Amtsblatt der Stadt Steyr 1982/8
Amtliche Nachrichten Magistrat Steyr, Baurechtsamt, Bau3-3269/82 · Neufestsetzung des Einheitssatzes zur Be- rechnung des Beitrages zu den Kosten öffentlicher Verkehrsflächen gemäß § 21 00. Bauordnung Verordnung des Gemeinderates der Stadt Steyr vom 6. Juli 1982 womit der Beitrag zu den Kosten der Herstellung des Gehsteiges öffent- licher Verkehrsflächen festgesetzt wird. Gemäߧ 21 Abs. 2 lit. b) OÖ. Bauord- nung, LGBl. Nr. 35/1976, in d. g. F., sowie auf Grund der §§ 43 Abs. 1 Ziff. 3 und 62 des Statutes für die Stadt Steyr, LGBl. Nr. 11 /1980, wird verordnet: 1) Der Ei nh ei tssa tz für die Berechn ung des Beitrages zu den Kosten d~r Herstel- lung des Gehsteiges öffentlicher Verkehrs- flächen wird nach den Durchschnittsko- sten der Herstellung von Gehsteigen in mittel schwerer Befestigung einschließlich Gehsteigeinfassung im Gebiet der Stadt Steyr mit S 625.- festgesetzt. 2) Diese Verordnung tritt mit 1. Sep- tember 1982 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Gemeinderates der Stadt Steyr vom 9. Dezember 1976, mit welcher der Einheitssa tz zur Berechnung des Bei- trages zu den Kosten der Herstellung des Gehsteiges öffentlicher Verkehrsflächen mit S 500.-/m 2 festgesetzt wurde, außer Kraft. Der Bürgermeister: Franz Weiss Wertsicherungen Ergebnis Juni 1982 Verbraucherpreisindex 1976 = 100 Mai Juni Verbraucherpreisindex 1966 = 100 Mai Juni Verbraucherpreisindex 1958 = 100 Mai Juni Verbraucherpreisindex II 1958 = 100 Mai Juni Kleinhandelspreisindex 1938 = l00 Mai Juni im Vergleich zum Lebenshaltungskostenindex 1945 = 100 Ma i Juni 1938 = 100 Ma i Juni 22 / 302 135,3 136,0 237,5 238,7 302,5 304, 1 303,5 305 ,0 229 1,0 2302,9 2658,4 2672,1 2257,9 2269,6 Magistrat Steyr, Personalreferat, Pers-650/82 Verlust eines Dienstausweises - Ungültigkeitserklärung Der Dienstausweis des Magistra tes Steyr mit der Nr. 114, lautend auf VOK Hermann Rohrauer, geb. 22. Jänner 1937, wohnhaft 4400 Steyr, Wokralstraße 11/5, Lebensmittelpolizeiorgan, ist in Verlust geraten und wird mit sofortiger Wirksam- keit als ungültig erklärt. Bei Auffindung wird ersucht, das Dokument an den Magi- strat der Stadt Steyr, Personalreferat, zu senden. Der Bürgermeister: Franz Weiss Magistrat Steyr, Baurechtsamt, Bau6- I78 I/76 Lauberleitenweg; Erklärung zum Wander- weg Verordnung des Gemeinderates der Stadt Steyr, be- schlossen in der Sitzung vom 6. Juli 1982, betreffend die Erklärung und Einreihung des Lauberleitenweges als Wanderweg. Gemäß §§ 8 A_~s. I Ziff. 7, 8 Abs. 3, 9 Abs. 3 und 55 00. Landesstraßenverwal- tungsgesetz, LGBl. Nr. 22/1975 in Verbin- dung mit § 41, Abs. 2, Ziff. 4 und § 43 des Statutes für die Stadt Steyr 1980, LGBl. Nr. 11 / 1980, wird verordnet : I. Die im Lageplan des Stadtbauamtes vom 18. Februar bzw. 15. Juni 1982, Maßstab 1:1000 gelb lasiert dargestellte Fläche, welche einen wesentlichen Be- standteil dieser Verordnung bildet, begin- nend bei der Kreuzung des Steinwänd- weges mit der Ufergasse und endend beim Gas thaus Sandmair in einer Gesamtlänge von 740 m, wird als Wanderweg erklärt und eingereiht . Das Erfordernis der Erklä- rung zum Wanderweg ergibt sich aus der Verbindung der Stadtteile Schlüsselhof- siedlung bzw. Ort mit Haus leiten und in weiterer Folge der Resthofs iedlung, sowie aus dem Erfordernis der Förderung des Wander- und Touristenverkehrs. II. Die Verordnung wird gemäߧ 62 des Statutes für die Stadt Steyr im Amtsblatt der Stadt Steyr kundgemacht. Der bezug- habende Plan liegt für zwei Wochen hin- durch während der Amtsstunden zur öf- fentlichen Einsichtnahme beim Magistrat Steyr, Baurechtsamt, auf. Der Bürgermeister: Franz Weiss Gemernn. Wohnungsgesellschaft der Stadt Steyr, GesmbH, Steyr-Rathaus Mitteilung Die Gemeinnützige Wohnungsgesell- schaft der Stadt Steyr hat nunmehr die Wohnhausanlage Nr. 58 und 60, die in der Nähe der Hangkrone der sogenannten „Lauberleite" liegt, fertiggestellt. In dieser Wohnanlage sind noch neun Wohnungen mit ca . 85 m 2 (3 Wohnräume, Küche und Loggia) und fünf Wohnungen mit ca. l03 m 2 (4 Wohnräume, Küche und Loggia) zu vermieten. Die Wohnungen sind modern ausgestattet und besitzen Teppichböden, Ja lous ien, Naturholztüren , keramisch ge- flieste Bäder, Nirostaabwäschen, Boiler und Kleinspeicher, Sprechanlagen und Allgas- herd. Die monatliche Gesamtmiete be- trägt für eine Wohnung mit 85 m 2 S 4764.-, für eine Wohnung mit l03 m 2 S 5817.-. Als Baukostenbeitrag sind für eine Wohnung mit 103 m 2 S 48.000.- und für eine mit 85 m 2 S 39.000.- zu bezah len. Für die Wohnungen können, je nach Familieneinkommen und Personenanzahl , öffentliche Mittel in Form von Wohnbei - hilfen und zinsenlosen Eigenmittelersatz- darlehen unter Vorliegen aller erforder- lichen Voraussetzungen beim Land Ober- österreich in Anspruch genommen wer- den . Die Wohnungen .gelangen demnächst zur Vergabe, Interessenten werden einge- laden, in der Liegenschaftsverwaltung Steyr, Rathaus, II. Stock, Zimmer 218, vorzusprechen, wo auch Auskünfte über die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel für diese Wohnungen erteilt werden. Magistrat Steyr, Magisfratsdirektor, Ges-2091 / 82 Nominierung von besonders geeigneten Personen zum Geschworenen- und Schöf- fenamt für das Jahr 1983 Mitteilung In der Sitzung der Gemeindekommis- sion nach dem Geschworenen- und Schöf- fenlistengesetz vom 15. Juli 1982 wurde die Urliste gemäß den §§ 5 ff des Ge- schworenen-· und Schöffenlistengesetzes gebildet. In dieser Liste sind sämtliche Personen verzeichnet, die nach den §§ 1-3 des Geschwornen- und Schöffenlistenge- setzes in den Jahren 1984 bis 1987 zum Schöffenamt berufen werden können. Die- se Liste wird zur allgemeinen Einsichtnah- me in der Zeit vom 9. August bis ein- schließlich 20. August 1982 im Rathaus, 1. Stock hinten, Zimmer 119, während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht- nahme aufgelegt. Jeder eigenberecht igte Staat~bürger kann in der Auflagefrist we- gen Übergehung von Personen, die zum Schöffenamt berufen werden können oder wegen Eintragung von Personen, die nach diesem Bundesgesetz zum Schöffenamte unfähig sind oder nicht berufen werden dürfen, schriftlich oder zu Protokoll Ein- spruch erheben. In gleicher Weise·können Befreiungsgründe geltend gemacht wer- den. Über die erhobenen Einsprüche und die Richtigkeit der geltend gemachten Befrei- ungsgründe entscheidet die Gemeinde- kommission. Für den Bürgermeister: Der Magistratsdirektor: Dr. Johann Eder Steyr
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