Amtsblatt der Stadt Steyr 1982/11
AmtlicheNachrichten~~--~~ Magistrat Steyr, Mag.-Abt. V, Verwaltung des Zentralaltersheimes Ausschreibung über die Lieferung von Lebensmitteln (Brot, Fk:isch, Mehl, Zucker und Teigwa- ren) für das erste Halbjahr 1983. Ungefähre Mengen : Schwarzbrot 4.000 kg Weißbrot 3.200 kg Semmeln 9.200 kg Fleisch 20.000 kg Wurstwaren 5.000 kg Mehl 4.900 kg Zucker 4.000 kg Teigwaren 1.800 kg Offerte sind bis 30. November 1982 in der Verwaltung des Zentralaltersheimes einzubringen. Der Verwalter: OAR Kolb Magistrat Steyr, Magistratsdirektion, Ha-3700/82 Voranschlag der Stadt Steyr für das Jahr 1983 Kundmachung Der Voranschlag der Stadt Steyr für das Jahr 1983 liegt durch eine Woche, und zwar in der Zeit vom 3. Dezember bis einschließlich 10. Dezember 1982 im · Stadtrechnungsamt, Rathaus, 3. Stock, Zimmer 214, zur öffentlichen Einsichtnah- me auf. Hievon erfolgt gemäß § 50 Abs. 3 des Gemeindestatutes für die Stadt Steyr die Verlautbarung. Der Bürgermeister : Franz Weiss Gemeinn. Wohnungsges . der Stadt Steyr, GesmbH, Steyr-Rathaus, Liegenschafts- verwaltung Öffentliche Ausschreibung über Lieferung von Heizöl „leicht" für das Jahr 1983 an die Bedarfsstellen der GWG der Stadt Steyr. Die Anbotunterlagen können ab 2. 12. 1982 in der Liegenschaftsverwaltung der Stadtgemeinde Steyr, Rathaus, II. Stock, Zimmer 222, abgeholt werden. Die Anbo- te sind verschlossen und versehen mit der Aufschrift „Heizöllieferung für die GWG der Stadt Steyr im Jahre 1983" bis späte- stens 9. Dezember 1982, 9 Uhr, in der Einlaufstelle des Magistrates Steyr, Rat- haus, II. Stock, Zimmer 232, abzugeben. -Die Anbotsöffnung findet am gleichen Tag ab 10 Uhr in der Liegenschaftsverwal- tung, Rathaus, II . Stock, Zimmer 222, statt. Der GWG der Stadt Steyr erwächst durch die Annahme der Anbote keine wie immer geartete Verpflichtung gegenüber den Anbotstellern. Der Abteilungsvorstand: OAR Brechtelsbauer 24/432 Magistratsabteilung VI , Liegenschaftsverwaltung, GHJ2- l 100 Öffentliche Ausschreibung über die Lieferung von festen und flüssi- gen Brennstoffen für die Heizstellen der Stadtgemeinde Steyr im Jahre 1983 . Die Anbotunterlagen können ab 2. 12. 1982 in der Liegenschaftsverwaltung der Stadtgemeinde Steyr, Rathaus , II. Stock, Zimmer 222, abgeholt werden. Die Anbo- te sind verschlossen und versehen mit der Aufschrift „Lieferung von festen und flüs- sigen Brennstoffen für die Stadtgemeinde Steyr im Jahre 1983" bis spätestens 9. De- zember 1982, 9 Uhr, in der Einlaufstelle des Magistrates Steyr, Rathaus, II. Stock, Zimmer 232, abzugeben. Die Anbotsöff- nung findet am gleichen Tage ab 10 Uhr in der Liegenschaftsverwaltung der Stadt- gemeinde Steyr, Rathaus , II. Stock, Zim- mer 222, statt. Der Stadtgemeinde Steyr erwächst durch die Annahme der Anbote keine wie immer geartete Verpflichtung gegenüber den Anbotstellern. Der Abteilungsvorstand : OAR Brechtelsbauer Gemeinn. Wohnungsges. der Stadt Steyr, GesmbH, Rathaus Bekanntmachung Die Geschäftsleitung der „Gemeinnüt- zigen Wohnungsgesellschaft der Stadt Steyr, Gesellschaft mit beschränkter Haf- tung" mit dem Sitz in Steyr gibt gemäß § 23 (4) des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung bekannt, daß der Jahresabschluß der Gesellschaft zum 31. Dezember 1981 zum Handelsregister des Kreis- und Handelsgerichtes Steyr eingereicht wurde. Magistrat Steyr, Mag.-Abt. V, Verwaltung des Zentralaltersheimes Öffentliche Ausschreibung über Lieferung und Aufstellung von ca. 14 kompletten Zimmereinrichtungen für !- Bett-Zimmer und ca . 15 komplette Zim- mereinrichtungen für 2-Bett-Zimmer für Senioren. Die Anbotunterlagen können ab 15. November in der Anstaltsverwaltung, Hanuschstraße 1, Zimmer 3, während der Amtsstunden abgeholt werden. Die Anbo- te sind bis 30. November, 9 Uhr, in der Anstaltsverwaltung verschlossen und ent- sprechend gekennzeichnet abzugeben. Die Anboteröffnung findet am gleichen Tag um 10 Uhr dortselbst statt. Der Stadt Steyr erwächst durch die Annahme der Anbote keine wie immer geartete Verpflichtung gegenüber dem Anbotsteller. Der Verwalter: OAR Kolb Verordnung des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 28. September 1982 zum Schutze von un- mündigen Minderjährigen vor unüberleg- ten Geldausgaben. Gemäß § 52 Abs . 4 der Gewerbeord- nung 1973 in der Fassung der Gewer- beordnungsnovelle 1981 , BGB!. Nr. 619 /1981, wird verordnet: § 1 Zum Schutz von unmündigen Minder- jährigen vor unüberlegten Geldausgaben wird die Ausübung gewerblicher Tätig- keiten mittels Zuckerl-, Süßwaren-, Kau- gummi- , Spielzeug- und sonstiger Auto- maten, die erfahrungsgemäß besonders auf die Inanspruchnahme durch unmün- dige Minderjährige ausgerichtet sind, für den Verwaltungsbereich der Stadt Steyr an folgenden öffentlich zugänglichen Or- ten untersagt : 1. Im Umkreis von 200 m von Schulen, die von unmündigen Minderjährigen, das sind Personen, die das 14. Lebens- jahr noch nicht vollendet haben, be- sucht werden. Die Entfernung ist bei einem eingefriedeten Schulareal von den straßenseitigen Zugängen zu die- sem Areal, ansonsten von den Eingän- gen des Schulgebäudes zu messen . 2. Im Umkreis von 50 m von sämtlichen Aufnahmestellen der öffentlichen Ver- kehrslinien, gemessen von den Aufstel- lungsorten der Haltestellentafeln (Standsäulen oder sonstige Anbrin- gungsarten) . Bei Doppelhaltestellen sind als Meßpunkte die jeweils äußeren Haltestellentafeln heranzuziehen. 3. Bei etwaigen Schulbushaltestellen, die von unmündigen Minderjährigen be- nützt werden, ist Ziffer 2 sinngemäß anzuwenden. 4. In und im Umkreis von 200 m von den in den lit. a- f angeführten Anlagen, gemessen aus deren Eingängen: a) in Kindergärten b) in Spielhallen c) in Kinos d) auf Sportplätzen und Kinderspiel- plätzen e) im Stadtbad und in allgemein zu- gänglichen Freibädern t) auf dem Campingplatz. § 2 Übertretungen dieser Verordnung wer- den gemäß § 367, Ziffer 15, Gewerbeord- nung 1973, in der Fassung der Gewer- beordnungsnovelle 1981 , BGBI. Nr. 619/1981 , mit Geldstrafen bis zu 20.000 Schilling oder mit Arreststrafen bis zu vier Wochen bestraft. § 3 Diese Verordnung ist gemäß § 62 des Stadtstatutes 1980 im Amtsblatt der Stadt Steyr sowie durch Anschlag an die Amts- tafel in der Dauer von zwei Wochen kundzumachen. § 4 Diese Verordnung tritt gemäß § 62 des Stadtstatutes 1980 mit 15. Oktober 1982 in Kraft. Der Bürgermeister: Franz Weiss
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