Amtsblatt der Stadt Steyr 1982/10a

Amtliche Nachrichten 3. Einmalige Auffrischungsimpfung in den Schulen Schüler, die in eine Grundschule eintre- ten (1. Schulstufe) und Entlaßschüler (8. Schulstufe, d. h. 8. Klasse der Volksschule oder einer Sonderschule bzw. 4. Klasse der Hauptschule oder einer allgemein bilden- den höheren Schule) erhalten eine einma- lige Auffrischungsimpfung voraussich~lich in der Woche vom 22. November bis 3. Dezember 1982 in der Schule. 4. Einmalige Auffrischungsimpfung für Er- wachsene Wie Unters uchungen ergeben haben, ist der Impfschutz vieler Erwachsener nur mehr mangelhaft gegeben. Es muß daher allen Erwachsenen, deren letzte Kinder- lähm ungsschluckimpfung zehn Jahre und länger zurückliegt, eine einmalige Auffr_i- schungsimpfung empfohlen werden. Die Möglichkeit dazu besteht vom 15. bis 19. November 1982 sowie vom 10. bis 14. Jänner 1983, jeweils von 8 bis 12 Uhr, Regiebeitrag S 10.- je Teilimpfung. Der ·Gemeinderat der Stadt Steyr hat in 1 Durchführung des § 34 (2) der Schulbau- und -einrichtungsverordnung, LGBI. 13 / 1962, in der Sitzung am 16. September 1982 nachstehende Brandschutz- ordnung für die öffentlichen Steyrer Pflichtschulen erlassen: 1) Zweck: Die Brandschutzordnung dient der Verhü- tung des Entstehens und des Weitergrei- fens von Bränderi sowie der Sicherstellung einer wirksamen BranG!bekämpfung und damit der Verhinderung bzw, Einschrän- kung einer Gefährdung von Menschen und Sachwerten in den Schulen. 2) Brandschutzbeauftragter: Zur Durchführung und Überprüfung der Einha ltung der erforderlichen Brand- schutzmaßnahmen ist ein Brandschutzbeauftragter samt einem Stellvertreter des Brandschutzbeauftragten aus dem Lehrkörper jeder Schule zu be- stellen. Diese sind auf dem Gebiet des Brandschutzes ausbilden zu lassen. Zu den Aufgaben gehören insbesondere: a) Die Durchführung jährlicher Sichtkon- trollen an Handfeuerlöschern, Wand- hydranten, Alarmanlagen sowie der Kennzeichnung und der Freihaltung der F luchtwege und der Schulzufahr- ten. 42 / 390 b) Die Meldung der festgestellten Mängel an den Leiter der Schule und an den gesetzlichen Schulerhalter (Mag. A~t. VI). Ein Durchschlag der Meldung 1st an das Schulamt zu übermitteln. c) Die Erstellung des Brandschutzplanes in Zusammenarbeit mit der Feuerwehr und der Schulkonferenz. d) Die Brandschutzordnung ist alljährlich zu Beginn des Schuljahres dem gesam- ten Lehr- und sonstigen Schulpersonal nachweisbar zur Kenntn is zu bringen. Im Falle einer Verwendung von Schul- räumen für schu lfremde Zwecke ist die Brandschutzordnung dem mit der Durchführung der Veranstaltung Be- trauten zur Kenntnis zu bringen. e) Die Anbringung des Anschlagblattes ,,Verhalten im Brandfall" in allen Ge- schossen des Schulgebäudes sowie der Brandschutzordnung und des Brand- schutzplanes im Schulgebäude. f) Die Regelung des Verhaltens der wäh- rend des Schulbetriebes im Schulbe- reich Anwesenden im Brandfall. g) Oie Führung des Brandschutzbuches. 3) Brandschutzplan: Der Brandschutzplan hat die Aufgabe den mit der Brandverhütung und Brand- bekämpfung betrauten Organen eine rasche Orientierung im Schulbereich zu ermög- lichen . Zu diesem Zweck sind die vom Standpunkt des Brandschutzes aus we- sentlichen Angaben im Brandschutzplan einzutragen. Dieser ist im Einvernehmen mit der Feuerwehr zu erstellen und beim Haupteingang an deutlich sichtbarer Stelle anzubringen. 4) Brandschutzbuch: In das Brandschutzbuch sind alle für die Brandverhütung und Brandbekämpfung wesentlichen Umstände mit den entspre- chenden Zeitangaben einzutragen. Insbe- sondere sind in das Brandschutzbuch ein- zutragen: a) Die Durchführung der alljährlichen Kontrollen der Brandsicherheit, der Brandschutzeinrichtungen und der Fluchtwege. b) Die bei den Kontrollen und nach der Feuerbeschau festgestellten Mängel und deren Behebung (Vermerk über die erstattete Meldung an den gesetz- lichen Schulerhalter). c) Bericht über die alljährlich durchge- führten Brandschutz- bzw. Räumungs- übungen und deren Ergebnisse. d) Verstöße gegen die allgemeinen Grundsätze des Brandschutzes (Hy- dranten, Handfeuerlöscher, Alarman- lagen, Fluchtwege, Schulzufahrten). e) Der Zu- und Abgang von Feuerlösch- geräten und deren Standort. f) Brände, auch wenn sie sofort gelöscht werden konnten und ihre Ursachen. g) Die Durchführung der allj ährlichen Unterweisung der Schüler, Lehrer und sonstigen Schulpersonals. Das Brandschutzbuch ist ständig auf dem laufenden zu halten und mindestens ein- mal jährlich (am Ende des Schuljahres) dem Leiter der Schule und dem Schulamt zur Einsichtnahme vorzulegen. 5) Allgemeine Grundsätze des Brandschutzes: a) Fahrzeuge dürfen im Schulbereich nur dort abgestellt werden , wo dies aus- drücklich zugelassen ist. Ein- und Aus- fahrten dürfen nicht verstellt werden. b) Hinweisschilder und -zeichen sind zu beachten. Sie dürfen nicht der Sicht entzogen, nicht beschädigt oder ent- fernt werden. c) Fluchtwege sind ständig in ihrer vollen Breite freizuhalten. Die Benützbarkeit sämtlicher Ausgänge muß während des Schulbetriebes sichergestellt sein. d) Brandschutztüren sind ständig ge- schlossen zu halten. Die Selbstschließ- vorrichtungen dürfen nicht blockiert oder außer Funktion gesetzt werden. e) Brandmelde- und -bekämpfungsein- richtungen dürfen weder verstellt, der Sicht entzogen, noch mißbräuchlich entfernt, beschädigt oder zweckwi<;lrig verwendet werden. f) Hauptschalter und Hauptabsperrhäh- ne für die Strom-, Gas- und Wasserver- sorgung müssen den befugten Personen bekannt und zugänglich sein. g) Die Stiegenhausfenster müssen, soweit technisch möglich , leicht zu öffnen sein. , . h) Rauchen und Hantieren mit offenem Feuer und Licht in Dachböden, Lager- und ähnlichen, feuergefährdeten Räu- men ist verboten . i) Koch- und Wärmegeräte dürfen nur mit Genehmigung der Schulleitung und nach Weisung des Brandschutzbe- auftragten aufgestellt und in Betrieb genommen werden. ~och- und J-:Ieiz~e- räte mit offenen Hetzdrähten smd 1m Schulbereich verboten. j) Schäden oder Störungen an elektri- schen Betriebsmitteln sind sofort dem Brandschutzbeauftragten zu melden. k) Nach Unterrichtsschluß sind sämtliche elektrische Betriebsmittel, soweit diese nicht für die Aufrech terhaltung des Betriebes benötigt werden, abzuschal- ten. I) In der Nähe von Feuerstätten, Heiz- oder Wärmegeräten dürfen keine brennbaren Gegenstände gelagert wer- den . m) Die Lagerung leicht brennbarer Gegenstände und Stoffe sowie brenn- barer flüss igkeiten und Gase auf Dachböden ist unzulässig. n) Ortsbewegliche Druckgasbehälter sind vor Wärmeeinwirkung zu schützen und standsicher zu lagern. o) Brennbare Abfälle dürfen nur in den hierfür vorgesehenen Müllsammelräu- men bzw. in den bereitgestellten Müll- tonnen gelagert werden. Asche oder sfeyr

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