Amtsblatt der Stadt Steyr 1982/12
Amtliche Nachrichten Magistrat Steyr, Abt. X, Veterinärunterab- teilung, Vet-5500/82 Bekämpfung der Wutkrankheit - Ausgabe der Hundemarken für 1983 Verlautbarung für Hundehalter Auf Grund des § l der Verordnung des Landeshauptmannes von OÖ. vom 23 . Dezember 1963, LGBI. Nr. 67 /63, sind a lle Hunde im Alter von über acht Wo- chen durch amtliche Hundemarken zu kennzeichnen. Die Hundemarken für das Jahr 1983 werden in der Zeit vom 15. Dezember 1982 bi s 15. Jänner 1983 wäh - rend der Amtsstunden, täglich von Mon- tag bis Freitag in der Zeit von 8.30 bis 12 Uhr und an Dienstagen und Donners- tagen auch von 14 bis 16 Uhr in der Veterinärunterabteilung des Gesundheits- amtes Steyr, Redtenbachergasse 3, ausge- geben. Im Hinblick auf die noch immer herr- schende Wutkrankheit im Jahre 1982 wer- den die Hundehalter aufgefordert, fristge - recht die Hundemarke, für welche eine Gebühr von 7 Schi ll ing je Stück zu ent- richten ist, im Veterinäramt abzuholen bzw. ab holen zu lassen. Es wird darauf hingewiesen, daß gemäß § 2 o. a. Verordnung jeder Hundehalter verpflichtet ist, seinen Hund ab dem Alter von über acht Wochen binnen drei Tagen beim zuständigen Gemeindeamt anzumel- den und Sorge zu tragen, daß die ausgege- bene amtliche Hundemarke an öffent- lichen Orten am Halsband oder Brustgurt des Hundes sichtbar getragen wird. Eben- so ist die Beendigung der Hundehaltung bzw. ein Verlust der Hundemarke inner- halb von drei Tagen zu melden. Diese Meldungen werden laufend während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden in der Veterinärunterabtei- lung iII?-. Gesundheitsamt entgegengenom- men. Ubertretungen der Anordnungen werden nach den Bestimmungen des § 63 Tierseuchen gesetz bestraft. Der Bürgermeister: Franz Weiss Verordnung des Gemeinderates der Stadt Steyr vom 25. November 1982, betreffend die Lust- barkeitsabga be (Lustbarkeitsabgabeord- nung 1982 der Stadt Steyr) . § 1 Abgabenausschrei bung Aufgrund des § 1 OÖ. Lustbarkeitsabga- begese tz 1979, LGBI. N r. 74179, in der Fassung der OÖ. Lustbarkeitsabgabege- setznovelle 1982, LGBI. Nr. 51/ 82, wird für die im Gemeindegebiet der Stadt Steyr veranstalteten Lustbarkeiten (§ 2 Lustbar- keitsabgabegesetz) nach den Bestimmun- gen des Lustbarkeitsabgabegesetzes und den Bestimmungen dieser Verordnung eine Abgabe eingehoben. 26/470 § 2 Abgabenschuld und Haftung im Sinne des § 5 Lustbarkeitsabgabegesetz Abgabenschuldner ist der Veranstalter. Wer zur Anmeldung verpflichtet ist, ohne selbst Veranstalter zu sein, haftet neben dem Veranstalter als Gesamtschuldner. Werden mehrere, sonst einzeln wirtschaft- lich selbständige Lustbarkeitsveranstal- tungsbetriebe (§ 2 Abs. 2, insbesondere Abs . 4) im gegebenen Fall zu einer einzi - gen Veranstaltung zusammengefaßt, haf- ten neben dem Veranstalter der letzteren auch die Veranstalter der darin zusam- mengefaß ten einzelnen Lustbarkeiten als Gesamtschuldner. § 3 Ausmaß der Kartenabgabe im Sinne des § 10 Lustbarkeitsabgabegesetz 1. Das 1 usmaß der Kartenabgabe (Pro- zentualabga be) beträgt 25. v. 100 des Preises oder Entgeltes, soweit nachste- hend nichts anderes bestimmt wird. 2. a) Für Vorführungen von Bildstreifen beträgt die Abgabe bei einem Jah- resbruttoumsatz bis einschließlich S 300.000.- 0 v. 100, von 300.001.- 3 v. -100 und dann jewe ils mit Errei- chung eines Umsatzes von weiteren S 100.000.- um 1 Prozent mehr, bis maximal 10 Prozent des Preises oder Entgeltes. b) Für Bildstreifen, die die „Gemein- same Filmprädikatisierungskommis- sion österreichischer Bundesländer" mit dem Prädikat „Besonders wert- voll", ,,Wertvoll" und „Sehenswert" beze ichnet sowie für Bildstreifen aus der Liste der Aktion „Der gute F ilm", die auf Empfehlung oder Initiative der Vertrauenspersonen dieser Aktion in das Spielprogramm der Steyrer Kinos aufgenommen werden wie auch für Bildstreifen, die an läßlich einer als Pensionisten- veranstaltung deklarierten Kinovor- stellung vorgeführt werden, wird keine Lustbarkeitsabgabe eingeho- ben . c) Die Einstufung erfolgt für jedes Ki- nounternehmen vorläufig nach dem Jahresbruttoumsatz des vorange- gangenen Kalenderjahres. Die im Monat einzubringende Abgabe ist bis zum 10. des darauffolgenden Monats abzurechnen und einzuzah- len. Die Einzahlung gilt bis zur Jahresabrechnung als Akontozah- lung. d) Nach Ablauf jedes Abrechnungsjah- res (Kalenderjahres) ist nach Er- mittlung des tatsächlichen Jahres- bruttoumsatzes für dieses abgelaufe- ne Abrechnungsjahr der endgültige Steuersatz mit Bescheid festzuset- zen . e) Unter Jahresbruttoumsatz im Sinne dieser Abgabeordnung ist die Sum- me aller Preise oder Entgelte ohne jeden Abzug zu verstehen, die für die Zulassung zur Vorführung von Bildstreifen vereinnahmt werden. f) Hat der Veranstalter von Filmvor- führungen nicht während des gan- zen Kalenderjahres Filmvorfüh- rungen dargeboten (zeitweilige Schließung) oder Vermietung des Kinolokales an andere Veranstalter, Neueröffnung des Betriebes wäh- rend des Kalenderjahres usw.), so ist der der Festsetzung des Steuersatzes zugrunde zu legende Jahresbrut- toumsatz in jener Höhe anzuneh- men, in der er sich unter Zugrunde- legung der tatsächlich erzielten Ein- nahmen bei ganzjährigem Betrieb ergeben hätte. Bei Inbetriebnahme neuerrichteter Kinounternehmen ist als vorläufiger Steuersatz jener Steuersatz anzunehmen, der für Ki- nounternehmer ähnlicher Lage und Größe festgestellt wurde. 3. Für Variete- und Kabarettauffüh- rungen von künstlerischem und thea- termäßigem Charakter, die vor Stuhl- reihen stattfinden und bei welchen die Verabfolgung von Speisen und Geträn- ken sowie das Rauchen und Tanzen seitens der Besucher und der Veranstal- tung ausgeschlossen ist, beträgt die Ab- gabe 15 v. 100 des Preises oder Entgel- tes. 4. Für Veranstaltungen der im § 2 Abs. 4 Ziff. 8, 10 und 11 Lustbarkeitsabgabe- gesetz, bezeichneten Art, das sind bei- spielsweise Vorführungen von Licht- und Schattenbildern, Theatervorstei- lungen, Konzerte, Vorträge, Vorle- sungen, beträgt die Abgabe 11 v. 100 des Preises oder Entgeltes; wenn bei den in diesem Absatz angeführten Ver- anstaltungen jedoch Laien (Dilettan- ten) auftreten, beträgt die Abgabe 15 v. 100 des Preises oder Entgeltes. 5. Für Amateursportveranstaltungen der im § 2 Abs. 4 Ziff. 7 Lustbarkeitsabga- begesetz angeführten Art beträgt die Abgabe 15 v. 100 des Preises oder Entgeltes. § 4 Pauschalabgabe nach der Roheinnahme im Sinne des § 15 Lustbarkeitsabgabege- setz Die Pauschalabgabe nach der Roheinnah - me beträgt 20 v. 100 der voraussichtlichen oder festgestellten Roheinnahme , soweit sie nicht nach den Bestimmungen der §§ 16 bis 20 Lustbarkeitsabgabegesetz zu be- rechnen ist. § 5 Pauschalabgabe nach dem Vielfachen des Einzelpreises im Sinne des § 16 Lustbar- keitsabgabegesetz 1. Für Volksbelustigungen der im§ 2 Abs. 4 Ziff. 2 Lustbarkeitsabgabegesetz, be- zeichneten Art wird die Pauschalabga- be nach dem Vielfachen des Einze l- preises oder Einsatzes berechnet. Als Einzelpreis gilt der Höchsteinzelpreis für erwachsene Personen. 2. Das Ausmaß der Pauschalabgabe be- trägt für: 1. Lustbarkeiten, soweit in der Folge Fortsetzung auf Seile 28 steyr
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