer Vorrichtung zur mechanischen Wiedergabe musikalischer Stücke oder Deklamationen (Klavierspielapparat, Sprechapparat u. a.) S 300.- je Vorrich- tung. § 7 Pauschalabgabe nach der Anzahl der Mit- wirkenden im Sinne des§ 18 Lustbarkeits- abgabegesetz Für Musikvorträge von nicht mehr als drei Mitwirkenden in Gast- und Schankwirt- schaften, öffentlichen Vergnügungsloka- len, Buden oder Zelten und - soweit sie gewerbsmäßig dargeboten werden - an öffentlichen Orten (Straßen, Wegen, Plät- zen) oder in Höfen von Wohnhäusern ist eine Abgabe von S 3.- für jeden Tag und jeden Mitwirkenden zu entrichten. Für Musikvorträge von vier bis fünf Mitwir- kenden ist eine Abgabe von S 4.- und für Musikvorträge mit über fünf Mitwirken- den eine solche von S 5.- für jeden Tag und jeden Mitwirkenden zu entrichten. § 8 Pauschalabgabe nach der Größe des be- nutzten Raumes im Sinne des §19 Lust- barkeitsabgabegesetz 1. Für Veranstaltungen gemäß § 19 Abs. 1 Lustbarkeitsabgabegesetz beträgt die Abgabe S 3.- für je angefangene 10 Quadratmeter benützter Fläche. Für die im Freien gelegenen Teile der be- nützten Fläche, soweit sie gemäß § 19 Abs. 1 Lustbarkeitsabgabegesetz anzu- rechnen sind, ist die Hälfte dieses Sat- zes zu entrichten. 2. Die Abgabe für das Halten von Rund- funkempfangsanlagen an öffentlichen Orten, in Gast- und Schankwirtschaften sowie in sonstigen jedermann zugäng- lichen Räumen beträgt täglich S 0.30 für je angefangene 10 Quadratmeter benützter Fläche. § 9 Pauschal nach der Art des Betriebes im Sinne des § 20 Lustbarkeitsabgabegesetz 1. Die Abgabe für das Halten von be- triebsfähigen Kegelbahnen in Gast- und Schankwirtschaften, sofern diese lediglich der Unterhaltung dienen, be- trägt S 30.-, für jeden angefangenen Monat. 2. Für Kegelbahnen, auf denen haupt- sächlich aus Gewinnabsichten mit Ein- sätzen und Seitenspielen geschoben wird , beträgt diese Abgabe S 200.-, für jeden angefangenen Monat. 3. Für den Betrieb von Kegelbahnen auf Marktfesten, Wiesenfesten, Herbstfe- sten usw. beträgt die Abgabe täglich S 30.-. § 10 Sonderabgabe von der Roheinnahme im Sinne des § 23 Lustbarkeitsabgabegesetz 1. Künstlerisch besonders hochstehende Lustbarkeiten der in § 2 Abs. 4 Ziff. 8, 10 und 11 bezeichneten Art, deren Geschäfts- und Kassenführung den An- forderungen entspricht, die an kauf- männisch geleitete Unternehmen übli - cherweise gestellt werden, werden zu einer Abgabe von 5 v. 100 der Rohein- nahme herangezogen. 2. Zirkusvorführungen, deren Geschäfts- und Kassenführung den Anforde- rungen entspricht, die an kaufmänni - sche Unternehmen üblicherweise ge- stellt werden, werden zu einer Abgabe von 10 v. 100 der Roheinnahme heran- gezogen. 3. Tanzübungen (Perfektionen) in Tanz- schu len, sofern sie sich nicht wesentlich vom Unterrichtsbetrieb unterscheiden, werden, sofern deren Geschäfts- und Kassenführung den Anforderungen entspricht, die an kaufmänn isch geleite- te Unternehmen üblich erweise gestellt werden , zu einer Abgabe von 10 v. 100 der Roheinnahme herangezogen . § 11 Höhe der Abgabe im Sinne des § 25 Lustbarkeitsabgabegesetz bei Verwendung von Abgabekarten gemäß § 24 Lustbar- keitsa bgabegesetz Bei Verwendung von Abgabekarten ge- mäß § 24 Lustbarkeitsabgabegesetz wird die Höhe der Abgabe unter Bedachtnah- me auf die Bestimmungen des § 14 Lust- barkeitsabgabegesetz bescheidmäßig fest- gesetzt und beträgt S 1.- bis S 2.- für jeden Besucher. Für Nachtlokale, Bars und Ka- baretts beträgt der Abgabebe trag pro Be- sucher S 3.-; für sonstige Lokale ist die Abgabe im Verhältnis dazu zu bemessen. § 12 Wirksamkeit Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 1983 in Kraft. Gleichzeitig wird die Verordnung des Gemeinderates vom 23. September 1976 betreffend die Lust- barkeitsabgabe in der zuletzt geltenden Fassung aufgehobe n. FROHE WEIHNACHTEN UND EIN PROSIT NEUJAHR WÜNSCHT ALLEN SEINEN KUNDEN Kerbl GES. MBH. u. CO. KG AUTO-, BAU- UND KÜHLERSPENGLEREI Steyr, Ennser Straße 68, Tel. 62 8 89 ■ ■ Pyrachstraße 1, Tel. 22 781 3 28 / 472 steyr

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