Amtsblatt der Stadt Steyr 1982/10a

43 des Statut es für di e Stadt Steyr 1980, LGBI. Nr. 11 11980 wird verordnet: I. Die im Lageplan des Stadtbauamtes vom 25. März 1982, geändert mit 9. Juni 1982, Maßstab 1: l000 blau lasiert darge- stellte Fläche, we lcher einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildet , wird als öffentliche Verkehrsfläche der Stadt neu ausgebaut und als Ortschaftsweg (Geh- und Radfahrweg) erklärt und einge- reiht. Di e Notwendigkeit des Ausbaues dieses Ortschaftsweges ergibt sich aus der schwierigen Situation des Fußgängerver- kehrs in diesem Bereich der Saasser Be- zirksstraße sowie aus der unü bersicht- lichen Anlage der Verkehrsfläche. II. Die Verordnung wird gemäß § 62 des Statutes für die Stadt Steyr im Amtsblatt der Stadt Steyr kundgemacht. Der be- zughabende Plan liegt für zwei Wochen hindurch während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme beim Magi- strat Steyr, Baurechtsamt, auf. Der Bürgermeister: Franz Weiss Magistrat Steyr, Magistratsdirektion, Ha-3600/81 Nachtragsvoranschlag der Stadt Steyr für das Jahr 1982 Kundmachung Der Nachtragsvoranschlag der Stadt Steyr für das Jahr 1982 li egt durch eine Woche, und zwar in der Zeit vom 12. November bis einschließlich 19.Novem- ber 1982 im Stadtrechnungsamt, Rathaus, 3. Stock, Zimmer 214, zur öffentlichen Einsicht auf. Hievon erfolgt gemäß den Bes timmungen des Gemeindestatutes für die Stadt Steyr§ 50 Abs. 3 und § 51 Abs. 4 die Verlautba- rung. Der Bürgermeister: Franz Weiss Schutzimpfung gegen Kinderlähmung in der Stadt Steyr 1. Grundimpfung gegen Kinderlähmung In der Woche vom 15. bis 19. November 1982 wird im Gesundheitsamt des Magi- strates Steyr, Redtenbachergasse 3, Zim- mer 8, täglich in der Zeit von 8 bis 12 Uhr die 1. Teilimpfung gegen Kinderlähmung durchgeführt. Dieser Impfung sollen alle noch nicht geimpften Kinder zugeführt werden, die I98 I oder 1982 geboren wur- den. Die Vollendung des 3. Lebensmonats ist jedoch Voraussetzung. Die 2. Teil- impfung der im November 1982 begonne- nen Grundimpfung wird in der Zeit vom IO. bis 14. Jänner 1983 verabreicht. Die 3. Teilimpfung wird noch gesondert im Amtsblatt bekanntgegeben und findet vor:- aussichtlich Ende 1983 statt. steyr Neue Tarife für Benützung der Sporthalle Tabor Seit 1970 waren die Tarife für die Benützung der Sporthalle Tabor un- verändert. Während die Einnahmen gleichgeblieben sind, haben sich . die Ausgaben durch gestiegene Personal- kosten und besonders durch die Erhö- hung des Betriebsaufwandes (Heizko- sten) enorm erhöht. Die Notwendigkeit der Tariferhöhung wurde auch von den Sprechern der Vereine im Stadtsport- aussehuß eingesehen. Der Gemeinde- rat beschloß am 16. September folgen- de Tariferhöhung, die ab l. Oktober in Kraft getreten ist. A. Tarife für Übungsbetrieb l. Steyrer Sportvereine, die zur Durchführung ihres Sportbetriebes ausschließlich auf die Benützung der Sporthalle angewiesen sind (Galerien und Tribünen sind nicht beleuchtet und bleiben geschlossen, die Heizung ist auf ein Mindestmaß reduziert): pro Stunde S 70.- (bisher S 50.-) 2. Steyrer Sportvereine, Steyrer Pflichtschulen und Landwehrstammregirnent 41 (Zusatz wie Punkt A 1): pro Stunde S 100.- (bisher S 50.-) 3. Betriebsmannschaften und auswärtige Sportvereine (Zusatz wie PunktA 1) : pro Stunde S 500.- (bisher S 300.-) B. Tarife für Veranstaltungen 1. Sportvereine, Jugendorganisationen, Betriebssportgemeinschaften und höhere Schulen, die ihren Sitz in Steyr haben (bei Veranstaltungen mit Eintrittsgebühr werden zusätzlich 10 % der Bruttoeinnahmen berechnet; die Vorschreibung erfolgt durch die Magistratsabteilung IX in Zusammenarbeit mit dem Stadtsteuerreferat): pro Stunde S 300.- (bisher S 150.-) 2. Sonstige Benützer (Zusatz wie bei Punkt B 1) : pro Stunde S 500.- (bisher S 300.- ) 3. Sonderveranstaltungen (die Festsetzung der Gebühr erfolgt durch die Magistratsdirektion; der 2. Dritte Teilimpfung der im Vorjahr be- gonnenen Schluckimpfung Impflinge, die im Rahmen der Grund- impfung 1981/82 die l. und 2. Teilimp- fung erhalten haben, bekommen die 3. Teilimpfung gleichfalls in der Woche vom Veranstalter hat spä testens drei Tage vor der Veranstaltung eine Kaution in Höhe von S 20.000.- einzuzahlen): C. Tarife für Nebenleistungen 1. Spielzeituhr: Die Miete für die Benützung der Spielzeituhr beträgt pro Stunde S 50.- (bleibt gleich) (Für Meisterschaftsspiele und Turniere der Basketballer wird die Spielzeituhr kostenlos zur Verfügung gestellt.) 2. Lautsprecheranlage: Die Miete für die Benützung der Lautsprecheranlage beträgt : pro Veranstaltung S 200.- (neu) D. Sonderbestimmungen 1. Spielt ein Steyrer Sportverein in ei- ner Hallensportart in der obersten österreichischen Liga, können diesem wöchentlich zwei Ubungsstunden un- entgeltlich über Entscheidung des Stadtsportreferenten eingeräumt wer- den. Mit dem Ausscheiden aus der obersten Liga erlischt die Sonderge- nehmigung automatisch. 2. Die Benützung der Konditionsräu- me ist für Steyrer Leistungssportler gegen Vorweis eines vom Sportreferat ausgestellten Eintrittsscheines unent- geltlich. 3. Die angeführten Tarife beziehen sich lediglich auf die zur Benützung über- lassenen Räume. Der Aufbau und Ab- bau aller Geräte .und sonstiger Behelfe ist vom Veranstalter vorzunehmen. 4. Bei auswärtigen Veranstaltern kann eine Kaution in der Höhe der zu er- wartenden Benützungsgebühren gegen nachträgliche Verrechnung eingehoben werden. 5. Die Bezahlung der Benützungsge- bühren hat spätestens acht Tage nach der betreffenden Veranstaltung zu er- folgen. 6. In den in dieser Ordnung genannten Tarifen ist auch die Umsatzsteuer nach den Bestimmungen des Umsatzsteuer- gesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 223/72 in der jeweils genannten Fas- sung, enthalten. 15. bis 19. November 1982 in der Zeit von 8 bis 12 Uhr . Diese Teilimpfung ist zur Vervollständigkeit des Impfschutzes unbe- dingt notwendig. Fortsetzung nächste Seite 41/389

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